Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2013, Az. 5 StR 624/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 8862

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5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 22. Januar
2013
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. Januar 2013
beschlossen:

Die Revision der
Nebenklägerin
gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 15. August 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die
Beschwerdeführerin
hat die Kosten ihres
Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Erheblichkeit der sexuellen Handlung nach § 184g Nr. 1 StGB (vgl. [X.], Beschluss vom 20. April 1999

4 [X.] mwN). Die durch das [X.] vorgenommene Bewertung
hält sich nach den getroffenen [X.] innerhalb des ihm zustehenden [X.].

[X.]Raum

Schneider

Dölp

[X.]

Meta

5 StR 624/12

22.01.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2013, Az. 5 StR 624/12 (REWIS RS 2013, 8862)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8862

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