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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/03Verkündet am:25. Februar 2004P o t s c h ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinEGÜbk (EuGVÜ) Art. 17 Abs. 1 Satz 2 [X.]. [X.] Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung, wenn der Vertrag mündlich abge-schlossen worden ist und der Verkäufer anschließend einen schriftlichen Vertrag, [X.] als Rechnung gelten soll, unter Bezugnahme auf dort abgedruckte Ver-kaufsbedingungen, die eine formularmäßige Gerichtsstandsvereinbarung enthalten,übersendet.[X.], Urteil vom 25. Februar 2004 - [X.]/03 -OLG Frankfurt a.M.LG Darmstadt- 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 25. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] des [X.] vom21. März 2003 wird zurückgewiesen.Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin mit Sitz in [X.] und der in [X.] ansässige Be-klagte sind Viehhändler und standen seit vielen Jahren in ständiger Geschäfts-beziehung. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Zahlung eines restlichen Kauf-preises von 35.530 DM (= 18.166,20 vom 8. November 1996. Der schriftliche Kaufvertrag vom 8. November 1996,der "sogleich als Rechnung" gelten soll und der nur von der Klägerin unter-schrieben ist, enthält den Hinweis, daß die Lieferung "zu den umseitig aufge-führten Verkaufsbedingungen" erfolge; in diesen ist als "Erfüllungsort und Ge-richtsstand ... für beide Teile G. " [X.] -Das [X.] hat die Klage als unzulässig abgewiesen, das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewie-sen. Mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen Revision - verfolgt die Klä-gerin ihr Klagebegehren weiter. Im Termin vom 25. Februar 2004 hat sich [X.] seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ordnungsgemäßgeladene Beklagte nicht vertreten lassen.Entscheidungsgründe:[X.] Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, gemäß Art. 2Abs. 1 des hier noch anwendbaren EuGVÜ seien Personen, die ihren Wohnsitzim Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hätten, ohne Rücksicht auf ihre Staats-angehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Danach wärendie [X.] Gerichte für die gegen den in [X.] ansässigen Beklagtengerichtete Klage international nicht zuständig.Aus Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ ergebe sich keine internationale Zuständigkeitdes angerufenen Gerichts, da der Ort, an dem die kaufvertragliche Zahlungs-verpflichtung zu erfüllen sei, der in [X.] gelegene Sitz des Beklagten sei,nachdem die Klägerin die Auslieferung des gekauften Viehs an den [X.] habe und der Kaufpreis nach Übergabe der "Ware" zu leisten ge-wesen sei; dies begründe die Zahlungspflicht am Ort der Übergabe, dem [X.] Beklagten (Art. 57 Abs. 1 [X.]. [X.] 4 -Die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte sei auch nicht durcheine Vereinbarung der [X.]en nach Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ begründet worden.Daß man bei Vertragsschluß keinen Gerichtsstand im Sinne des Art. 17 Abs. 1Satz 2 [X.]. a EuGVÜ ausdrücklich vereinbart habe, sei zwischen den [X.]ennicht umstritten. Die internationale Zuständigkeit des von der Klägerin angeru-fenen Gerichts sei auch nicht durch eine Gerichtsstandsvereinbarung begründetworden, die in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspreche, die zwi-schen den [X.]en entstanden seien, geschlossen worden wäre (Art. 17 Abs. 1Satz 2 [X.]. [X.]). Die zwischen den [X.]en geltenden Gepflogenheitenseien in erster Linie durch den stets mündlichen, per Handschlag bekräftigtenVertragsschluß geprägt gewesen. Der bloße Aufdruck auf der Rückseite [X.] bzw. Lieferscheinen habe als solcher zur Einbeziehung einer inAllgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarungnicht ausgereicht. Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EuGVÜ setze wie in [X.]. a auch in [X.]. beine tatsächliche Willenseinigung voraus, erlaube in [X.]. b lediglich eine Locke-rung der Form dann, wenn das den zwischen den [X.]en geltenden Gepflo-genheiten entspreche. Auch in diesem Rahmen bleibe der Wille beider Seitenunverzichtbar, eine Gerichtsstandsvereinbarung, sei es auch durch Einbezie-hung dahingehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, zu treffen; unver-zichtbar bleibe auch die Erklärung dieses Willens. Daß man aber auch [X.] vereinbart habe, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klä-gerin mit ihrer Regelung zum Erfüllungsort - zum Gerichtsstand - sollten gelten,sei nicht ersichtlich geworden.Eine die Zuständigkeit des von der Klägerin angerufenen Gerichts be-gründende Gerichtsstandsvereinbarung sei schließlich auch nicht kraft Han-delsbrauchs (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 [X.]. [X.]) geschlossen [X.] 5 -II.Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand, so [X.] Revision der Klägerin zurückzuweisen ist. Dabei war über die Revision trotzSäumnis des [X.] durch kontradiktorisches Urteil zu entschei-den ([X.], Urteil vom 14. Juli 1967 - [X.], NJW 1967, 2162 unter [X.] auch [X.]