Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2007, Az. 1 StR 73/07

1. Strafsenat | REWIS RS 2007, 3496

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 73/07 vom 12. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 12. Juni 2007, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.] [X.] und [X.] am [X.] Dr. Wahl, [X.], [X.], Dr. Graf, [X.] als Vertreter der [X.]schaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwältin als Nebenklägervertreterin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das [X.]eil des [X.] vom 9. Oktober 2006 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: [X.] Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebens-langen Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses [X.]eil wendet sich der [X.] mit seiner Revision, die er auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts stützt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 I[X.] 1. Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Am 26. Dezember 2005 war [X.], das spätere Tatopfer, mit seinem Bruder [X.]und seinen Eltern zu Besuch bei der Großmutter. Diese wohnte in einem Mehrfamilienhaus, in dem auch der Angeklagte und seine 3 - 4 - Ehefrau eine Wohnung hatten. Kurz vor Mitternacht gingen die beiden Brüder in [X.] des mehrstöckigen Mietshauses, um Bettzeug zu holen, weil die Familie übernachten wollte. [X.]G. hatte einen Schlüsselbund dabei, an dem sich der Wohnungsschlüssel zur Wohnung der Großmutter und weitere Schlüssel befanden. Auf dem Rückweg in die oberen Stockwerke hatten sich die Brüder scherzend unterhalten. Versehentlich gerieten sie vor die Wohnung des Angeklagten, die im Stockwerk über der Wohnung der Großmutter lag. [X.]G. versuchte nun, mit einem der Schlüssel die Wohnungstür des [X.] zu öffnen. Nachdem dies nicht gelang, probierte er unter weiterem Scherzen und Lachen der Brüder andere Schlüssel aus. Dabei stand er an der rechten [X.], wo sich der Türanschlag befand. Sein Bruder [X.]stand links - an der Seite des Türschlosses -, leicht nach hinten versetzt [X.] neben ihm. Er hielt [X.] mit beiden Armen umschlungen vor sei-nem Körper und machte seinem Bruder scherzend Vorhaltungen, er sei nur zu ungeschickt, um die Tür zur Wohnung der Großmutter aufsperren zu können. Der Angeklagte hatte Geräusche an seiner Wohnungstür gehört. Auf sein Bitten hatte die Ehefrau den Fernseher im Wohnzimmer leiser gestellt. Der An-geklagte hörte zwei Männerstimmen vor seiner Tür und erkannte ein Scherzen und Lachen - so das [X.] -. Es war jetzt 23.50 Uhr. Der Angeklagte nahm in der Küche aus dem Besteckkasten in der Schublade ein 28,6 cm lan-ges, einseitig geschliffenes Messer mit einer Klingenlänge von 15 cm und be-gab sich damit zur Wohnungstür. Er wollte die beiden vor seiner Tür befindli-chen Personen überraschen und ging davon aus, dass sie mit seinem Handeln nicht rechnen würden. Er öffnete die Tür blitzschnell, wobei er einen Schritt zu-rücktrat, dann zumindest einen Schritt nach außen machte und auf den die [X.] haltenden [X.]. Er setzte mit angehobenem Arm in einer bogenförmigen Bewegung einen wuchtigen Stich, der von der lin-ken äußeren [X.] nahezu waagerecht zum Herzen vordrang, den [X.] - 5 - muskel auf eine Länge von 3 cm durchdrang und in der hinteren linken [X.] endete. Der Stichkanal betrug 16,5 cm. Zum Zwecke der Ausführung des Stiches nutzte der Angeklagte die [X.] und Wehrlosigkeit seines Opfers aus und nahm zumindest billigend in Kauf, dass er es töten werde. Trotz dieser Stichverletzung lief [X.]noch in die Wohnung seiner Großmutter, wo er infolge Verblutens gegen 0.55 Uhr verstarb. Der Angeklagte begab sich, unmittelbar nachdem er zugestochen hatte, wieder in die Küche seiner Wohnung, wischte das Blut vom Messer ab und [X.] es zurück in die Schublade. Dann ging er ins Wohnzimmer, setzte sich und sah fern. 5 Die dem Angeklagten entnommene Blutprobe ergab bei Rückrechnung auf die Tatzeit eine maximale Blutalkoholkonzentration von 1,84 Promille. 6 2. