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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZR 143/01vom25. Juli 2002in dem [X.]:[X.]: nein[X.] § 4 Abs. 2Der Auftraggeber eines Architekten ist beweispflichtig für die Behauptung, es sei eineunterhalb der [X.] der [X.] liegende Pauschalhonorarvereinbarung ge-troffen worden.[X.], Beschluß vom 25. Juli 2002 [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Juli 2002 durch den [X.] [X.], [X.],Prof. Dr. [X.] und [X.]:Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das [X.] 21. Zivilsenats des [X.] vom [X.] werden nicht angenommen.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die [X.] haben im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl.§ 26 Nr. 7 EGZPO, § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlus-ses des [X.] vom 11. Juni 1980 - 1 [X.] 1/79 Œ[X.]E 54, 277).Die Beklagte trägt von den Kosten der Revisionsverfahren und [X.] 48%; der Kläger trägt von den Kosten der Revisions-verfahren 52%. Die Streithelferin trägt im übrigen ihre [X.] (§ 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).Streitwert: Gründe:Es geht zu Lasten der Beklagten, daß sich das Berufungsgericht vomAbschluß einer niedrigeren Pauschalhonorarvereinbarung nicht hat überzeugenkönnen. Der Auftraggeber eines Architekten ist beweispflichtig für die Behaup-- 3 -tung, es sei eine unterhalb der [X.] der [X.] liegende Pauschalhono-rarvereinbarung getroffen worden. Der gegenteiligen Auffassung des Kammer-gerichts (NJW-RR 1999, 242) folgt der [X.] nicht. Die für den Werkvertraggeltende Regel, wonach der Unternehmer die Behauptung einer unterhalb derüblichen Sätze liegenden Pauschalvergütung zu widerlegen hat, ist im Hinblickauf § 4 Abs. 2 [X.] auf den Architektenvertrag nicht übertragbar.UllmannThodeWiebel[X.]Bauner
Meta
25.07.2002
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2002, Az. VII ZR 143/01 (REWIS RS 2002, 2117)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2117
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