Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2006, Az. 3 StR 451/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4621

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 [X.] vom 9. März 2006 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 9. März 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] Prof. Dr. Tolksdorf, die [X.] am [X.] Dr. Miebach, [X.], von [X.], [X.]als beisitzende [X.], [X.] beim [X.] in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der [X.]schaft, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 20. Juni 2005, soweit es den [X.]betrifft, im Strafausspruch aufge-hoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen [X.]. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen schwerer räuberischer Erpressung, wegen schweren Raubes in fünf Fällen, wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen und wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verur-teilt. Hiergegen richtet sich die auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft; sie hat im Wesentlichen Erfolg. 1 Die Strafzumessung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Angesichts einer Serie von zehn Raubtaten, die in schneller Abfolge, meist nach drei bis vier Tagen, begangen wurden und bei denen zwei maskierte und bewaffnete 2 - 4 - Täter zusammenwirkten, liegt die Annahme minder schwerer Fälle bei dem mehrfach vorbestraften Angeklagten in einem solchen Maße fern, dass nur bei Vorliegen ganz erheblicher Strafmilderungsgründe ein beträchtliches Überwie-gen der mildernden Faktoren hätte festgestellt werden können (vgl. zu den An-forderungen an die vorzunehmende Gesamtwürdigung [X.], StGB 53. Aufl. § 46 Rdn. 85 m. w. N.). Strafmilderungsgründe von überdurchschnittlichem Gewicht sind für den Angeklagten [X.]den Urteilsgründen jedoch nicht zu entnehmen. Sein Geständnis erfolgte erst in der Hauptverhandlung, nachdem sein Mittäter bereits unmittelbar nach der Festnahme ein "vollumfängliches" Geständnis ab-gegeben hatte. Dass der Angeklagte [X.]

durch den Mitangeklagten [X.]"als treibende Kraft in den Gesamtkomplex verstrickt" worden ist, [X.] die Feststellungen nicht. Danach hat dieser seine Beteiligung nur ange-regt, wobei die Schilderung der [X.] zeigt, dass der Angeklagte bereitwil-lig unter Entfaltung eigener Initiativen mitwirkte. 3 Andererseits befasst sich die Würdigung der [X.] nicht mit den Folgen der Taten für die überfallenen Opfer. Da die Angeklag-ten nicht nur Angestellte, sondern auch Kunden in den überfallenen Geschäften bedroht, ausgeraubt und teilweise gezwungen hatten, sich auf den Boden zu legen, liegt es nahe, dass etliche von ihnen nicht unerhebliche psychische Fol-gen erlitten haben. Dazu schweigen die Urteilsgründe. In diesem Zusammen-hang wäre zudem zu berücksichtigen gewesen, dass es im Fall 10 zu einer - wenn auch fahrlässigen - Schussabgabe gekommen ist und dass im Fall 9 der [X.] in einem Wohnhaus, also einem besonders schutzbedürf-tigem Bereich, erfolgte. Dabei wurden die beiden weiblichen Tatopfer nach der Tat eingesperrt zurückgelassen. Die Urteilsgründe verhalten sich auch hier 4 - 5 - nicht dazu, wie lange die Freiheitsberaubung angedauert hat und welche Fol-gen für diese Frauen eingetreten sind. Der Senat hat die Feststellungen zum Strafausspruch aufrechterhalten, da diese rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Dies hindert ergänzende Fest-stellungen, die mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen, nicht. Dabei wird der neue Tatrichter Gelegenheit haben, sich mit den - insbesondere [X.] - Tatfolgen für die Opfer zu befassen. Dem steht die Rechtskraft des Schuldspruchs nicht entgegen (BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 19). 5 [X.]Miebach [X.] RiBGH von [X.] ist urlaubsbedingt [X.] an der Unterzeichnung gehindert. Tolksdorf

Meta

3 StR 451/05

09.03.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2006, Az. 3 StR 451/05 (REWIS RS 2006, 4621)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4621

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