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PDF anzeigen5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 14. Januar 2003in der [X.] versuchten Totschlags u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 14. Januar 2003beschlossen:Der Antrag des Verteidigers Rechtsanwalt Z aufNachholung rechtlichen Gehörs wird abgelehnt. [X.] vom 21. Oktober 2002 bleibtaufrechterhalten.Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Schriftsatz, mit [X.] antragstellende Wahlverteidiger seine erneute [X.] hatte, ist erst am Tage der Senatsberatung, und zwar nachBeschlußfassung gemäß § 349 Abs. 2 StPO, beim Senat eingegangen. [X.] war im Revisionsverfahren auch nach Niederlegung desWahlmandats durch Rechtsanwalt Z durch den weiteren([X.] Rechtsanwalt [X.]verteidigt. Diesem Verteidiger,der mit Revisionseinlegung eine eigene Revisionsbegründung angebrachthatte, war der Verwerfungsantrag des [X.] nach§ 349 Abs. 3 StPO mehr als zwei Wochen vor Beschlußfassung [X.] 3 -Der Eingang der erneuten Verteidigermeldung am Tag der Beschlußfassunghat den Senat gleichwohl veranlaßt, die mit dem Antrag nach § 33a [X.] zum Verwerfungsantrag des[X.] sachlich zu überprüfen. Das Vorbringen würde [X.] zu einer Abänderung seiner Sachentscheidung nach§ 349 Abs. 2 StPO nicht veranlassen.[X.] Basdorf [X.]
Meta
14.01.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2003, Az. 5 StR 297/02 (REWIS RS 2003, 4926)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4926
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