/[X.], ZPO, 24. Aufl., § 555 Rdnr. 4).Zu Recht hat das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit der[X.] Gerichte unter Zugrundelegung des Brüsseler Übereinkommensüber die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entschei-dungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) in der Fassung des [X.] vom 26. Mai 1989 ([X.] [X.]994 S. 518), das autonom aus-zulegen ist (vgl. Kropholler, [X.], 6. Aufl., Einl. 45m.w.Nachw.), verneint. An einer revisionsrechtlichen Prüfung der [X.] Zuständigkeit ist der Senat auch nach Inkrafttreten des [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.] I S. 1887) nicht gehindert ([X.], Urteil vom28. November 2002 - [X.], NJW 2003, 426 unter [X.] zum Abdruck in[X.]Z 153, 82 ff. [X.] Die Revision wendet sich nicht dagegen, daß das Berufungsgerichtden besonderen Gerichtsstand gemäß Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ verneint, weil [X.] die kaufvertragliche Zahlungsverpflichtung an dem in [X.] gele-genen Wohnsitz des Beklagten zu erfüllen war. Ebensowenig beanstandet [X.] die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die [X.]en [X.] keine ausdrückliche Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne desArt. 17 Abs. 1 Satz 2 [X.]. a EuGVÜ getroffen haben und eine solche sich auchnicht kraft [X.] (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 [X.]. [X.]) ergibt. [X.] sind insoweit nicht [X.] -2. Entgegen der Ansicht der Revision ist aber auch eine Vereinbarung,durch welche die internationale Zuständigkeit des von der Klägerin [X.] begründet worden wäre, nicht in einer Form geschlossen worden,"welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den [X.]en entstandensind" (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 [X.]. [X.]).a) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, setzt auch diese Alter-native voraus, daß eine Willensübereinstimmung hinsichtlich der Gerichts-standsvereinbarung vorliegt, da Art. 17 EuGVÜ nach wie vor sicherstellen soll,daß eine Willenseinigung der [X.]en tatsächlich gegeben ist (vgl. [X.], NJW1997, 1431 unter Nr. 17 zur Gerichtsstandsvereinbarung kraft [X.]).Der laufende Abdruck von [X.] auf Rechnungen oder [X.] genügt daher nicht (Schlosser, EuGVÜ, 1996, Art. 17Rdnr. 23; [X.], 2. Aufl., Art. 17 EuGVÜ Rdnr. 36). [X.] ist aber erzielt, wenn ein Vertrag im Rahmen laufender [X.] zwischen den [X.]en mündlich geschlossen wurde und feststeht,daß diese Beziehungen in ihrer Gesamtheit bestehenden Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen unterliegen, die eine Gerichtsstandsklausel enthalten (Se-natsurteil vom 9. März 1994 - [X.], [X.], 1088 = NJW 1994,2699 unter I 2 [2] b unter Bezugnahme auf [X.], NJW 1977, 495 zu § 17EuGVÜ in der Fassung des [X.] vom 9. Oktober 1978,[X.] [X.]983 S. 802; Schlosser aaO). Haben die [X.]en ihre Geschäftsbezie-hungen immer in Übereinstimmung mit diesen Gepflogenheiten abgewickelt,verstieße diejenige [X.] gegen [X.] und Glauben, die sich auf einmal nichtmehr an die Gepflogenheiten gebunden fühlte ([X.] aaO; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 61. Aufl., AnerkVollstrAbk § 17 Rdnr. 9).b) Im Streitfall haben die [X.]en zwar in der Vergangenheit in großemUmfang wechselseitig [X.] geschlossen, wobei der Vertragsschluß- 7 -jeweils mündlich erfolgte und durch Handschlag bekräftigt wurde. Die [X.] Klägerin wurden sodann von dieser durch Übersendung eines schriftlichenViehkaufvertrages, der zugleich als Rechnung gelten sollte, bestätigt, wobei [X.] auf der Rückseite abgedruckten Verkaufsbedingungen, die die Vereinba-rung des Gerichtsstands [X.]enthielten, Bezug genommen wurde. Daßaber die [X.]en die Lieferbeziehungen aus den Viehverkäufen der [X.] unterstellen wollten und nach diesenabgewickelt haben, hat das Berufungsgericht nicht feststellen können. Hierge-gen spricht im übrigen auch die Tatsache, daß die Klägerin die aufgrund [X.] vom 8. November 1996 verkauften Tiere an den Beklagten nach[X.] geliefert hat und nach den nicht angegriffenen Feststellungen [X.] dabei die Lieferverpflichtung der Klägerin - abweichend vonderen Verkaufsbedingungen - als Bringschuld vereinbart worden war. [X.] war auch die Zahlungspflicht am Wohnsitz des Beklagten zu erfüllen(Art. 57 Abs. 1 [X.]. [X.]), so daß sich eine besondere Zuständigkeit aus Art. 5Nr. 1 EuGVÜ zugunsten der Klägerin nicht [X.] 8 -Der Beklagte verstößt damit nicht gegen [X.] und Glauben, wenn er [X.] vielfacher vorangegangener Übersendung der [X.] derKlägerin einschließlich deren Verkaufsbedingungen im vorliegenden Fall aufdas Fehlen einer Gerichtsstandsvereinbarung beruft.[X.] [X.] Dr. Leimert[X.] [X.]
Meta
25.02.2004
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2004, Az. VIII ZR 119/03 (REWIS RS 2004, 4412)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4412
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Internationale Zuständigkeit: Überprüfung der Behauptung einer bestimmten Form einer Gerichtsstandsvereinbarung als Handelsbrauch
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