Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2010, Az. VII ZB 15/10

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1932

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.]/10
vom 28. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: [X.] § 15a a) Auch in [X.] ist eine Geschäftsgebühr nur unter den Voraussetzungen des § 15a Abs. 2 [X.] auf die Verfahrensgebühr anzurechen (im [X.] an [X.], Beschluss vom 9. Dezember 2009 - [X.], [X.], 456). b) Die Rechtskraft einer Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren über einen Antrag, mit dem eine Verfahrensgebühr unter hälftiger Anrechnung der Geschäftsgebühr geltend gemacht worden ist, steht einer Nachfestset-zung der restlichen Verfahrensgebühr nicht entgegen. [X.], Beschluss vom 28. Oktober 2010 - [X.]/10 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Oktober 2010 durch [X.] Dr. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Beschwerden des [X.] werden der Beschluss des 3. Zivilsenats des [X.] vom 16. Februar 2010 und der Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 21. Januar 2010 aufgehoben. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des [X.] vom 10. Dezember 2008 sind als Nachfestsetzung zum Kosten-festsetzungsbeschluss des [X.] vom 12. [X.] 2009 von dem Beklagten an den Kläger weitere Kosten in Höhe von 318,68 • nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. November 2009 zu erstatten. Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Wert des [X.]: 318,68 •
Gründe: [X.] Der Kläger hat den Beklagten auf Zahlung von Kostenvorschuss in [X.] genommen. Das [X.] hat den Beklagten antragsgemäß zur [X.] - 3 - lung von 7.691,49 • nebst Zinsen verurteilt und ihm die Kosten des [X.] auferlegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kläger lediglich eine um die 0,65-fache Geschäftsgebühr ermäßigte Verfahrensgebühr in Ansatz [X.]. Das [X.] hat entsprechend entschieden. Am 5. November 2009 hat der Kläger einen Nachfestsetzungsantrag gestellt und darin die Festsetzung der restlichen Verfahrensgebühr von 318,68 • geltend gemacht, weil die [X.] der Geschäftsgebühr zu Unrecht erfolgt sei. Das [X.] hat den Antrag abgelehnt. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde zu-rückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von ihm zugelassene Rechtsbe-schwerde des [X.], der seinen Antrag weiterverfolgt. I[X.] Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 2 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Nachfestsetzung sei unzulässig, da ihr die materielle Rechtskraft des [X.] vom 12. Februar 2009 entgegenstehe. Das [X.] habe über die Verfahrens-gebühr rechtskräftig entschieden. Daran ändere nichts, dass der Kläger [X.] nur die Kosten der ermäßigten Verfahrensgebühr geltend gemacht habe. Mehr habe ihm nach der Rechtsprechung des [X.] nicht zuge-standen. Das [X.] habe also nicht nur über einen Teil der Verfahrens-gebühr entschieden, sondern über den Erstattungsanspruch in voller Höhe, so wie er dem Kläger zugestanden habe. Demnach bleibe kein Rest, der von den Wirkungen der Rechtskraft ausgenommen und daher einer Nachfestsetzung zugänglich wäre. 3 - 4 - 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der [X.] ist begründet. Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die [X.] findet nicht statt (a). Einer Nachfestsetzung steht die Rechtskraft des Beschlusses des [X.] vom 12. Februar 2009 nicht [X.] (b). 4 5 a) Der [X.] hat bis zur Einführung des § 15a [X.] durch Artikel 7 Abs. 4 Nr. 3 des [X.] im an-waltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 entschieden, dass die Anrechnung der Geschäftsgebühr gemäß [X.] 3 Abs. 4 [X.] VV Nr. 3100 auch im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen sei (vgl. grundlegend [X.], Beschluss vom 22. Januar 2008 - [X.]I ZB 57/07, [X.], 1323). Nach Inkrafttreten des § 15a [X.] vertreten alle mit der Entscheidung befassten Senate des [X.] teilweise unter Aufgabe ihrer bishe-rigen Rechtsprechung die Auffassung, dass durch § 15a [X.] lediglich eine Klarstellung der bisherigen Rechtslage erfolgt ist ([X.], Beschluss vom 2. September 2009 - [X.], [X.], 3101 Rn. 8; Beschluss vom 9. [X.] - [X.], [X.], 456 Rn. 16; Beschluss vom 11. März 2010 - [X.], [X.] 2010, 159 Rn. 6; Beschluss vom 29. April 2010 - [X.], [X.] 2010, 263 Rn. 8; Beschluss vom 10. August 2010 - [X.]I ZB 15/10, bei juris). Danach findet auch für [X.] vor In-krafttreten dieser Norm eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfah-rensgebühr nur unter den in § 15a Abs. 2 [X.] genannten Voraussetzungen statt. Der [X.]. Zivilsenat schließt sich dieser Rechtsprechung an und nimmt zur Begründung Bezug auf die Entscheidung des XI[X.] Zivilsenats vom 9. Dezember 2009 ([X.], aaO). 