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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Flüchtlingsanerkennung außerhalb des Bundesgebiets durch Registrierung durch den UNHCR; kein Anspruch auf Feststellung durch das Bundesamt
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 8. Juli 2010 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte [X.]eschwerde ist unzulässig. Die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache wird nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Die [X.]eschwerde möchte die Frage geklärt sehen, „ob die [X.]eklagte völkerrechtlich verpflichtet ist, einem [X.]-Flüchtling eine Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 [X.] auszusprechen“. Sie beruft sich darauf, dass der Kläger vom [X.] als Flüchtling anerkannt worden sei und das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall die Registrierung des [X.] als Flüchtling durch den [X.] im [X.] als ausreichend angesehen hat, um den Tatbestand einer Anerkennung im Ausland zu erfüllen (heute: § 60 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Aus dieser Anerkennung im Ausland habe das Verwaltungsgericht zugleich einen Anspruch auf Anerkennung im Inland abgeleitet. Da das Oberverwaltungsgericht das anders gewertet habe, bestehe Klärungsbedarf.
Mit diesem Vorbringen zeigt die [X.]eschwerde nicht - wie nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich - auf, dass und aus welchem Grund die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Die [X.]eschwerde wendet sich nicht dagegen, dass das [X.]erufungsgericht aufgrund seiner materiellrechtlichen Prüfung eine dem Kläger drohende Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 [X.] bei einer Rückkehr in die [X.] verneint hat, sondern beanstandet, dass es dem Kläger nicht - wie das Verwaltungsgericht in erster Instanz - allein schon wegen dessen Registrierung als Flüchtling durch den [X.] im [X.] einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das [X.] ([X.]) auf der Grundlage von § 60 Abs. 1 Satz 2 [X.] zugesprochen hat. Inwiefern die in diesem Zusammenhang von der [X.]eschwerde aufgeworfene Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung in § 60 Abs. 1 Satz 6 [X.] und der einschlägigen Entscheidungen des [X.] ([X.]eschlüsse vom 3. November 2006 - [X.]VerwG 1 [X.] 30.06 - [X.]uchholz 402.242 § 60 Abs. 1 [X.] Nr. 27 Rn. 2 und vom 17. November 2008 - [X.]VerwG 10 [X.] 10.08 - [X.]uchholz a.a.[X.] Nr. 36 Rn. 12) noch klärungsbedürftig ist, lässt sich der [X.]eschwerde nicht entnehmen. Die Frage ist vielmehr ohne Weiteres zu verneinen.
Dass das [X.] in Fällen einer außerhalb des [X.]undesgebiets erfolgten Anerkennung als ausländischer Flüchtling nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 ([X.]) gemäß § 60 Abs. 1 Satz 6 i.V.m. Satz 2 [X.] nicht zu einer eigenen Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 [X.] und zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft berechtigt und verpflichtet ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Selbst wenn man zugunsten des [X.] und entgegen der Ansicht des [X.]erufungsgerichts unterstellte, dass dessen Registrierung als Flüchtling durch den [X.] im [X.] als ausländische Flüchtlingsanerkennung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 2 [X.] anzusehen wäre, ergäbe sich daraus folglich kein Anspruch auf die von ihm begehrte Feststellung des [X.]s zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 [X.] und zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ([X.]eschluss vom 3. November 2006 a.a.[X.]). Einen weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die [X.]eschwerde mit ihrem nicht näher substantiierten Hinweis auf völkerrechtliche Verpflichtungen nicht auf. Weitere Rechtsfragen werden von der [X.]eschwerde ebenfalls nicht aufgeworfen.
Von einer weiteren [X.]egründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § [X.] AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 [X.].
Meta
26.10.2010
Bundesverwaltungsgericht 10. Senat
Beschluss
Sachgebiet: B
vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 8. Juli 2010, Az: A 3 B 503/07, Urteil
§ 60 Abs 1 S 6 AufenthG 2004, § 60 Abs 1 S 2 AufenthG 2004, FlüAbk
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.10.2010, Az. 10 B 28/10 (REWIS RS 2010, 2046)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2046
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
RO 1 K 15.30308 (VG Regensburg)
Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
3 A 4808/16 (Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg))
Mitgliedschaft in der DPIK begründet keine drohende Verfolgung bei der Rückkehr in den Iran
Rechtmäßiger Widerruf der Flüchtlingseigenschaft bei einem 1997 anerkannten irakischen Flüchtling
12 S 1163/20 (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg)
Keine Referenz gefunden.
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