Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2004, Az. VIII ZR 119/03

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4412

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/03Verkündet am:25. Februar 2004P o t s c h ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinEGÜbk (EuGVÜ) Art. 17 Abs. 1 Satz 2 [X.]. [X.] Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung, wenn der Vertrag mündlich abge-schlossen worden ist und der Verkäufer anschließend einen schriftlichen Vertrag, [X.] als Rechnung gelten soll, unter Bezugnahme auf dort abgedruckte Ver-kaufsbedingungen, die eine formularmäßige Gerichtsstandsvereinbarung enthalten,übersendet.[X.], Urteil vom 25. Februar 2004 - [X.]/03 -OLG Frankfurt a.M.LG Darmstadt- 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 25. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] des [X.] vom21. März 2003 wird zurückgewiesen.Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin mit Sitz in [X.] und der in [X.] ansässige Be-klagte sind Viehhändler und standen seit vielen Jahren in ständiger Geschäfts-beziehung. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Zahlung eines restlichen Kauf-preises von 35.530 DM (= 18.166,20 vom 8. November 1996. Der schriftliche Kaufvertrag vom 8. November 1996,der "sogleich als Rechnung" gelten soll und der nur von der Klägerin unter-schrieben ist, enthält den Hinweis, daß die Lieferung "zu den umseitig aufge-führten Verkaufsbedingungen" erfolge; in diesen ist als "Erfüllungsort und Ge-richtsstand ... für beide Teile G. " [X.] -Das [X.] hat die Klage als unzulässig abgewiesen, das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewie-sen. Mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen Revision - verfolgt die Klä-gerin ihr Klagebegehren weiter. Im Termin vom 25. Februar 2004 hat sich [X.] seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ordnungsgemäßgeladene Beklagte nicht vertreten lassen.Entscheidungsgründe:[X.] Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, gemäß Art. 2Abs. 1 des hier noch anwendbaren EuGVÜ seien Personen, die ihren Wohnsitzim Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hätten, ohne Rücksicht auf ihre Staats-angehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Danach wärendie [X.] Gerichte für die gegen den in [X.] ansässigen Beklagtengerichtete Klage international nicht zuständig.Aus Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ ergebe sich keine internationale Zuständigkeitdes angerufenen Gerichts, da der Ort, an dem die kaufvertragliche Zahlungs-verpflichtung zu erfüllen sei, der in [X.] gelegene Sitz des Beklagten sei,nachdem die Klägerin die Auslieferung des gekauften Viehs an den [X.] habe und der Kaufpreis nach Übergabe der "Ware" zu leisten ge-wesen sei; dies begründe die Zahlungspflicht am Ort der Übergabe, dem [X.] Beklagten (Art. 57 Abs. 1 [X.]. [X.] 4 -Die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte sei auch nicht durcheine Vereinbarung der [X.]en nach Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ begründet worden.Daß man bei Vertragsschluß keinen Gerichtsstand im Sinne des Art. 17 Abs. 1Satz 2 [X.]. a EuGVÜ ausdrücklich vereinbart habe, sei zwischen den [X.]ennicht umstritten. Die internationale Zuständigkeit des von der Klägerin angeru-fenen Gerichts sei auch nicht durch eine Gerichtsstandsvereinbarung begründetworden, die in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspreche, die zwi-schen den [X.]en entstanden seien, geschlossen worden wäre (Art. 17 Abs. 1Satz 2 [X.]. [X.]). Die zwischen den [X.]en geltenden Gepflogenheitenseien in erster Linie durch den stets mündlichen, per Handschlag bekräftigtenVertragsschluß geprägt gewesen. Der bloße Aufdruck auf der Rückseite [X.] bzw. Lieferscheinen habe als solcher zur Einbeziehung einer inAllgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarungnicht ausgereicht. Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EuGVÜ setze wie in [X.]. a auch in [X.]. beine tatsächliche Willenseinigung voraus, erlaube in [X.]. b lediglich eine Locke-rung der Form dann, wenn das den zwischen den [X.]en geltenden Gepflo-genheiten entspreche. Auch in diesem Rahmen bleibe der Wille beider Seitenunverzichtbar, eine Gerichtsstandsvereinbarung, sei es auch durch Einbezie-hung dahingehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, zu treffen; unver-zichtbar bleibe auch die Erklärung dieses Willens. Daß man aber auch [X.] vereinbart habe, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klä-gerin mit ihrer Regelung zum Erfüllungsort - zum Gerichtsstand - sollten gelten,sei nicht ersichtlich geworden.Eine die Zuständigkeit des von der Klägerin angerufenen Gerichts be-gründende Gerichtsstandsvereinbarung sei schließlich auch nicht kraft Han-delsbrauchs (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 [X.]. [X.]) geschlossen [X.] 5 -II.Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand, so [X.] Revision der Klägerin zurückzuweisen ist. Dabei war über die Revision trotzSäumnis des [X.] durch kontradiktorisches Urteil zu entschei-den ([X.], Urteil vom 14. Juli 1967 - [X.], NJW 1967, 2162 unter [X.] auch [X.]