Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2013, Az. V ZB 111/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1353

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 111/12
vom
7. November 2013
in der Grundbuchsache

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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2013
durch die Vorsitzende Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
beschlossen:
Gerichtskosten werden im Beschwerde-
und im Rechtsbeschwer-deverfahren nicht erhoben.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
für die bis zum 20. Juni 2012 entstandenen Gebühren 3.000

Gründe:
I.
Mit notariellem Vertrag vom 27. Oktober 2011 veräußerte die Beteiligte zu
1 ihr Wohnungseigentum an den Beteiligten zu 2. Im Bestandsverzeichnis des Wohnungsgrundbuchs ist eingetragen, dass der Wohnungseigentümer zur Veräußerung der Zustimmung des Verwalters bedarf. Der von den Vertrags-parteien bevollmächtigte Notar beantragte bei dem Grundbuchamt am [X.] 2012 die Eigentumsumschreibung und legte mit dem Antrag eine notariell beglaubigte Zustimmungserklärung der Verwalterin vom 18. November 2011 vor.
Das Grundbuchamt hat mit einer Zwischenverfügung beanstandet, dass die zustimmende Verwalterin nach den Unterlagen nur bis zum 31.
Dezember 2011 bestellt sei; es bedürfe daher eines aktuellen Nachweises der [X.] und gegebenenfalls der Zustimmung des neu bestellten Verwalters.
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Das [X.] hat die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwi-schenverfügung des [X.] zurückgewiesen. Nach Eingang der Rechtsbeschwerde ist das Eigentum an der Wohnung nach Vorlage einer Zu-stimmungserklärung des seit dem 1. Januar 2012 amtierenden Verwalters am 20. Juni 2012 im Grundbuch umgeschrieben worden.
II.
1. Die
an sich statthafte (§
78 Abs. 1 GBO) und auch im Übrigen zulässi-ge (§
78 Abs. 3 Satz
1 GBO i.V.m. § 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist in der Hauptsache mit der Umschreibung des Eigentums gegenstandslos geworden. Hat sich die Hauptsache erledigt, kann die Rechtsbeschwerde auf den Kosten-punkt beschränkt
werden
(st. Rspr.: vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. Februar 1983 -
V [X.], [X.], 393, 395 und vom 7. April 2011 -
V [X.], [X.] 2011, 163 Rn. 4). Das ist hier geschehen.
2. Die Entscheidung über die Kosten ist gemäß § 83 Abs. 2 i.V.m. §
81 Abs. 1 Satz 1 FamFG nach billigem Ermessen zu treffen (Senat, Beschluss vom 7. April 2011 -
V [X.], aaO Rn. 9). Eine Kostenentscheidung zu Gunsten des [X.] hat danach zu ergehen, wenn sein Rechtsmittel
ohne die Erledigung der Hauptsache begründet gewesen wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 1983 -
V [X.], [X.], 393, 396). So verhält es sich hier, da die Entscheidung des [X.] und die Zwischenverfügung des [X.] -
wäre es nicht zur Erledigung [X.] -
auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten aufgehoben worden [X.]. Der Senat hat -
nach dem angefochtenen Beschluss -
entschieden, dass eine von dem Verwalter erklärte Zustimmung zu der Veräußerung von [X.] nach § 12 Abs. 1, 3 WEG
auch dann wirksam bleibt, wenn die Bestellung des
Verwalters vor dem in § 878 BGB
genannten Zeitpunkt endet
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(Beschluss vom 11. Oktober 2012 -
V [X.], [X.], 120, 124 Rn. 12 ff.). Das von dem Grundbuchamt und dem Beschwerdegericht angenommene [X.] lag danach nicht vor,
und das Grundbuchamt hätte [X.] den Beteiligten nicht durch eine Zwischenverfügung aufgeben
dürfen, die [X.] noch in dem Zeitpunkt des Eingangs
des Umschreibungsantrags nachzuweisen.
3. Hat sich die Hauptsache erledigt, muss im Rechtsbeschwerdeverfah-ren eine Entscheidung über die Gerichtskosten für alle Rechtszüge ergehen, selbst wenn und soweit sie nur klarstellende Bedeutung hat ([X.] 1993, 137, 139;
BayObLG, NJW-RR 1997, 1445). Gemäß §
134 Abs. 1 Satz 1 GNotKG sind in diesem Fall noch die Vorschriften der Kostenordnung [X.]. Danach ist die Zwischenverfügung gebührenfrei (§ 69 Abs. 3 [X.]), so dass es nur einer Entscheidung in Bezug auf die Gerichtskosten des Be-schwerde-
und des Rechtsbeschwerdeverfahrens bedarf
(§ 131 [X.]), die hier nicht zu erheben sind.
Eine Entscheidung über die Erstattung außer-gerichtlicher Kosten nach §
82 FamFG kommt dagegen
nicht in Betracht, weil im vorliegenden Eintragungsverfahren keine Beteiligten mit gegensätzlichen oder unterschiedlichen Interessen aufgetreten sind (vgl. [X.] 1993, 137, 140).
4. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 4 i.V.m. §
30 Abs. 1 Satz 1 [X.].
Der Geschäftswert des Verfahrens nach dem Eintritt
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des erledigenden Ereignisses bemisst sich nach den Gebühren, die gemäß
§
131 Abs. 1 und 2 [X.] im Falle der Erfolglosigkeit der Rechtsmittel
entstan-den wären.

Stresemann

Czub

Brückner

Weinland

Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.03.2012 -
KS-7975-14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 29.05.2012 -
20 W 158/12 -

Meta

V ZB 111/12

07.11.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2013, Az. V ZB 111/12 (REWIS RS 2013, 1353)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1353

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