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PDF anzeigen [X.]/06 vom 23. April 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 545 Abs. 2 Die Frage der örtlichen Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO der Nachprüfung durch das Revisionsgericht auch dann ent-zogen, wenn das Berufungsgericht, das die [X.] in Überein-stimmung mit dem Erstgericht beurteilt hat, wegen dieser Frage die Revision zugelassen hat. [X.], [X.]uss vom 23. April 2007 - [X.]/06 - [X.] - 2 - [X.] [X.] hat am 23. April 2007 durch [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] einstimmig beschlossen: 1. Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. 2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.337,17 • festgesetzt. Gründe: Zulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die Revision der Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 Die Frage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelas-sen hat, ist für das Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Die statt-hafte (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässige [X.] hat keine Aussicht auf Erfolg, ohne dass die örtliche Zuständigkeit des erst-instanzlichen Gerichts zu beurteilen ist. Gemäß § 545 Abs. 2 ZPO ist die Frage, ob das erstinstanzliche Gericht seine örtliche Zuständigkeit zu Recht ange-nommen oder verneint hat, der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nach allgemeiner Meinung (vgl. [X.], [X.]. v. 7. November 2006 - [X.], [X.], 697; Urt. v. 7. März 2006 - [X.], NJW-RR 2006, 930; [X.]. v. 26. Juni 2003 - [X.], [X.], 2917; Urt. v. 28. April 1988 2 - 3 - - [X.], NJW 1988, 3267; [X.]/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 545 Rdn. 16) jedenfalls dann entzogen, wenn das Berufungsgericht die [X.] genauso beurteilt wie das erstinstanzliche Gericht (vgl. Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. § 545 Rdn. 12; [X.]/[X.] 2. Aufl. [X.] § 545 Rdn. 15). 3 Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die örtliche Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs unterliegt auch nicht deshalb der [X.] durch das Revisionsgericht, weil das Berufungsgericht wegen dieser Frage die Revision zugelassen hat; denn durch die Zulassungsentscheidung des Be-rufungsgerichts wird die Prüfungsbefugnis des [X.] nicht erweitert ([X.], Urt. v. 7. März 2006 - [X.] aaO; Urt. v. 28. April 1988 - [X.] aaO). [X.] Reichart
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden. Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.09.2005 - 3 C 775/05 - [X.], Entscheidung vom [X.]/05 -
Meta
23.04.2007
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2007, Az. II ZR 133/06 (REWIS RS 2007, 4170)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4170
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