Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2016, Az. 5 StR 521/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 17803

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:130116B5STR521.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 521/15

vom
13. Januar 2016
in der Strafsache
gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. Januar 2016 beschlos-sen:

1.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 17.
August 2015, soweit es sie [X.], im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs.
4 StPO). Die weitergehende Revision wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.
Das [X.] hat keine Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen der Angeklagten getroffen. Es ist daher

auch unter Berücksichtigung der [X.] Feststellungen zu Schulden der Angeklagten und zu ihrer derzeitigen [X.]

nicht ersichtlich, wie sich die Anordnung des Verfalls von [X.] auf das Vermögen der Angeklagten auswirkt.
Eine revisionsgerichtliche Überprüfung, ob das [X.] die Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 StGB richtig angewandt und insbesondere das ihm nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, ist daher -
3
-
nicht möglich (vgl. [X.], Urteil vom 9. September
2014

5 StR 200/14 Rn.
27
f.; Beschluss vom 27. Januar 2015

1 [X.] Rn. 11 ff.), zumal es etwaige Erwägungen in den Urteilsgründen nicht mitteilt.

Sander
Schneider
Dölp

Bellay
Feilcke

Meta

5 StR 521/15

13.01.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2016, Az. 5 StR 521/15 (REWIS RS 2016, 17803)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17803

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

5 StR 200/14

1 StR 142/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.