Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.03.2011, Az. KZR 7/09

Kartellsenat | REWIS RS 2011, 8127

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Gegenstand

Wettbewerbsbeschränkung: Anspruch auf Zulassung einer freien Werkstatt zum Vertragswerkstattnetz eines Nutzfahrzeugherstellers; vorgelagerter Markt


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Kartellsenats des [X.] vom 8. Januar 2009 ([X.]] 1511/08) aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 29. November 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt in [X.] eine Vertragswerkstatt für die [X.]. Außerdem ist sie für dieses Unternehmen im Neuwagengeschäft als Handelsvertreterin tätig. Die Beklagte zu 2 gehört zum [X.], der - ebenso wie der [X.] - Nutzfahrzeuge herstellt. [X.] unterhält ein internationales Servicenetz, dem unter anderem 28 herstellereigene Niederlassungen, 168 eigene Servicebetriebe und 222 autorisierte Servicewerkstätten angehören.

2

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2002 wandte sich die Klägerin an die im [X.] dafür zuständige Beklagte zu 2 und bat um Abschluss eines Service-Vertrages als zugelassene [X.]-Werkstatt. Nachdem die Beklagte zu 2 dies abgelehnt hatte, hat die Klägerin die Beklagten auf Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung - hilfsweise auf Abgabe einer Willenserklärung zum Abschluss eines Vertrages über den Vertrieb von [X.]-Originalteilen - und auf Feststellung einer entsprechenden Schadensersatzpflicht verklagt.

3

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr bezüglich der Beklagten zu 2 (im Folgenden: Beklagte) in vollem Umfang stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision der [X.] hat [X.]rfolg und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

5

A. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

6

Der Anspruch der Klägerin auf Aufnahme in das [X.] ergebe sich aus § 20 Abs. 1 GWB. Danach sei die Ablehnung von Bewerbern für selektive Vertriebssysteme unzulässig, soweit hierin eine sachlich nicht gerechtfertigte Behinderung oder Diskriminierung liege. Die Beklagte sei als marktbeherrschendes Unternehmen [X.] des § 20 Abs. 1 GWB. Der räumlich auf das Gebiet der [X.] beschränkte Markt umfasse in sachlicher Hinsicht die Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Nutzfahrzeuge der Marke [X.]. Auf dem so abgegrenzten Markt verfüge die Beklagte, was sie nicht substanziiert bestritten habe, über einen Marktanteil von 30% beziehungsweise von über einem Drittel. Die daran anknüpfende Vermutung einer marktbeherrschenden Stellung (§ 19 Abs. 3 Satz 1 GWB) habe sie nicht widerlegt.

7

Die Klägerin werde in einem für gleichartige Unternehmen üblicherweise zugänglichen Geschäftsverkehr diskriminiert, indem sie von dem Vertriebssystem der [X.] ausgeschlossen werde. Dass die Klägerin im Neufahrzeugvertrieb und auf dem [X.] bereits für einen Wettbewerber tätig sei, stelle keinen sachlichen Grund für eine Ablehnung dar. Denn bei der Interessenabwägung seien die Wertungen der [X.] ([X.]) 1400/2002 vom 31. Juli 2002 (Kfz-G[X.] 2002) zu berücksichtigen. Nach Art. 5 Abs. 1b Kfz-G[X.] stehe es einer Freistellung entgegen, wenn ein Lieferant die Zulassung eines Bewerbers mit der Begründung verweigere, dieser sei als Handelsvertreter für eine andere Marke tätig.

8

B. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechtsfehlern.

9

I. [X.]ntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich ein Anspruch der Klägerin auf Zulassung als Vertragswerkstatt oder "zugelassene Werkstatt" i.S. des Art. 1 Abs. 1 Buchst. l Kfz-G[X.] 2002 bzw. Art. 1 Abs. 1 Buchst. c [X.] ([X.]) 461/2010 vom 27. Mai 2010 (Kfz-G[X.] 2010) zum [X.] der [X.] nicht aus § 33 i.V.m. § 19 Abs. 1, 4 Nr. 1, § 20 Abs. 1 GWB. Die Beklagte ist auf dem relevanten Markt nicht marktbeherrschend i.S. von § 19 Abs. 2 GWB.

