Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.04.2014, Az. VIII ZR 1/14

8. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6663

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Gegenstand

Zwangsvollstreckung: Voraussetzungen einer einstweiligen Einstellung im Revisionsverfahren; Begriff des "unersetzlichem Nachteils"


Tenor

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 22. November 2013 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beklagten sind vom Berufungsgericht zur Räumung und Herausgabe des von ihnen bewohnten Grundbesitzes in [X.]     verurteilt worden. Die Zwangsvollstreckung ist für den 4. April 2014 angesetzt.

II.

2

Der Einstellungsantrag der Beklagten ist nicht begründet.

3

1. Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO).

4

2. Die Beklagten haben die Voraussetzungen des § 719 Abs. 2 ZPO nicht dargetan.

5

Nicht unersetzlich sind Nachteile, die der Schuldner selbst vermeiden kann. Deswegen kann er sich nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen (Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2012 - [X.], [X.], 510 Rn. 5; vom 19. August 2003 - [X.], [X.], 637 unter II; vom 9. August 2004 - [X.], [X.], 553 unter II 1 mwN).

6

Die Beklagten haben in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Dafür, dass ihnen die Stellung eines solchen Antrags nicht möglich oder nicht zumutbar war, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Dr. Frellesen                             Dr. Hessel                          Dr. Achilles

                      Dr. Schneider                         Dr. Bünger

Meta

VIII ZR 1/14

01.04.2014

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Chemnitz, 22. November 2013, Az: 6 S 24/13

§ 712 ZPO, § 719 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.04.2014, Az. VIII ZR 1/14 (REWIS RS 2014, 6663)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6663

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