Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2006, Az. 1 StR 583/06

1. Strafsenat | REWIS RS 2006, 150

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 583/06 vom 19. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 19. Dezember 2006, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.] [X.] und [X.] am [X.] Dr. Wahl, [X.], [X.], [X.]in am [X.] Elf, [X.] als Vertreter der [X.]schaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. August 2006 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Der 1934 geborene, nicht vorbestrafte Angeklagte wurde wegen einer Reihe von Sexualdelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Tatopfer [X.] Enkelinnen seiner Lebensgefährtin. Die erste abgeurteilte Tat beging er 2001 zum Nachteil der 1988 geborenen [X.], weitere Taten zwischen 2005 und 2006 zum Nachteil der 1999 geborenen Zwillinge [X.]und [X.]. 1 Seine auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision bleibt erfolglos. 2 1. Der Angeklagte hatte zu Beginn der Hauptverhandlung den [X.] der Öffentlichkeit beantragt (§ 171b [X.]). Die [X.] kam die-sem Antrag weitgehend nach, jedoch wurde die Öffentlichkeit erst nach Verle-sung der Anklageschrift und nicht bei der Urteilsverkündung ausgeschlossen. 3 - 4 - Die Revision hält es unter Hinweis auf § 338 Nr. 6 StPO für [X.], dass die Öffentlichkeit nicht auch für die genannten [X.] ausgeschlossen wurde. Die Rüge versagt schon im Ansatz: 4 a) § 338 Nr. 6 StPO ist nur einschlägig, wenn die Öffentlichkeit in unge-setzlicher Weise beschränkt worden ist, also nicht, wenn unter Nichtanwendung oder Verletzung der Vorschriften über den möglichen Ausschluss der Öffent-lichkeit öffentlich verhandelt worden ist (st. Rspr., vgl. schon [X.]St 10, 202, 206 f.; vgl. auch [X.] in [X.]. § 338 [X.]. 84 m.w.N.). 5 b) Im Übrigen sind Entscheidungen gemäß § 171b Abs. 1 und Abs. 2 [X.] gemäß § 171b Abs. 3 [X.] unanfechtbar und daher gemäß § 336 Satz 2 StPO der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Dies gilt auch für solche Entscheidungen, durch die, wie hier, der Ausschluss der Öffentlichkeit in einem geringeren Umfang als beantragt beschlossen worden ist ([X.], 243 m.w.N.). 6 2. Die Sachrüge bleibt ebenfalls erfolglos: 7 a) Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Soweit der Angeklagte im Fall [X.] der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil von [X.]) auch wegen sexueller Nötigung verurteilt wurde, liegen dem folgende Feststellungen zu Grunde: Der Angeklagte —packtefi die Geschädigte und —zogfi sie zu sich. Sie leistete —[X.], indem sie ihn —wegdrücktefi, er —zog sie jedoch wieder zu [X.], entblößte sie und schob seinen Finger in ihre Scheide. Dabei leistete die Geschädigte —keinen weiteren [X.], sondern sie war —starr vor [X.] Der Senat teilt nicht die Auffassung der Revision, hieraus ergebe sich, dass der Angeklagte keine —Gewalt in Form von körperlichem Zwang zur Vorbereitung der eigentlichen sexuellen Handlung aufgewandtfi habe. Der Angeklagte hat 8 - 5 - gegen [X.]Gewalt zur Überwindung körperlichen Widerstands jedenfalls dadurch ausgeübt, dass er sie gegen ihr Sträuben - erneut - an sich heranzog, um an ihr sexuelle Handlungen vorzunehmen. Dies hat auch der Generalbun-desanwalt schon in seinem Antrag vom 15. November 2006 zutreffend näher ausgeführt. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Auch im Übrigen ist der Schuld-spruch rechtsfehlerfrei. b) Ebenso hält auch der Strafausspruch rechtlicher Überprüfung stand. 9 (1) Dies gilt auch, soweit die [X.] die Möglichkeit einer erhebli-chen Einschränkung der Schuldfähigkeit des Angeklagten verneint hat. 10 Wie der [X.] hierzu im Ansatz zutreffend ausführt und belegt, ist eine nähere Erörterung der Schuldfähigkeit zwar nicht bei jedem [X.] geboten, der - wie der Angeklagte - jenseits einer bestimmten Altersgrenze erstmals Sexualstraftaten begeht. Sie kann aber dann angezeigt sein, wenn weitere Besonderheiten bestehen, die auf eine für die Beurteilung der Schuld-fähigkeit relevante Möglichkeit altersbedingter Enthemmtheit hinweisen. Solche Besonderheiten - so der [X.] - lägen hier vor. Die [X.] habe zwar ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte —geistig und kör-perlich gesundfi sei, aber auch, dass er fiseit etwa anderthalb Jahren impotentfi sei. 11 Der Senat sieht keinen Rechtsfehler. 12 Die [X.], die sich der Bedeutung des Alters des Angeklagten und seiner bisherigen Straflosigkeit für die Strafzumessung erkennbar bewusst war, stellt ausdrücklich fest, dass der Angeklagte —gesundfi sei. Eine hiergegen gerichtete [X.] ist nicht erhoben. Besonderheiten, die die Annahme 13 - 6 - von Gesundheit ohne weitere Darlegung schon aus sachlich-rechtlichen Grün-den als lückenhaft erscheinen lassen könnten (vgl. die in [X.], 297 im Einzelnen aufgeführten und belegten Beispiele für derartige Besonderheiten; vgl. auch [X.], 38, wo der Angeklagte seit vielen Jahren wegen einer Nervenkrankheit medikamentös behandelt werden musste), sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich solche Besonderheiten nicht aus der festgestellten Impotenz. (2) Auch die Ausführungen der Revision vermögen die Möglichkeit eines Rechtsfehlers nicht zu verdeutlichen. Die Revision verkennt, dass der Tatrichter nicht gehalten ist, den Strafrahmen, der sich aus der Angabe der einschlägigen Strafvorschriften ergibt, auch noch zahlenmäßig zu bezeichnen (vgl. [X.], [X.] vom 24. Mai 2006 - 1 [X.]/06; [X.], Praxis der Strafzumessung, 14 - 7 - 3. Aufl. [X.]. 792). Dies gilt auch dann, wenn sich der anzuwendende Strafrah-men, wie hier im Fall der Tat zum Nachteil von [X.] R. , aus § 52 Abs. 2 StGB ergibt. (3) Auch im Übrigen ist der Strafausspruch rechtsfehlerfrei. 15 [X.] Wahl [X.] Elf

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1 StR 583/06

19.12.2006

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2006, Az. 1 StR 583/06 (REWIS RS 2006, 150)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 150

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