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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 341/15
vom
15. September 2015
in der Strafsache
gegen
wegen
versuchten Totschlags u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. September 2015
be-schlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. April 2015 im Strafausspruch mit den zu-gehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO ver-worfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verlet-zung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Während die verfahrensrechtliche Beanstandung aus den zutreffenden Grün-den der Antragsschrift des [X.] versagt, hat das [X.] mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Ablehnung der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ist mit der vom [X.] gegebenen Begründung nicht haltbar.
a) Sie kommt im Falle einer alkoholbedingten Verminderung der Schuld-fähigkeit in Betracht, wenn sie auf einer Trunkenheit beruht, die dem Täter un-eingeschränkt vorwerfbar ist. Ein die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträch-tigender Alkoholrausch ist jedoch dann nicht uneingeschränkt vorwerfbar, wenn der Täter alkoholkrank oder -überempfindlich ist. Eine Alkoholerkrankung, bei der schon die Alkoholaufnahme nicht als schulderhöhender Umstand zu werten ist, liegt regelmäßig vor, wenn der Täter den Alkohol aufgrund eines unwider-stehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine Fä-higkeit einschränkt, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholkonsum
zu wi-derstehen (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 2. August 2012
3 [X.], [X.], 687).
b) Die vom [X.] getroffenen Feststellungen lassen es als möglich erscheinen, dass eine derartige Alkoholerkrankung des Angeklagten zum Zeit-punkt der Alkoholaufnahme gegeben war. Zwar ist es lediglich von einer Alko-holabhängigkeit des Angeklagten ausgegangen, die für sich betrachtet grund-sätzlich nicht ausreicht, um den Alkoholkonsum als unverschuldet einzustufen (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juni 2008
3 [X.], [X.], 258; Beschluss vom 16. Januar 2008
3 [X.], [X.], 330). Mit Blick auf das Vorle-ben des Angeklagten, das von langjährigem Alkoholkonsum seit dem 15. [X.] und zahlreichen unter erheblichem Alkoholeinfluss begangenen [X.] gekennzeichnet war, seine dissoziale Persönlichkeitsstörung, die vom psychiatrischen Sachverständigen mitgeteilten vegetativen Symptome bei [X.] Alkoholabstinenz sowie den Alkoholkonsum des Angeklagten vor der Tat
zum Zeitpunkt der Blutentnahme um 01:27 Uhr betrug seine Blutalko-2
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holkonzentration 2,94 Promille, die Rückrechnung auf die Tatzeit gegen 21 Uhr ergab 3,71 Promille
hätte sich das [X.] jedoch im Rahmen der [X.] einer Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB mit der Frage einer solchen Alkoholerkrankung des Angeklagten auseinandersetzen müssen.
2. Dies bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass sich der Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat. Ohne den
Rechtsfehler wäre eine zweifache Milderung des an-zuwendenden Strafrahmens in Betracht gekommen, da das [X.]
was mit Blick auf die Vollendungsnähe der Tat allerdings nicht geboten erscheint
von einer Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB aus-gegangen ist. Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung.
Sander
ist urlaubsbedingt an der
Unterschrift gehindert.
Sander
König
Bellay Feilcke
5
Meta
15.09.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2015, Az. 5 StR 341/15 (REWIS RS 2015, 5436)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 5436
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 194/16 (Bundesgerichtshof)
3 StR 216/12 (Bundesgerichtshof)
Strafrahmenmilderung bei gefährlicher Körperverletzung: Verminderung der Schuldfähigkeit bei Alkoholrausch durch Alkoholkrankheit oder Alkoholüberempfindlichkeit des Täters
3 StR 479/07 (Bundesgerichtshof)
3 StR 216/12 (Bundesgerichtshof)
1 StR 501/16 (Bundesgerichtshof)