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PDF anzeigen[X.] ZB 242/02vom11. Juli 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 11. Juli 2002beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des [X.] - 12. Zivilkammer - vom 18. April 2002 wird auf Kosten [X.] als unzulässig verworfen, weil das [X.] in dem [X.]uß nicht zugelassen hat(§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.). Außerdem [X.] nicht durch einen beim [X.] zugelassenenRechtsanwalt eingelegt worden (vgl. [X.], [X.]. v. 21. [X.] - IX ZB 18/02, [X.], 1003). Auch als [X.] wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der [X.] ist sie nicht statthaft (vgl. [X.],[X.]. v. 7. März 2002 - [X.], NJW 2002, 1577).Beschwerdewert: 224.000 •.[X.] Kirchhof [X.]
Meta
11.07.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2002, Az. IX ZB 242/02 (REWIS RS 2002, 2364)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2364
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