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PDF anzeigen 5 StR 403/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18.
September
2013
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 18. September 2013
beschlossen:
Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Dresden
vom 22. April 2013 wird nach § 349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
Das [X.] hat im Fall [X.] zu Recht angenommen, dass [X.] ein anderes gefährliches Werkzeug im Sinne von §
250 Abs. 1 Nr.
1a StGB sind (vgl. [X.], Urteil vom 26. April 2012
4 StR 51/12, [X.]R StGB §
224 Abs. 1 Nr. 2 Werkzeug 7).
Sander
Schneider
Dölp
Berger
[X.]
Meta
18.09.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2013, Az. 5 StR 403/13 (REWIS RS 2013, 2692)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2692
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