/[X.], ZPO, 24. Aufl., § 555 Rdnr. 4).Zu Recht hat das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit der[X.] Gerichte unter Zugrundelegung des Brüsseler Übereinkommensüber die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entschei-dungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) in der Fassung des [X.] vom 26. Mai 1989 ([X.] [X.]994 S. 518), das autonom aus-zulegen ist (vgl. Kropholler, [X.], 6. Aufl., Einl. 45m.w.Nachw.), verneint. An einer revisionsrechtlichen Prüfung der [X.] Zuständigkeit ist der Senat auch nach Inkrafttreten des [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.] I S. 1887) nicht gehindert ([X.], Urteil vom28. November 2002 - [X.], NJW 2003, 426 unter [X.] zum Abdruck in[X.]Z 153, 82 ff. [X.] Die Revision wendet sich nicht dagegen, daß das Berufungsgerichtden besonderen Gerichtsstand gemäß Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ verneint, weil [X.] die kaufvertragliche Zahlungsverpflichtung an dem in [X.] gele-genen Wohnsitz des Beklagten zu erfüllen war. Ebensowenig beanstandet [X.] die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die [X.]en [X.] keine ausdrückliche Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne desArt. 17 Abs. 1 Satz 2 [X.]. a EuGVÜ getroffen haben und eine solche sich auchnicht kraft [X.] (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 [X.]. [X.]) ergibt. [X.] sind insoweit nicht [X.] -2. Entgegen der Ansicht der Revision ist aber auch eine Vereinbarung,durch welche die internationale Zuständigkeit des von der Klägerin [X.] begründet worden wäre, nicht in einer Form geschlossen worden,"welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den [X.]en entstandensind" (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 [X.]. [X.]).a) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, setzt auch diese Alter-native voraus, daß eine Willensübereinstimmung hinsichtlich der Gerichts-standsvereinbarung vorliegt, da Art. 17 EuGVÜ nach wie vor sicherstellen soll,daß eine Willenseinigung der [X.]en tatsächlich gegeben ist (vgl. [X.], NJW1997, 1431 unter Nr. 17 zur Gerichtsstandsvereinbarung kraft [X.]).Der laufende Abdruck von [X.] auf Rechnungen oder [X.] genügt daher nicht (Schlosser, EuGVÜ, 1996, Art. 17Rdnr. 23; [X.], 2. Aufl., Art. 17 EuGVÜ Rdnr. 36). [X.] ist aber erzielt, wenn ein Vertrag im Rahmen laufender [X.] zwischen den [X.]en mündlich geschlossen wurde und feststeht,daß diese Beziehungen in ihrer Gesamtheit bestehenden Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen unterliegen, die eine Gerichtsstandsklausel enthalten (Se-natsurteil vom 9. März 1994 - [X.], [X.], 1088 = NJW 1994,2699 unter I 2 [2] b unter Bezugnahme auf [X.], NJW 1977, 495 zu § 17EuGVÜ in der Fassung des [X.] vom 9. Oktober 1978,[X.] [X.]983 S. 802; Schlosser aaO). Haben die [X.]en ihre Geschäftsbezie-hungen immer in Übereinstimmung mit diesen Gepflogenheiten abgewickelt,verstieße diejenige [X.] gegen [X.] und Glauben, die sich auf einmal nichtmehr an die Gepflogenheiten gebunden fühlte ([X.] aaO; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 61. Aufl., AnerkVollstrAbk § 17 Rdnr. 9).b) Im Streitfall haben die [X.]en zwar in der Vergangenheit in großemUmfang wechselseitig [X.] geschlossen, wobei der Vertragsschluß- 7 -jeweils mündlich erfolgte und durch Handschlag bekräftigt wurde. Die [X.] Klägerin wurden sodann von dieser durch Übersendung eines schriftlichenViehkaufvertrages, der zugleich als Rechnung gelten sollte, bestätigt, wobei [X.] auf der Rückseite abgedruckten Verkaufsbedingungen, die die Vereinba-rung des Gerichtsstands [X.]enthielten, Bezug genommen wurde. Daßaber die [X.]en die Lieferbeziehungen aus den Viehverkäufen der [X.] unterstellen wollten und nach diesenabgewickelt haben, hat das Berufungsgericht nicht feststellen können. Hierge-gen spricht im übrigen auch die Tatsache, daß die Klägerin die aufgrund [X.] vom 8. November 1996 verkauften Tiere an den Beklagten nach[X.] geliefert hat und nach den nicht angegriffenen Feststellungen [X.] dabei die Lieferverpflichtung der Klägerin - abweichend vonderen Verkaufsbedingungen - als Bringschuld vereinbart worden war. [X.] war auch die Zahlungspflicht am Wohnsitz des Beklagten zu erfüllen(Art. 57 Abs. 1 [X.]. [X.]), so daß sich eine besondere Zuständigkeit aus Art. 5Nr. 1 EuGVÜ zugunsten der Klägerin nicht [X.] 8 -Der Beklagte verstößt damit nicht gegen [X.] und Glauben, wenn er [X.] vielfacher vorangegangener Übersendung der [X.] derKlägerin einschließlich deren Verkaufsbedingungen im vorliegenden Fall aufdas Fehlen einer Gerichtsstandsvereinbarung beruft.[X.] [X.] Dr. Leimert[X.] [X.]

Meta

VIII ZR 119/03

25.02.2004

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2004, Az. VIII ZR 119/03 (REWIS RS 2004, 4412)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4412

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 163/01 (Bundesgerichtshof)


19 U 120/05 (Oberlandesgericht Hamm)


I-23 U 70/03 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


VIII ZR 256/04 (Bundesgerichtshof)


VII ZR 139/17 (Bundesgerichtshof)

Internationale Zuständigkeit: Überprüfung der Behauptung einer bestimmten Form einer Gerichtsstandsvereinbarung als Handelsbrauch


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.