Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2009, Az. IX ZB 119/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 766

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[X.][X.] 119/09 vom 5. November 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 5. November 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 14. Mai 2009 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 296 Abs. 3 Satz 1 [X.] statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die [X.] keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.] erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die von der Rechtsbeschwerdebegründung aufgeworfene Frage, ob der wirtschaftlich selbständig tätige Insolvenzschuldner in der Wohlverhaltensphase verpflichtet ist, regelmäßige Zahlungen an den Treuhänder zu erbringen, oder ob es ihm gestattet ist, erst am Ende der Wohlverhaltensphase insgesamt den 2 - 3 - gleichen wirtschaftlichen Wert an den Treuhänder abzuführen, den dieser im Falle eines angemessenen Dienstverhältnisses erhalten hätte, ist für die Ent-scheidung des Verfahrens nicht erheblich. Der Tatrichter hat ausgeführt, die um etwas über sieben Wochen verspätete Auskunft (Verstoß gegen § 295 Abs. 1 Nr. 3 [X.]) habe jedenfalls zu keiner nennenswerten Beeinträchtigung der [X.] geführt. Dies wird von der Rechtsbeschwerde lediglich unter Hinweis darauf angegriffen, der Schuldner habe in den Jahren 2006 bis 2008 Gewinne erzielt. Der Antrag auf Versagung der [X.] war jedoch nicht darauf gestützt, dass der Schuldner seine Zahlungs-pflicht (§ 295 Abs. 2 [X.]) verletzt habe, sondern allein auf die Verletzung des § 295 Abs. 1 Nr. 3 [X.]. Es braucht deshalb nicht entschieden zu werden, in welcher Art und Weise ein Selbständiger seine Zahlungspflicht erfüllen muss. Der Satz in dem angefochtenen Beschluss, "seine [des Schuldners] Berechti-gung reicht sogar so weit, dass er erst am Ende der [X.] seine gesamten Leistungen erbringt", war nicht tragend. Denn zu dem Zeitpunkt, als der Schuldner seine Auskunftspflicht verletzt hat (April 2008), war das Ende der [X.] noch lange nicht erreicht. Sie wird erst im [X.] zum [X.] kommen. Da selbst Stimmen im Schrifttum, auf welche die Rechtsbe-schwerde sich stützt, Zahlungen eines Selbständigen im jährlichen Turnus für zulässig halten, folgt aus einer um die Mitte des Jahres um sieben Wochen ver-zögerten Auskunft noch keine Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger. - 4 - Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeig-net wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbil-dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizu-tragen (§ 4 [X.], § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 3 Ganter Raebel [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.04.2009 - 10 IN 441/04 - [X.], Entscheidung vom 14.05.2009 - 2 T 128/09 -

Meta

IX ZB 119/09

05.11.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2009, Az. IX ZB 119/09 (REWIS RS 2009, 766)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 766

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