6 - 5 - b) Danach ist auf den Nachfestsetzungsantrag des [X.] eine weitere Verfahrensgebühr in Höhe von 318,68 • nebst Zinsen festzusetzen. Dieser Festsetzung steht nicht die Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses des [X.]s vom 12. Februar 2009 entgegen. 7 8 Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass Kostenfestset-zungsbeschlüsse der materiellen Rechtskraft fähig sein können (vgl. [X.], [X.] vom 16. Januar 2003 - [X.], NJW 2003, 1462). [X.] ist jedoch die Annahme, über den im [X.] geltend ge-machten Teil der Verfahrensgebühr sei bereits entschieden. Dieser war nicht Gegenstand der Entscheidung vom 12. Februar 2009. aa) Die Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bezieht sich nur auf die im Antrag geforderten und im Beschluss beschiedenen Beträge. [X.] Nachforderung eines bislang nicht geltend gemachten Teils bezüglich des-selben Postens hindert sie grundsätzlich nicht ([X.], ZPO, 22. Aufl., § 103 Rn. 12; [X.]/[X.], ZPO, 2. Aufl., § 103 Rn. 27; [X.]/Giebel, 3. Aufl., § 104 Rn. 128 f.; vgl. [X.], [X.], 1136, zur Nachfestsetzung der Umsatzsteuer; [X.], Rpfleger 1995, 476, zur Nachfestsetzung der [X.]). Dies deckt sich auch mit dem allgemeinen Verständnis der [X.] ([X.], Urteil vom 30. Januar 1985 - [X.], [X.] 93, 330) und verdeck-ten [X.] ([X.], Urteil vom 9. April 1997 - [X.], [X.] 135, 178). Danach ergreift die Rechtskraft des Urteils nur den geltend gemachten [X.] im beantragten Umfang; eine Erklärung des [X.], er behalte sich darüber hinausgehende Ansprüche vor, ist nicht erforderlich. Soweit ein Antrag nur beschränkt geltend gemacht worden ist, ist grundsätzlich über den über-schießenden Teil nicht entschieden. 9 - 6 - bb) Soweit in der Rechtsprechung von diesen Grundsätzen Ausnahmen gemacht worden sind (vgl. dazu [X.], Urteil vom 9. April 1997 - [X.], [X.] 135, 178, 182 m.w.N.), handelt es sich um besonders gelagerte Sach-verhalte, deren Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Kläger hat insbesondere durch seinen Antrag nicht zum Ausdruck gebracht, dass er eine abschließende, eine Nachforderung ausschließende Entscheidung über die Berücksichtigung der Verfahrensgebühr nur in gekürztem Umfang haben wollte. Allein der [X.], dass er auf der Grundlage der damals gefestigten Rechtsprechung da-von ausging, ihm stünde nur eine gekürzte Gebühr zu, rechtfertigt diese An-nahme nicht. Etwas anderes kann auch nicht aus der Entscheidung des [X.] vom 16. Januar 2003 ([X.], NJW 2003, 1462) hergeleitet werden. Diese Entscheidung befasst sich lediglich mit der Auslegung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses hinsichtlich des [X.] und kann zu der hier entscheidungserheblichen Frage nichts beitragen. 10 cc) Der Kläger hat von vornherein nur eine um die hälftige Geschäftsge-bühr gekürzte Verfahrensgebühr in Ansatz gebracht. Das [X.] hat [X.] auch nur darüber entschieden, dass dem Kläger eine Verfahrensgebühr in dieser Höhe zusteht. Eine Entscheidung über die Frage, ob dem Kläger eine höhere Verfahrensgebühr zusteht, hat es nicht getroffen. Demgemäß hat es auch über die höhere Verfahrensgebühr nicht rechtskräftig entschieden. Eine Nachfestsetzung des Teils der Verfahrensgebühr, über die im [X.] nicht entschieden worden ist, weil eine anteilige Geschäftsge-bühr von vornherein im Antrag abgezogen worden ist, ist danach möglich (vgl. auch [X.], [X.], 1823, 1824; [X.], [X.]-Report 2009, 354, 355; ders. [X.]-Report 2009, 417, 418; [X.], [X.] 2010, 308). 11 - 7 - 3. Die angefochtenen Beschlüsse sind danach aufzuheben. Da die Sa-che zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO), entscheidet der Senat selbst und gibt dem Nachfestsetzungsantrag in beantragter Höhe statt. 12 13 4. [X.] beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. [X.] [X.] Eick [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 2 O 2043/06 - [X.], Entscheidung vom [X.]/10 -

Meta

VII ZB 15/10

28.10.2010

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2010, Az. VII ZB 15/10 (REWIS RS 2010, 1932)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1932

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII ZB 15/10 (Bundesgerichtshof)

Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in Altfällen; Nachfestsetzung nach restlicher Verfahrensgebühr


I ZB 47/10 (Bundesgerichtshof)

Kostenfestsetzung: Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Verfügungsverfahren


I ZB 47/10 (Bundesgerichtshof)


V ZB 272/10 (Bundesgerichtshof)


V ZB 272/10 (Bundesgerichtshof)

Kostenfestsetzungsverfahren: Auswirkung der Gebührenanrechnung im Verhältnis zu Dritten in Altfällen


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VII ZB 15/10

IX ZB 82/08

V ZB 38/10

VIII ZB 15/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.