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PDF anzeigen[X.]/02vom20. November 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. November 2002 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], Dr. Leimert, [X.]:Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des [X.] vom 9. September 2002 wird [X.] verworfen.Streitwert für das Beschwerdeverfahren: unter 300 Gründe:Gegen Beschlüsse der [X.]e im Beschwerdeverfahren istdas Rechtsmittel zum [X.] ausschließlich die Rechtsbe-schwerde eröffnet. Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier nicht [X.], weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz aus-drücklich bestimmt ist noch das [X.] die Rechtsbe-schwerde in dem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).Als Rechtsbeschwerde wäre die Beschwerde - darüber hinaus - unzu-lässig, weil sie nicht von einem beim [X.] zugelassenenRechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesge-richtshof, Beschluß vom 21. März 2002 - [X.], [X.], 2181).[X.][X.]Dr. [X.]. [X.]
Meta
20.11.2002
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2002, Az. VIII ZB 108/02 (REWIS RS 2002, 620)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 620
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