Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2007, Az. IX ZB 234/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5585

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[X.][X.] vom 25. Januar 2007 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.] §§ 211, 216 Die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 211 [X.] ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. [X.], [X.]uss vom 25. Januar 2007 - [X.] 234/05 - AG Heilbronn

[X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] Dr. [X.], die [X.] [X.] und [X.], die [X.]in [X.] und den [X.] Dr. [X.] am 25. Januar 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 29. August 2005 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 • fest-gesetzt. Gründe: [X.] Am 7. Juni 2002 beantragte der Schuldner, der selbständig eine Zahn-arztpraxis betreibt, die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über sein Ver-mögen und stellte am 19. August 2002 Antrag auf Gewährung von Restschuld-befreiung. Mit [X.]uss vom 3. September 2002 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren. Am 14. Januar 2004 zeigte die Insolvenzverwalterin [X.] an. 1 Mit [X.]uss vom 9. November 2004 wies das [X.] den Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung zurück. Der 2 - 3 - Schlusstermin wurde am 14. Februar 2005 durchgeführt. Die gegen die Versa-gung der Restschuldbefreiung gerichtete sofortige Beschwerde wies das Land-gericht mit [X.]uss vom 20. April 2005 zurück. Mit Schreiben seines [X.] beantragte der Schuldner daraufhin am 20. Mai 2005 "er-neut vorsorglich" Restschuldbefreiung, ohne diesen Antrag zu erläutern [[X.]]. Mit [X.]uss der Rechtspflegerin vom 7. Juli 2005 hat das Insolvenzge-richt das Verfahren gemäß § 211 [X.] eingestellt. Der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen und die Akten dem zuständigen [X.] vorgelegt. Mit [X.]uss vom 27. Juli 2005 hat dieser die als Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG ausgelegte Beschwerde zurück-gewiesen. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde hat das [X.] als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechts-beschwerde. 3 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Befugnis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde setzt die [X.] der sofortigen Beschwerde voraus ([X.] 144, 78, 82; [X.], [X.]. v. 18. September 2003 - [X.] 75/03, [X.], 2344; v. 16. Oktober 2003 - [X.] 599/02, [X.], 2390; v. 7. April 2005 - [X.] 63/03, [X.], 1246; v. 2. März 2006 - [X.] 225/04, [X.], 474). Schließt das Gesetz die Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der sofortigen Beschwerde aus, ist auch die Rechtsbeschwerde unzuläs-sig. So liegt der Fall hier. 4 - 4 - 1. Die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 211 [X.] kann vom Schuldner nicht mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden. Die Ent-scheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen der sofortigen Beschwerde, in denen die Insolvenzordnung dies vorsieht (§ 6 [X.]). 5 Eine Anfechtung der Einstellung des Verfahrens nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit und Verteilung der Insolvenzmasse gemäß § 211 Abs. 1 [X.] ist nicht vorgesehen. Dies folgt aus § 216 [X.], wo der Fall des § 211 [X.] nicht erwähnt ist. Die fehlende Anfechtbarkeit dieser Entscheidung ist vom Gesetzgeber gewollt; die Anfechtbarkeit sollte hier wie in den Fällen der Aufhe-bung des Verfahrens nach der [X.] oder der [X.] (§§ 200, 258 [X.]) ausgeschlossen sein (Amtl. Begründung zu § 330 des [X.] zur [X.], BT-Drucks. 12/2443 [X.]). Es entspricht deshalb einhelliger Ansicht, dass gegen die Einstellung des [X.] gemäß § 211 [X.] die sofortige Beschwerde nicht statthaft ist (vgl. [X.], [X.] 12. Aufl. § 211 Rn. 9; [X.], [X.] § 211 Rn. 10; HK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 211 Rn. 4; MünchKomm-[X.]/[X.], § 211 Rn. 13; [X.], [X.] 2. Aufl. § 211 Rn. 2; [X.]/[X.]/West-phal, [X.] § 211 Rn. 8; FK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 211 Rn. 28 f; HambK-[X.]/[X.], § 211 Rn. 6; [X.]/[X.], [X.] § 211 Rn. 4). 6 In der Literatur wird zwar der Ausschluss der sofortigen Beschwerde zum Teil als rechtspolitisch unangemessen angesehen (vgl. [X.], aaO Rn. 11; MünchKomm-[X.]/Hefermehl, aaO Rn. 14; [X.]/[X.]/ [X.], aaO Rn. 9; FK-[X.]/[X.], aaO Rn. 29). Dies ändert indessen am geltenden Recht nichts. 7 - 5 - 2. Der Ausschluss eines Rechtsmittels verstößt nicht gegen die aus Art. 19 Abs. 4 GG und dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Garantie effekti-ven Rechtsschutzes. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereit gestellt und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können ([X.] NJW 2003, 1924; [X.], [X.]. v. 16. Oktober 2003 - [X.] 599/02, [X.], 2390, 2392). Den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügt es jedenfalls, dass Entscheidungen des [X.], die nach den allgemeinen Regeln des Ver-fahrensrechts nicht anfechtbar sind, gemäß § 11 Abs. 2 RPflG dem [X.] vor-zulegen sind ([X.]E 101, 397, 407 f; [X.] NJW-RR 2001, 1077 f). Die [X.] nach § 211 [X.] kann mit der befristeten Erinne-rung nach § 11 Abs. 2 RPflG angefochten werden ([X.], aaO Rn. 9; [X.], aaO Rn. 10; [X.]/[X.]/[X.], aaO Rn. 8; MünchKomm-[X.]/Hefermehl, aaO Rn. 13). Dies ist hier auch geschehen. 8 3. An der fehlenden Anfechtbarkeit ändert nichts der Umstand, dass der Schuldner vor Erlass des [X.] erneut einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hatte. Gemäß § 289 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 [X.] durfte die Einstellung des Verfahrens gemäß § 211 [X.] erst erfolgen, nachdem die Entscheidung über die Restschuldbefreiung rechtskräftig war. Rechtskraft trat ein, nachdem die Monatsfrist des § 575 Abs. 1 ZPO zur [X.] der Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des [X.]s vom 20. April 2005, dem Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners am 28. April 2005 zugestellt, abgelaufen war. Die Wirkungen der Rechtskraft konnte der Schuldner nicht dadurch unterlaufen, dass er einen neuen Restschuldbefrei-ungsantrag stellte. Ein nach rechtskräftiger Entscheidung über einen Rest-schuldbefreiungsantrag in demselben Verfahren erneut gestellter Antrag ist [X.] - 6 - kungslos und bedarf keiner erneuten Verbescheidung. Ein solcher Antrag kann deshalb auch kein Anlass sein, die sofortige Beschwerde gegen eine Einstel-lung nach § 211 [X.] zuzulassen. Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.07.2005 - 1 IN 441/02 - [X.], Entscheidung vom [X.] -

Meta

IX ZB 234/05

25.01.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2007, Az. IX ZB 234/05 (REWIS RS 2007, 5585)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5585

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