Die Abgrenzung des maßgebenden Marktes ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, da sie wesentlich von den tatsächlichen Gegebenheiten des Marktes abhängt. Das Revisionsgericht kann nur überprüfen, ob der Tatrichter von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist, ob er alle für die Abgrenzung wesentlichen Umstände hinreichend in Betracht gezogen hat und ob seine [X.]ntscheidung in [X.]inklang mit den Denkgesetzen und einschlägigen [X.] steht (vgl. [X.], Urteil vom 2. Oktober 1984 - [X.] 5/83, [X.]Z 92, 223, 238 - [X.]/[X.]; Urteil vom 16. Januar 2007 - [X.] 12/06, [X.]Z 170, 299 Rn. 13 ff. - [X.]). Die Marktabgrenzung im angefochtenen Urteil beruht auf einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab.

1. [X.]ntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts betrifft das Klagebegehren nicht den - sachlichen - [X.] für die Inanspruchnahme von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Nutzfahrzeuge, sondern den vorgelagerten Markt, auf dem sich die Werkstätten als Nachfrager und die Hersteller von Nutzfahrzeugen und andere Unternehmen als Anbieter von Ressourcen gegenüberstehen, die zur [X.]rbringung von Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten eingesetzt werden.

a) Nach dem für die Marktabgrenzung maßgeblichen Bedarfsmarktkonzept sind dem relevanten ([X.] alle Produkte zuzurechnen, die nach [X.]igenschaft, Verwendungszweck und Preislage zur Deckung eines bestimmten Bedarfs austauschbar sind ([X.]Z 170, 299 Rn. 14 - [X.]; [X.], Urteil vom 11. November 2008 - [X.] 60/07, [X.]Z 178, 285 Rn. 15 - [X.]/[X.]). [X.]ntscheidend ist hierbei die Sicht der Nachfrager auf der betroffenen Stufe. Die Verhältnisse auf einem nachgelagerten Markt können allerdings im [X.]inzelfall Auswirkungen auf die Abgrenzung des vorgelagerten Marktes haben, zum Beispiel wenn eine bestimmte Leistung auf der vorgelagerten Stufe deshalb nicht austauschbar ist, weil sie für eine Teilnahme am Wettbewerb auf der nachgelagerten Stufe schlechthin unentbehrlich ist.

[X.]inen vorgelagerten Markt kann es nicht nur beim Vertrieb von Gütern über mehrere Handelsstufen hinweg geben, sondern auch bei der [X.]rbringung von Dienstleistungen oder bei der [X.]inräumung von Rechten. Ist durch eine Industrienorm oder durch ein vergleichbares Regelwerk eine standardisierte, durch Schutzrechte geschützte Gestaltung eines Produkts vorgegeben, so bildet die Vergabe von Rechten, die potentielle Anbieter dieses Produkts erst in die Lage versetzen, das Produkt auf den Markt zu bringen, regelmäßig einen eigenen, dem [X.] vorgelagerten Markt ([X.], Urteil vom 13. Juli 2004 - [X.], [X.]Z 160, 67, 74 - [X.]). In seinem - nach Verkündung der angefochtenen [X.]ntscheidung ergangenen - Urteil vom 3. März 2009 ([X.], [X.]/[X.] 2708 Rn. 18 - [X.]) hat der [X.] angenommen, dem Markt für [X.]n mit Umsatzsteuerausweis sei ein Markt für die Gestattung des [X.] für Reiseleistungen, die über [X.]n abgerechnet werden können, vorgelagert. Dies entspricht der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.], der etwa zwischen einem Markt für Programmzeitschriften und einem vorgelagerten Markt für die Überlassung von Programminformationen unterscheidet ([X.], Urteil vom 6. April 1995 - C-241/91 P, Slg. 1995, [X.] = GRUR Int. 1995, 490 Rn. 47 - [X.] Guide).