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, er habe zwar die beiden Männerstimmen gehört, jedoch nicht wahrgenommen, was und worüber sie gesprochen hätten. Er habe Angst bekommen, an anderer Stelle des [X.]eils ist in diesem Zusammenhang von Panik die Rede. Er habe an den Überfall in seiner Gegend auf die "N. " gedacht und dass die Einbrecher noch nicht festgenommen seien. Deshalb sei er in die Küche gegangen und habe nach dem ersten Besten gegriffen. Als er die Tür geöffnet habe, habe er [X.] gesehen, über dessen Arm ein weißes Tuch gehangen habe. Es hätte eine Pistole darunter sein können, die dieser jederzeit hätte benutzen können. Er habe eine Abwehrbewegung gemacht, um zu erschrecken. Er habe niemanden verletzen, sondern nur - wie es an anderer Stelle der [X.]eilsgründe in diesem Zusammenhang heißt: "überraschen" und - wegjagen wollen. 7 - 6 - 3. Die [X.] hält diese Einlassung aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme für widerlegt und geht - sachverständig beraten - von der [X.] Schuldfähigkeit des trinkgewohnten Angeklagten aus. 8 II[X.] 1. Der Beschwerdeführer rügt mit der Aufklärungsrüge die unterlassene Verlesung der ermittlungsrichterlichen Vernehmungsprotokolle vom 27. [X.] 2005 (am Morgen nach der Tatnacht) und vom 13. Januar 2006 (Haft-prüfungstermin). Diese jeweils ein Geständnis enthaltenden Protokolle hätten die [X.] der Aussagen des Angeklagten während des gesamten Verfah-rens ergeben. 9 [X.] ist unbegründet. Die Kammer war nicht gedrängt, die benann-ten Protokolle zu verlesen. Der vorgetragene Inhalt des ermittlungsrichterlichen Protokolls vom 27. Dezember 2005 und des in Bezug genommenen Haftbefehls entspricht den Bekundungen des Angeklagten bei der polizeilichen [X.] durch [X.]. Diese wurden durch dessen Zeugenvernehmung in die Hauptverhandlung eingeführt. Die vorgetragene und im [X.] vom 13. Januar 2006 niedergelegte Aussage des Angeklagten entspricht seiner Einlassung in der Hauptverhandlung. Beide Aussagen waren somit Gegenstand der Hauptverhandlung. Ob zwischen diesen Aussagen [X.] besteht, ist eine Frage der Bewertung, die die Revision anders beurteilt, als die [X.] es getan hat. Die [X.]eilsgründe belegen, worauf sich die Bewertung der [X.] stützt. All dies unterliegt ohnehin der [X.]. 10 2. Die übrigen Verfahrensbeschwerden versagen aus den Gründen, die der [X.] in seiner Antragsschrift dargelegt hat. 11 - 7 - [X.] Die Sachrüge hat ebenfalls keinen Erfolg. 12 1. Der Angeklagte hat sich im [X.] damit verteidigt, er habe aus Angst und in Panik gehandelt, weil er geglaubt habe, vor seiner Tür seien Einbrecher, die in seine Wohnung eindringen wollten. Demgegenüber hat die [X.] festgestellt, der Angeklagte habe gewusst, dass er es nicht mit Einbrechern zu tun gehabt habe. 13 Die dem zu Grunde liegende Beweiswürdigung ist rechtlich nicht zu [X.]. 14 a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht die angefallenen Erkenntnisse anders gewürdigt hätte. Das Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob die Beweiswürdigung rechts-fehlerhaft ist. Dies ist - von dem hier nicht einschlägigen Gesichtspunkt über-spannter Anforderungen an die Überzeugungsbildung abgesehen - im [X.] nur der Fall, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lücken-haft oder unklar ist, oder gegen die Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungs-wissen verstößt (st. Rspr., vgl. zusammenfassend Schoreit in [X.]. § 261 Rdn. 51 m. zahlr. Nachw.). 15 b) Die [X.] stützt die genannte Annahme auf eine umfassende Gesamtwürdigung, in die sie die zahlreichen, in diesem Zusammenhang [X.] - das durch eingehende Darlegung des Inhalts sei-ner ersten polizeilichen Vernehmung im einzelnen belegte [X.] des Angeklagten ebenso wie die Aussage des Zeugen [X.]G. , die Augenscheinseinnahme vom [X.], das Verletzungsbild des Getöteten und 16 - 8 - das Verhalten des Angeklagten vor, während und nach der Tat - eingehend und rechtsfehlerfrei gewürdigt hat. c) Dies gilt auch hinsichtlich der in das Gesamtergebnis miteingeflosse-nen Würdigung des von der [X.] eingenommenen Augenscheins am [X.]