Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2012, Az. 2 StR 153/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4738

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 153/12
vom
12. Juli 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
gewerbsmäßiger Hehlerei

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers
am 12.
Juli 2012 gemäß §
349 Abs.
2 StPO
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30.
November 2011 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass der Angeklagte unter Auflösung der im Urteil des [X.] vom 28.
Januar 2011 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe, unter Einbeziehung der dortigen [X.] sowie einer weiteren Einzelstrafe aus dem Urteil desselben Amtsgerichts vom 2.
Juni 2010 zu einer neuen Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Die durch den Senat vorgenommene Klarstellung des [X.] war veranlasst, da die [X.] nicht die "Urteile" des [X.] vom 2.
Juni 2010 sowie vom 28.
Januar 2011, sondern die darin ausgesprochenen Freiheitsstrafen in die neu zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen hatte.
Soweit die Kammer es darüber hinaus rechtsfehlerhaft unterlassen hat, die Höhe der im Urteil des [X.] vom 28.
Januar 2011 verhängten 1
2
-
3
-
Einzelstrafe mitzuteilen, schließt der Senat aus, dass das angefochtene Urteil auf diesem Mangel beruht. Das [X.] hat gegen den Angeklagten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erkannt, der
-
neben den beiden einbezogenen
Strafen
-
30
Einzelstrafen zwischen sechs und 23
Monaten zu Grunde liegen. Die unbekannte Höhe der zweiten, zu [X.] Monaten Gesamtfreiheitsstrafe zusammengefassten Einzelstrafe fällt dabei nicht ins Gewicht (vgl. BGHR StGB §
55 Abs.
1 Satz
1 Strafen, einbezogene
6).
Becker
Fischer
Appl

Schmitt
Krehl

Meta

2 StR 153/12

12.07.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2012, Az. 2 StR 153/12 (REWIS RS 2012, 4738)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4738

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