Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.10.2010, Az. 10 B 28/10

10. Senat | REWIS RS 2010, 2046

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Flüchtlingsanerkennung außerhalb des Bundesgebiets durch Registrierung durch den UNHCR; kein Anspruch auf Feststellung durch das Bundesamt


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 8. Juli 2010 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte [X.]eschwerde ist unzulässig. Die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache wird nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.

2

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Die [X.]eschwerde möchte die Frage geklärt sehen, „ob die [X.]eklagte völkerrechtlich verpflichtet ist, einem [X.]-Flüchtling eine Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 [X.] auszusprechen“. Sie beruft sich darauf, dass der Kläger vom [X.] als Flüchtling anerkannt worden sei und das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall die Registrierung des [X.] als Flüchtling durch den [X.] im [X.] als ausreichend angesehen hat, um den Tatbestand einer Anerkennung im Ausland zu erfüllen (heute: § 60 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Aus dieser Anerkennung im Ausland habe das Verwaltungsgericht zugleich einen Anspruch auf Anerkennung im Inland abgeleitet. Da das Oberverwaltungsgericht das anders gewertet habe, bestehe Klärungsbedarf.

3

Mit diesem Vorbringen zeigt die [X.]eschwerde nicht - wie nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich - auf, dass und aus welchem Grund die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Die [X.]eschwerde wendet sich nicht dagegen, dass das [X.]erufungsgericht aufgrund seiner materiellrechtlichen Prüfung eine dem Kläger drohende Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 [X.] bei einer Rückkehr in die [X.] verneint hat, sondern beanstandet, dass es dem Kläger nicht  - wie das Verwaltungsgericht in erster Instanz - allein schon wegen dessen Registrierung als Flüchtling durch den [X.] im [X.] einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das [X.] ([X.]) auf der Grundlage von § 60 Abs. 1 Satz 2 [X.] zugesprochen hat. Inwiefern die in diesem Zusammenhang von der [X.]eschwerde aufgeworfene Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung in § 60 Abs. 1 Satz 6 [X.] und der einschlägigen Entscheidungen des [X.] ([X.]eschlüsse vom 3. November 2006 - [X.]VerwG 1 [X.] 30.06 - [X.]uchholz 402.242 § 60 Abs. 1 [X.] Nr. 27 Rn. 2 und vom 17. November 2008 - [X.]VerwG 10 [X.] 10.08 - [X.]uchholz a.a.[X.] Nr. 36 Rn. 12) noch klärungsbedürftig ist, lässt sich der [X.]eschwerde nicht entnehmen. Die Frage ist vielmehr ohne Weiteres zu verneinen.

4

Dass das [X.] in Fällen einer außerhalb des [X.]undesgebiets erfolgten Anerkennung als ausländischer Flüchtling nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 ([X.]) gemäß § 60 Abs. 1 Satz 6 i.V.m. Satz 2 [X.] nicht zu einer eigenen Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 [X.] und zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft berechtigt und verpflichtet ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Selbst wenn man zugunsten des [X.] und entgegen der Ansicht des [X.]erufungsgerichts unterstellte, dass dessen Registrierung als Flüchtling durch den [X.] im [X.] als ausländische Flüchtlingsanerkennung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 2 [X.] anzusehen wäre, ergäbe sich daraus folglich kein Anspruch auf die von ihm begehrte Feststellung des [X.]s zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 [X.] und zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ([X.]eschluss vom 3. November 2006 a.a.[X.]). Einen weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die [X.]eschwerde mit ihrem nicht näher substantiierten Hinweis auf völkerrechtliche Verpflichtungen nicht auf. Weitere Rechtsfragen werden von der [X.]eschwerde ebenfalls nicht aufgeworfen.

5

Von einer weiteren [X.]egründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § [X.] AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 [X.].

Meta

10 B 28/10

26.10.2010

Bundesverwaltungsgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 8. Juli 2010, Az: A 3 B 503/07, Urteil

§ 60 Abs 1 S 6 AufenthG 2004, § 60 Abs 1 S 2 AufenthG 2004, FlüAbk

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.10.2010, Az. 10 B 28/10 (REWIS RS 2010, 2046)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2046

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

RO 1 K 15.30308 (VG Regensburg)

Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft


3 A 4808/16 (Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg))


B 3 K 15.30486 (VG Bayreuth)

Mitgliedschaft in der DPIK begründet keine drohende Verfolgung bei der Rückkehr in den Iran


M 4 K 14.30747 (VG München)

Rechtmäßiger Widerruf der Flüchtlingseigenschaft bei einem 1997 anerkannten irakischen Flüchtling


12 S 1163/20 (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.