Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2004, Az. 5 StR 399/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2221

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5 StR 399/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 20. Juli 2004in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 20. Juli 2004beschlossen:Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen [X.] entsprechend § 33a StPO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 [X.] zurückgewiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten am 21. Februar 2003 wegengefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren undsechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat der [X.] vom 13. November 2003 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-gründet verworfen.Mit Schreiben vom 28. Juni 2004 hat der Verurteilte die Nachholungrechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO und erneute Beschlußfassung unterBerücksichtigung des nunmehrigen Vorbringens beantragt. Zur Begründungmacht er geltend, er habe keine Möglichkeit gehabt, sich vor Erlaß des [X.] Beschlusses zu dem Verwerfungsantrag des [X.] vom 16. September 2003 zu äußern, da ihm dieser nicht mitgeteilt [X.] sei.Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen nicht vor. Bei seiner Ent-scheidung hat der Senat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet,zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist. Der Verwerfungsantrag [X.] ist dem Verteidiger am 18. September 2003 zuge-stellt worden, wodurch die in § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO bestimmte Frist inLauf gesetzt wurde. Mit Schriftsatz vom 22. September 2003 gab der [X.] eine Gegenerklärung ab, die der Senat bei der Beschlußfassung be-- 3 -rücksichtigt hat. Damit ist dem Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1GG) genügt; eine zusätzliche Mitteilung an den Angeklagten war nicht [X.]. Rechtliches Gehör im Revisionsverfahren wird dem [X.] allein durch Vermittlung des Verteidigers gewährt.Dieser gilt nach § 145a Abs. 1 StPO auch als ermächtigt, die Zustel-lung des Antrags auf Verwerfung der Revision für den Angeklagten entge-genzunehmen. Eine Benachrichtigung des Angeklagten selbst war, da essich bei diesem Verwerfungsantrag nicht um eine Entscheidung im Sinne des§ 145a Abs. 3 Satz 1 StPO handelt, nicht erforderlich (vgl. BGHR StPO § 33aSatz 1 Anhörung 1; [X.], StPO 47. Aufl. § 349 Rdn. 15 m.w.[X.]

Meta

5 StR 399/03

20.07.2004

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2004, Az. 5 StR 399/03 (REWIS RS 2004, 2221)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2221

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