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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 103/05 vom 11. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Mai 2007 durch den [X.] [X.], [X.] Kuffer, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Eick beschlossen: Der Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 3. November 2006 wird abgeändert. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht [X.]. Gründe: 1. Die Klägerin wendet sich mit der Erinnerung gegen den Ansatz einer allgemeinen Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren. 1 Sie hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 17. März 2005 eingelegt. Der Senat hat der Beschwerde stattgegeben und das Berufungsurteil durch [X.] gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen [X.] und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 2 Gegen die Klägerin ist gemäß [X.] Nr. 1230 eine Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren im Allgemeinen in Höhe von 1.990 • in Ansatz gebracht worden, die dem fünffachen Gebührensatz nach § 34 GKG entspricht. Hierge-gen wendet sie sich mit der Erinnerung. 3 2. Die zulässige Erinnerung ist begründet. 4 - 3 - Das Kostenverzeichnis ([X.]) enthält keine Regelung, die die Erhebung von Gerichtsgebühren bei einer Entscheidung nach § 544 Abs. 7 ZPO zulässt. Eine analoge Anwendung von Vorschriften des [X.], die anderweitige Gebühren-tatbestände betreffen, scheidet aus. Das hat der II. Zivilsenat des [X.] im Beschluss vom 12. März 2007 (- [X.] - zur Veröffentlichung bestimmt) ausführlich begründet. Dem schließt sich der Senat an. 5 Der angefochtene Kostenansatz war daher dahin abzuändern, dass [X.] nicht erhoben werden. 6 Dressler Kuffer [X.]
[X.] Eick Vorinstanzen: [X.] (Oder), Entscheidung vom 23.07.2004 - 11 O 24/04 - [X.], Entscheidung vom 17.03.2005 - 12 U 143/04 -
Meta
11.05.2007
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2007, Az. VII ZR 103/05 (REWIS RS 2007, 3842)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3842
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