Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2013, Az. 5 StR 403/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 2692

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 StR 403/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom
18.
September
2013
in der Strafsache
gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 18. September 2013
beschlossen:

Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Dresden
vom 22. April 2013 wird nach § 349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.

Das [X.] hat im Fall [X.] zu Recht angenommen, dass [X.] ein anderes gefährliches Werkzeug im Sinne von §
250 Abs. 1 Nr.
1a StGB sind (vgl. [X.], Urteil vom 26. April 2012

4 StR 51/12, [X.]R StGB §
224 Abs. 1 Nr. 2 Werkzeug 7).

Sander

Schneider

Dölp

Berger

[X.]

Meta

5 StR 403/13

18.09.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2013, Az. 5 StR 403/13 (REWIS RS 2013, 2692)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2692

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 StR 51/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.