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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:051016B3STR328.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 328/16
vom
5. Oktober 2016
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
u.a.
-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2016 ein-stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Lüneburg vom 11.
April 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend zu
den Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Das Beisichführen eines gefährlichen
Werkzeugs im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB erfordert nicht, dass der Tatbeteiligte es nach [X.] in das Versuchsstadium in der Hand hält oder am Körper trägt. Ausreichend kann sein, wenn
das Werkzeug sich in Griffweite des
Beteiligten
befindet oder er sich seiner jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann
(vgl. [X.], Urteil vom 14. November 1989 -
1 [X.], [X.]R StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Beisichführen 2; Beschluss vom 26. November 2013 -
3 [X.], NStZ-RR 2014, 110;
Fischer, StGB, 63. Aufl., § 244 Rn.
27 mwN).
Dies allein genügt allerdings nicht:
Findet
der Beteiligte den Gegenstand lediglich am Tat-ort vor und lässt ihn unangetastet, liegt kein Beisichführen vor
(vgl. [X.]/[X.], [X.]., §
244 Rn.
20; [X.], 4.
Aufl., §
244 -
3
-
Rn.
18; BeckOK
StGB/[X.], §
244 Rn.
10). Anderenfalls würde die tatbe-standsmäßige Handlung zu einer bloßen Wahrnehmung, einem Internum ohne hierauf bezogenes äußeres Verhalten
(vgl. [X.], NStZ 2004, 623, 624). Wenn sich das gefährliche Werkzeug nur in räumlicher Nähe des Beteiligten befindet,
ist für eine Strafbarkeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB daher -
neben dem Bewusstsein,
das
Werkzeug funktionsbereit
zur Verfügung zu ha-ben
(vgl. [X.], Beschlüsse vom 27. September 2002
-
5 [X.], [X.], 12, 13; vom 12.
Juli 2005 -
4 [X.], [X.], 340; vom 26.
November 2013
-
3 [X.],
aaO) -
zusätzlich erforderlich, dass der Be-teiligte es
zum Tatort mitgebracht hat oder es zu irgendeinem Zeitpunkt bis zur
Tatbeendigung
noch ergreift.
So verhält es sich hier. Der mittäterschaftlich handelnde Mitangeklagte O.
hatte den Kuhfuß mit
Kenntnis
des Angeklagten in den Eingangsbereich der [X.], zum Ort des späteren [X.], verbracht.
Becker
Schäfer Gericke
Spaniol Berg
Meta
05.10.2016
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2016, Az. 3 StR 328/16 (REWIS RS 2016, 4471)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 4471
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