Die Klägerin will Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Nutzfahrzeuge gegenüber [X.]ndkunden anbieten und begehrt von der [X.] vorgelagerte Leistungen, die dazu dienen sollen, diese Tätigkeit auszuüben. Für die Frage, ob die Beklagte marktbeherrschend ist, sind deshalb die Verhältnisse auf diesem vorgelagerten Markt maßgebend.

b) Der vorgelagerte Markt umfasst im Streitfall alle Produkte, Dienstleistungen und Rechte, die den Zutritt auf dem nachgelagerten [X.] zur [X.]rbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Nutzfahrzeuge erleichtern. Dazu gehören das Angebot von [X.]rsatzteilen, Diagnosegeräten und Spezialwerkzeugen, die Vermittlung der erforderlichen jeweiligen markenspezifischen Fachkenntnisse und die Zulassungen als Vertragswerkstatt für bestimmte Fahrzeugmarken. Dabei bildet die Zulassung als Vertragswerkstatt keinen eigenständigen Markt. Sie ist vielmehr nur eine von mehreren untereinander austauschbaren Ressourcen und stellt damit einen Teil des umfassenderen Marktes dar, auf dem diese Ressourcen angeboten werden.

Der Status als Vertragswerkstatt ist nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien erforderlich für die [X.]rbringung von Garantieleistungen, von [X.] nach Ablauf der Gewährleistungsfrist und von Leistungen im Rahmen von Rückrufaktionen, nach dem für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Vortrag der Klägerin außerdem noch für Inspektionen innerhalb der Garantiefrist. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass dieser Teilbereich einen eigenständigen Markt bildet, der von dem Markt für die Ressourcen zur [X.]rbringung sonstiger Werkstattleistungen abzugrenzen ist.

c) Für die Abgrenzung des vorgelagerten Marktes ist hier unerheblich, ob der nachgelagerte [X.] markenbezogen abzugrenzen ist. Zwar kann es aus Sicht eines [X.]ndkunden, der beispielsweise eine Garantiereparatur nachfragt, an der Austauschbarkeit fehlen, weil er in aller Regel nicht bereit sein wird, auf die ihm zustehenden Gewährleistungsrechte zu verzichten und die Reparatur stattdessen gegen Vergütung in einer anderen Werkstatt vornehmen zu lassen. Aus der maßgeblichen Sicht des Betreibers einer Reparaturwerkstatt ist jedoch auch die [X.]rbringung derartiger Leistungen nur ein Ausschnitt aus einer Reihe möglicher Dienstleistungen, die sich nicht hinsichtlich des Gegenstandes der erbrachten Leistung unterscheiden, sondern nur hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen diese Leistungen erbracht werden. Der Betreiber einer Werkstatt ist auch, soweit er Werkstattleistungen speziell für eine bestimmte Marke anbieten will, nicht darauf angewiesen, diese im Rahmen eines Garantie- oder Kulanzverhältnisses oder einer sonstigen rechtlichen Beziehung zwischen seinem Kunden und dem Hersteller des Fahrzeugs anzubieten, sondern kann sich stattdessen um vergleichbare Aufträge außerhalb dieses rechtlichen Rahmens bemühen. Dass das Angebot von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Nutzfahrzeuge ohne eine Zulassung als Vertragswerkstatt unmöglich oder wirtschaftlich sinnlos wäre, ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich und wird für Fahrzeuge der Marke [X.] schon durch den vom Berufungsgericht festgestellten Umstand widerlegt, dass der überwiegende Teil der entsprechenden Werkstattleistungen von freien Werkstätten ausgeführt wird.

2. Räumlich hat das Berufungsgericht den relevanten Markt auf das Gebiet der [X.] abgegrenzt. Dagegen erheben die Parteien keine [X.]inwände. Aus Rechtsgründen ist dagegen nichts zu erinnern.

3. Die Beklagte ist auf dem danach sachlich und räumlich relevanten Markt nicht marktbeherrschend.

a) [X.]ine marktbeherrschende Stellung der [X.] ergibt sich nicht daraus, dass die Zulassung als [X.]-Vertragswerkstatt nur mit ihrer Mitwirkung möglich ist. Die Stellung als [X.]-Vertragswerkstatt ist aus den oben genannten Gründen keine Ressource, die für den Zugang zum [X.] unerlässlich ist.