. Er hat ergeben, dass der Angeklagte im Innern der Wohnung hören konnte, dass vor der Wohnungstür gelacht und gescherzt wurde. Die [X.] hat dabei die Tatsache, dass der Fernseher im Wohnzimmer leiser gestellt wurde, ebenso in ihre Überlegungen einbezogen, wie die Alkoholisie-rung des Angeklagten zur Tatzeit, die ihn - wie sie nach sachverständiger Bera-tung ebenfalls rechtsfehlerfrei festgestellt hat - in seiner Wahrnehmung und sei-nen kognitiven Fähigkeiten nicht beeinträchtigt hat. Ihr Ergebnis, der [X.], der eingeräumt hat, zwei Männerstimmen gehört zu haben, habe erkannt, dass diese Männer lachten und scherzten, wird dadurch nicht gefährdet. Auch wenn - wie die [X.] nicht verkannt hat - die situative Konstellation zur Tatzeit bei der Augenscheinseinnahme nicht exakt rekonstruierbar war, so ist dieser dennoch deshalb nicht jegliche Eignung abzusprechen, Aussagen zu widerlegen und in Zweifel zu ziehen (vgl. [X.], [X.]. vom 6. Oktober 1987 - 1 StR 455/87). 17 d) Auch sonst sind Rechtsfehler bei der in Rede stehenden Beweiswür-digung nicht ersichtlich. Zwar deutet der Umstand, dass ein Wohnungsinhaber nachts hört, wie von außen versucht wird, die Wohnungstür aufzuschließen, zunächst darauf hin, dass dieser glaubt, der Aufschließende wolle unberechtigt in die Wohnung eindringen, sei also ein Einbrecher. Hier hat die [X.] jedoch mit eingehender und nachvollziehbarer, auf konkrete Tatsachen gestütz-te Begründung festgestellt, der Angeklagte habe bemerkt, dass vor seiner Tür gut hörbar gelacht und gescherzt wurde. Die Annahme, Einbrecher, die gegen 18 - 9 - Mitternacht in eine Wohnung eindringen wollten, hätten dabei nicht so laut ge-lacht und gescherzt, dass ihre Anwesenheit vor der Tür im [X.] ohne weiteres bemerkt werden konnte, erscheint nicht fern liegend; sie ist [X.] revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ebenso wenig überschreitet es die dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung gezogenen Grenzen, wenn er fol-gert, der in seinen kognitiven Fähigkeiten nicht eingeschränkte Angeklagte, der das Lachen und Scherzen bemerkt habe, habe deshalb erkannt, dass keine Einbrecher vor der Tür stehen. e) Hinzu zu alledem kommt aber noch, dass der Angeklagte nach dem Öffnen der Tür auch noch gesehen hatte, dass ihm keine Gefahr drohte. [X.] hatte er während des Ermittlungsverfahrens in einem [X.] und in der Hauptverhandlung angegeben, er habe nach Öffnen der Tür [X.] gesehen, über dessen Arm ein weißes Tuch gehangen habe; weil er be-fürchtet habe, unter dem Tuch könne eine Pistole sein, habe er eine Abwehr-bewegung gemacht. 19 Die [X.] hat bei der Bewertung dieser Aussage rechtsfehlerfrei erwogen, dass er bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung von einer "Ab-wehr" noch nicht gesprochen hatte, hier war lediglich die Rede davon, dass er zugestochen habe. Auch von einer (vermuteten) Pistole war keine Rede, [X.] wenig bei seiner richterlichen Vernehmung am Tag nach der Tat. 20 Die [X.] stützt ihre Bewertung der in Rede stehenden Behaup-tung des Angeklagten aber nicht nur auf sein hierauf bezogenes rechtsfehlerfrei als inkonstant bewertetes [X.], sondern auch auf die von ihr ebenso rechtsfehlerfrei als glaubhaft angesehene Aussage des Zeugen [X.] G. . Diese ergibt, dass [X.], als er vor der Tür stand und vom 21 - 10 - Angeklagten gesehen wurde, die [X.] mit beiden Armen umschlungen hielt und dass seine Hände - ohne Pistole - vor den [X.] sichtbar waren. Die Möglichkeit, dass angesichts der konkreten Umstände des Falles die Wahr-nehmungsfähigkeit des Angeklagten eingeschränkt gewesen sei, ist rechtsfeh-lerfrei ausgeschlossen. Auf dieser Grundlage durfte die [X.] die nach-geschobene Einlassung des Angeklagten, er habe eine Pistole befürchtet, als widerlegt ansehen. 2. Ging der Angeklagte aber schon vor Öffnen der Tür davon aus, dass die Personen vor der Tür keine Einbrecher waren und hat er nach Öffnen der Tür auch noch gesehen, dass ihm von diesen keine Gefahr drohte, so kann sich die Frage nicht stellen, wie das Verhalten des Angeklagten rechtlich zu bewer-ten wäre, wenn es auf der Grundlage der irrtümlichen Annahme einer Notwehr-lage (Putativnotwehr) erfolgt wäre. 22 3. Auch der Tötungsvorsatz ist rechtsfehlerfrei bejaht. 