Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:130116B5STR521.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 521/15
vom
13. Januar 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. Januar 2016 beschlos-sen:
1.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 17.
August 2015, soweit es sie [X.], im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs.
4 StPO). Die weitergehende Revision wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.
Das [X.] hat keine Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen der Angeklagten getroffen. Es ist daher
auch unter Berücksichtigung der [X.] Feststellungen zu Schulden der Angeklagten und zu ihrer derzeitigen [X.]
nicht ersichtlich, wie sich die Anordnung des Verfalls von [X.] auf das Vermögen der Angeklagten auswirkt.
Eine revisionsgerichtliche Überprüfung, ob das [X.] die Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 StGB richtig angewandt und insbesondere das ihm nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, ist daher -
3
-
nicht möglich (vgl. [X.], Urteil vom 9. September
2014
5 StR 200/14 Rn.
27
f.; Beschluss vom 27. Januar 2015
1 [X.] Rn. 11 ff.), zumal es etwaige Erwägungen in den Urteilsgründen nicht mitteilt.
Sander
Schneider
Dölp
Bellay
Feilcke
Meta
13.01.2016
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2016, Az. 5 StR 521/15 (REWIS RS 2016, 17803)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 17803
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.