[X.]ntgegen der vom Vertreter des [X.] in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung reicht es für die Annahme einer beherrschenden Stellung auf dem vorgelagerten Markt nicht aus, dass ein Anbieter über eine Ressource verfügt, die Voraussetzung für die [X.]rbringung einer marktrelevanten Leistung ist - hier zum Beispiel für die Garantie- und [X.]. [X.]rforderlich ist vielmehr, dass es sich um eine Ressource handelt, ohne die der Zugang zu dem nachgelagerten Markt nicht oder jedenfalls nicht sinnvoll möglich ist. [X.]inen solchen Zusammenhang hat der [X.] beispielsweise für den Fall bejaht, dass eine [X.] mit Vorsteuerabzugsmöglichkeit nur dann wettbewerbsfähig ist, wenn sie auch für innerdeutsche Flüge mit der in diesem Bereich führenden Fluggesellschaft genutzt werden kann ([X.] [X.]/[X.] 2708 Rn. 28 - [X.]). [X.]in Anbieter von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Nutzfahrzeuge ist, wie bereits dargelegt, hingegen auch dann wettbewerbsfähig, wenn er nicht den Status einer Vertragswerkstatt hat. Die Zulassung als Vertragswerkstatt ist nicht erforderlich, um als Werkstatt auf dem [X.] für die [X.]rbringung von Werkstattleistungen erfolgreich tätig werden zu können.

b) [X.]ine marktbeherrschende Stellung der [X.] ergibt sich auch nicht aus ihrer Stellung auf dem [X.] für Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Nutzfahrzeuge. Die vom Berufungsgericht zu Grunde gelegte Annahme, der [X.]-Konzern habe mit seinen [X.]igen- und Vertragswerkstätten auf dem markenabhängig abgegrenzten [X.] für die Wartung und Instandsetzung von [X.]-Nutzfahrzeugen einen Marktanteil von "über 30% bzw. über einem Drittel", reicht für die Annahme einer marktbeherrschenden Stellung auf dem hier relevanten vorgelagerten Markt nicht aus. Denn dieser Markt ist, wie bereits dargelegt, nicht markenspezifisch abzugrenzen.

II. Das angefochtene Urteil kann nicht aus anderen Gründen Bestand haben.

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Anspruch auf Zulassung zum [X.] der [X.] nicht aus der [X.] hergeleitet. Daraus kann sich ein derartiger Anspruch schon grundsätzlich nicht ergeben. In der Verordnung sind allein die Voraussetzungen geregelt, unter denen [X.] gruppenweise gemäß Art. 101 Abs. 3 A[X.]V (= Art. 81 Abs. 3 [X.]) vom Verbot des Art. 101 Abs. 1 A[X.]V freigestellt sind. Zivilrechtlich durchsetzbare Verhaltenspflichten des Fahrzeugherstellers im Hinblick auf Freistellungsvoraussetzungen oder -hindernisse lassen sich daraus nicht herleiten ([X.], Urteil vom 28. Juni 2005 - [X.], [X.]/[X.] 1621, 1623 f. = NJW-RR 2006, 689 Rn. 21 ff. - Qualitative Selektion).

2. Der [X.] ergibt sich auch nicht aus §§ 33, 20 Abs. 2 GWB. Im Verhältnis zur Klägerin ist die Beklagte nicht Adressatin dieser Norm.

Die Klägerin steht außerhalb des Vertriebsnetzes der [X.]. Ihr fehlt deshalb, anders als einem Vertragshändler, der sich ausschließlich an einen Fahrzeughersteller gebunden hat (vgl. [X.], Urteil vom 23. Februar 1988 - [X.], [X.]/[X.] 2491, 2493 - Opel-Blitz; Urteil vom 21. Februar 1995 - [X.], [X.]/[X.] 2983, 2988 - Kfz-Vertragshändler), oder einer Vertragswerkstatt, die ihren Geschäftsbetrieb durch erhebliche Investitionen auf einen bestimmten Fahrzeughersteller ausgerichtet hat (vgl. [X.], Urteil vom 9. Februar 2006 - [X.], [X.]/[X.] 1621 = NJW-RR 2006, 689 Rn. 1, 16 - Qualitative Selektion), eine zur Anwendung des § 20 Abs. 2 GWB führende unternehmensbedingte Abhängigkeit.

