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PDF anzeigen[X.]/01vom15. August 2001in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung u. a.Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 15. August 2001 beschlossen:Der Antrag des Nebenklägers M. , ihm für die [X.] M. aus [X.]als Beistand zu bestellen wirdabgelehnt, da die Voraussetzungen des § 397 a Abs. 1 StPO nicht vorlie-gen. Soweit dieses Begehren als Antrag auf Bewilligung von Prozeßko-stenhilfe nach § 397 a Abs. 2 StPO ausgelegt werden sollte, ist es unbe-gründet, weil die allein vom Angeklagten eingelegte Revision nach § 349Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet ist (vgl. BGHR StPO § 397 aAbs. 1 Prozeßkostenhilfe 5, [X.] Becker
Meta
15.08.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2001, Az. 3 StR 245/01 (REWIS RS 2001, 1623)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1623
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