23 Äußerst gefährliche Gewalthandlungen legen trotz der hohen Hemm-schwelle gegen die Tötung eines Menschen die Annahme von zumindest be-dingtem Tötungsvorsatz nahe (st. Rspr., vgl. [X.]R StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 3, 33, 38 jew. m.w.N.). Der Täter handelt bereits dann mit bedingtem Vorsatz, wenn er den Erfolgseintritt als nur möglich und nicht ganz fern liegend erkennt, gleichwohl sein gefährliches Handeln ausführt und ihm dabei ein sol-cher Erfolg gleichgültig ist. Ein solcher Täter handelt deshalb vorsätzlich, weil er mit jeder eintretenden Möglichkeit einverstanden ist (vgl. [X.]St 40, 304, 306 f. m.w.N.). Die [X.] stellt hauptsächlich auf die Art und Weise der [X.] ab, nämlich den gezielten Stich in die linke äußere [X.], der mit solcher Wucht gesetzt wurde, dass er das Herz durchdrang. Dies legt nahe, 24 - 11 - dass dem Angeklagten die Folgen seiner Tat, der Tod des Opfers, zumindest gleichgültig waren (vgl. auch [X.], [X.]. vom 30. August 2006 - 2 [X.]). Die [X.] hat der Sache nach auch geprüft, ob hier Besonderheiten [X.], die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Sie hat jedoch eine Beeinträchtigung der Bewusstseinsbildung wegen des vorangegangenen Alko-holkonsums im [X.] an die Sachverständige rechtsfehlerfrei ausgeschlos-sen. Ebenso hat sie Angst und Panik mit nachvollziehbaren Erwägungen aus-geschlossen. Dazu zieht sie das planvolle und gezielte Vorgehen sowie das Leistungsverhalten vor, während und nach der Tat heran. Rechtsfehler sind auch in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Der Senat hat erwogen, ob sich an alledem deshalb etwas ändert, weil ein nachvollziehbares Motiv für die Tat nicht ausdrücklich festgestellt ist. Dies war zu verneinen. Die Einlassung des Angeklagten, er habe mit dem aus nächster Nähe wuchtig gegen das Herz geführten Messerstich nicht einmal verletzen - und demzufolge erst Recht nicht töten - wollen, liegt offensichtlich neben der Sache und ist als Grundlage für eine Feststellung zum Inhalt des Vorsatzes des Angeklagten nicht geeignet. Sie hindert dementsprechend die [X.] nicht an der Annahme eines Tö-tungsvorsatzes, die sich nach dem äußeren Tatgeschehen aufdrängt. Der Grundsatz, dass es weder im Hinblick auf den [X.] noch sonst geboten ist, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorlie-gen keine konkreten Anhaltspunkte erbracht sind (st. Rspr., vgl. etwa [X.] NStZ-RR 2005, 147; 2003, 371 (L); NStZ 2004, 35, 36 m.w.N.), gilt auch hier. 4. Ebenso hält auch die Annahme von Heimtücke i. S. d. § 211 StGB rechtlicher Überprüfung stand. 25 - 12 - Zu den hier offensichtlich vorliegenden objektiven Voraussetzungen des [X.] der Heimtücke muss das sogenannte [X.] hinzukommen; der Täter muss also die äußeren Umstände der [X.] und [X.] des Opfers wahrgenommen und sie bewusst zur Tatbegehung instru-mentalisiert haben (vgl. [X.] NStZ-RR 2005, 264, 265 m.w.N.). Auch dies hat die [X.] rechtsfehlerfrei bejaht. Der weder durch Alkohol noch sonst in seinen kognitiven Fähigkeiten beeinträchtigte Angeklagte hatte die Art der Un-terhaltung - Lachen und Scherzen - vor der Tür gehört und er hatte nach dem Öffnen der Tür gesehen, dass das Opfer "die Hände vor den von ihm gehalte-nen [X.]" hatte. Hinzu kommt, dass der Angeklagte das Opfer nach ei-gener Angabe "überraschen" wollte. Dies trägt die Annahme, dass der Ange-klagte die für die [X.] und Wehrlosigkeit maßgeblichen Umstände nicht nur rea-lisiert, sondern sie auch für seine Tat instrumentalisiert hat. 26 - 13 - 5. Auch im Übrigen hat die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des [X.]eils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 27 [X.] Wahl Boetticher Ri[X.] [X.] und Ri[X.] Dr. Graf befinden sich in Urlaub und sind deshalb an der Unterschrift gehindert. [X.] [X.]

Meta

1 StR 73/07

12.06.2007

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2007, Az. 1 StR 73/07 (REWIS RS 2007, 3496)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3496

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