Auch unter dem Gesichtspunkt der sortimentsbedingten Abhängigkeit bedarf die Klägerin keiner Zulassung zum Servicenetz der [X.]. Sie kann ohne eine solche Zulassung erfolgreich im Werkstattgeschäft tätig sein. Als Vertragswerkstatt der [X.] kann sie für Nutzfahrzeuge dieser Marke sämtliche Werkstattleistungen erbringen, einschließlich der Garantie- und [X.]. Darüber hinaus kann sie in erheblichem Umfang auch für andere Marken einschließlich der Marke [X.] tätig werden. Sie kann die dafür benötigten Originalersatzteile kaufen, wenn auch nach ihrem Vortrag mit geringeren Rabatten, als sie [X.]-Vertragswerkstätten eingeräumt werden, und mit längeren Lieferfristen. Weiter kann sie die für die Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten erforderlichen Diagnose- und sonstigen Geräte beziehen und die von der [X.] angebotenen Schulungen in Anspruch nehmen. Die Klägerin ist allein davon ausgeschlossen, Garantie- und [X.] - in geringem Umfang auch Inspektionsleistungen - für andere als Daimler-Nutzfahrzeuge zu erbringen. Dass sie für eine erfolgreiche Geschäftstätigkeit als Werkstatt für Nutzfahrzeuge davon abhängig ist, gerade derartige Leistungen ausführen zu können, ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich.

3. Auch aus Art. 102 A[X.]V (= Art. 82 [X.]) ergibt sich - aus den zu § 20 GWB genannten Gründen - kein Anspruch der Klägerin auf Abschluss eines Werkstattvertrages. Dass die Beklagte, die auf dem relevanten nationalen Markt keine marktbeherrschende Stellung hat, eine solche auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben haben könnte, ist auszuschließen.

4. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, kann der [X.] in der Sache entscheiden und den ersten Hauptantrag der Klägerin abweisen.

III. Damit ist zugleich der Feststellungsantrag abzuweisen. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Abschluss eines Servicevertrages hat, besteht auch kein auf die Verweigerung des Abschlusses gestützter Schadensersatzanspruch.

IV. Der Hilfsantrag, die Beklagte zum Abschluss eines Vertrages über den Verkauf und Vertrieb von [X.]-Originalteilen, [X.]-Originalaustauschteilen und [X.]-Zubehör zu verurteilen, ist ebenfalls unbegründet.

Die Beklagte ist im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit berechtigt, den Abschluss eines solchen Vertrages, den sie auch anderen Unternehmen nicht anbietet, abzulehnen. Sie hat weder eine marktbeherrschende Stellung i.S. des § 19 Abs. 2 GWB, noch ist die Klägerin insoweit von der [X.] abhängig i.S. des § 20 Abs. 2 GWB.

[X.]ine solche Abhängigkeit könnte hier allenfalls dann vorliegen, wenn die Klägerin nicht in der Lage wäre, [X.]rsatzteile und Zubehör der Marke [X.] in zumutbarer Weise anderweitig zu beziehen ([X.], Beschluss vom 23. Februar 1988 - [X.] 2/87, [X.]/[X.] 2479, 2482 f. - Reparaturbetrieb). Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien hat die Klägerin aber die Möglichkeit, die begehrten Teile einzukaufen. Dass sie dabei nach ihrem Vortrag geringere Rabatte erhält und längere Lieferfristen zu gewärtigen hat als die [X.]-Vertragswerkstätten, macht diesen Bezug für sie noch nicht unzumutbar i.S. des § 20 Abs. 2 GWB.

Tolksdorf                                 Raum                                 Strohn

                       [X.]                              [X.]

Meta

KZR 7/09

30.03.2011

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend OLG München, 8. Januar 2009, Az: U (K) 1511/08, Urteil

§ 4 Nr 1 GWB, § 19 Abs 1 GWB, § 19 Abs 4 Nr 1 GWB, § 20 Abs 1 GWB, § 20 Abs 2 GWB, § 33 GWB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.03.2011, Az. KZR 7/09 (REWIS RS 2011, 8127)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8127

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