Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.04.2018, Az. 26 W (pat) 4/14

26. Senat | REWIS RS 2018, 10027

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Kunstscheune Hohberg" – fehlende Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2010 020 793.0

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] am 26. April 2018 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.] und Schödel

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wortfolge

2

[X.] [X.]

3

ist am 27. März 2010 unter der Nummer 30 2010 020 793.0 zur Eintragung in das beim [X.] ([X.]) geführte Register angemeldet worden für Waren der

4

Klasse 20: Möbel, Spiegel, Bilderrahmen; Waren soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Holz, Kork, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffe oder aus Kunststoffen;

5

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten;

6

Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen.

7

Mit Beschlüssen vom 24. Februar 2012 und 28. November 2013, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 20 des [X.] die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Wortfolge setze sich aus der geografischen Angabe „[X.]“ und der aus sich heraus verständlichen Bezeichnung „[X.]“ zusammen. [X.] sei eine [X.] im [X.] in [X.]. Der weitere [X.] „[X.]“ werde als Bezeichnung eines Gebäudes, dessen Nutzung auf „Kunst“ ausgerichtet sei, zahlreich verwendet. Entsprechende Wortfolgen seien auf dem hier einschlägigen Waren- und Dienstleistungssektor üblich, um auf die Vertriebs- und Angebotsstätte hinzuweisen, wie eine Internetrecherche ergeben habe. Das Anmeldezeichen werde daher von den angesprochenen Verkehrskreisen als eine in [X.] situierte zur Lokalität umgebaute Scheune und damit als eine Etablissementbezeichnung verstanden, in der bevorzugt Kunstausstellungen stattfänden oder Kunstgegenstände erworben werden könnten. Bei den Waren der Klasse 20 könne es sich um Kunstgegenstände handeln. Daneben erwarte der Verkehr an einem so gekennzeichneten Ort auch die Erbringung von Unterhaltungs- und Bewirtungsdienstleistungen.

8

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

9

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 20 des [X.]s vom 24. Februar 2012 und 28. November 2013 aufzuheben.

Sie hat ihre Beschwerde nicht begründet. Im Amtsverfahren hat sie die Ansicht vertreten, das Anmeldezeichen erschöpfe sich nicht in einer geografischen Angabe, sondern weise durch den nicht [X.] gebildeten zusätzlichen Bestandteil „[X.]“ ausschließlich auf ihren Betrieb hin.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 6. März 2017 ist die Beschwerdeführerin unter Beifügung von [X.] (Anlagen 1 bis 8, [X.]. 19 – 87 GA) darauf hingewiesen worden, dass die angemeldete Wortfolge nicht für schutzfähig erachtet werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

[X.] [X.]“ als Marke steht im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 [X.]).

a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] [X.] 2015, 1198 [X.]. 59 f. – [X.]]; [X.] 2016, 934 [X.]. 9 – [X.]; [X.] 2015, 173, 174 [X.]. 15 – for you). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.] 2010, 228 [X.]. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] a. a. O. – [X.]; a. a. O. – for you). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] 2017, 1262 [X.]. 17 – [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.] 2004, 428 [X.]. 53 – [X.]; [X.] a. a. [X.]. 10 – [X.]; a. a. [X.]. 16 – for you).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] 2013, 1143 [X.]. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.] 2006, 411 [X.]. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.] 2014, 376 [X.]. 11 – grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] [X.] 2004, 674, [X.]. 86 - Postkantoor; [X.] 2012, 270 [X.]. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.] a. a. [X.]. 12 – [X.]; [X.] 2014, 872 [X.]. 21 – [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.] 2014, 1204 [X.]. 12 – [X.]). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] [X.] 2004, 146 [X.]. 32 – [X.]); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer [X.] entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der [X.] wegführt ([X.] [X.] 2007, 204 [X.]. 77 f. – [X.]; [X.] a. a. [X.]. 16 – [X.]).

An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen ([X.] [X.] Int. 2012, 914 [X.]. 25 – Smart/[X.] [[X.] DAS [X.]]; a. a. [X.]. 36 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] 2004, 1027, [X.]. 33 und 34 - [X.] [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; [X.] a. a. [X.]. 17 – for you; [X.] 2014, 872 [X.]. 14 – [X.]; [X.] 2014, 565 [X.]. 14 – smartbook). Vielmehr ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ihr über diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt ([X.] a. a. O. – My World, [X.] Die Vision).

[X.] [X.]“ nicht. Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise werden das Anmeldezeichen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen wegen ihres im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalts oder wegen des engen beschreibenden Bezuges nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen. Das beanspruchte Wortzeichen erschöpft sich hinsichtlich der Waren der Klasse 20 in der Angabe ihrer Herstellungs- und/oder Vertriebsstätte sowie in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 41 und 43 im Hinweis auf deren Erbringungsort.

aa) Von den angemeldeten Waren und Dienstleistungen werden breite Verkehrskreise, nämlich sowohl der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher als auch der Möbelfachhandel angesprochen.

bb) Das Anmeldezeichen setzt sich [X.] aus dem Wort „[X.]“ und der geografischen Angabe „[X.]“ zusammen.

aaa) Die lexikalisch nicht nachweisbare Wortkombination „[X.]“ besteht aus den beiden Substantiven „Kunst“ und „Scheune“.

(1) Unter dem Begriff „Kunst“ wird „schöpferisches Gestalten aus den verschiedensten Materialien oder mit den Mitteln der Sprache, der Töne in Auseinandersetzung mit Natur und Welt“, ein „einzelnes Werk, Gesamtheit der Werke eines Künstlers, einer Epoche o. Ä.; künstlerisches Schaffen“ oder „das Können, besonderes Geschick, [erworbene] Fertigkeit auf einem bestimmten Gebiet“ verstanden (www.duden.de, [X.] 1 zum gerichtlichen Hinweis).

(2) Eine „Scheune“ ist ein „landwirtschaftliches Gebäude, in dem besonders Heu und Stroh gespeichert wird (www.duden.de, [X.] 1 zum gerichtlichen Hinweis).

(3) Die Wortkombination „[X.]“ kann bedeuten, dass ein ursprünglich für die Lagerung von Heu und Stroh genutztes landwirtschaftliches Gebäude kunstvoll gestaltet oder mit Kunstwerken ausgestattet ist oder dass in ihm Kunstgegenstände oder künstlerische Dienstleistungen angeboten werden.

bbb) Das Wort „[X.]“ ist eine geografische Angabe in der Bundesrepublik [X.].

(1) Es ist der Name folgender Orte:

- Wohnplatz bzw. Hof in der [X.] [X.] in Hessen;

- [X.] im [X.] in [X.];

- Gebiet in [X.]Schwarzwald in [X.] und

- Gebiet der Stadt [X.] in Bayern.

(2) Mit „[X.]“ werden [X.] bezeichnet:

- [X.] im [X.] in Bayern;

- [X.] im westlichen [X.] bei [X.] im Kreis [X.]straße in Hessen;

- [X.] südwestlich [X.] im [X.] in [X.];

- [X.] im westlichen [X.] bei Bensheim;

- [X.] bei [X.] im [X.] in [X.] und die

- Erhebung im [X.] nordwestlich [X.] im [X.] in [X.]

(vgl. [X.] 2010, 32. Aufl., Band 1, Stichwort: [X.]; www.wikipedia.org, [X.] 3 zum gerichtlichen Hinweis).

(3) Daneben stellt „[X.]“ den Familiennamen fünf bekannterer Personen, nämlich von zwei Nazigrößen, zwei Schriftstellern und einem argentinisch-uruguayischen Fußballer dar (www.wikipedia.org, [X.] 3 zum gerichtlichen Hinweis). Außerdem gibt es in [X.] 194 Telefonbucheinträge mit dem Nachnamen „[X.]“. Diese Personen leben in 72 Städten und [X.]. Die meisten Anschlüsse, nämlich 25, sind in [X.] gemeldet (www.verwandt.de, Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis).

(4) Obwohl [X.] keine bekannte Ortsangabe ist, werden die angesprochenen Verkehrskreise ihn dennoch unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken nur als Orts- oder [X.]-, aber nicht als Personennamen verstehen, weil es sich insbesondere aufgrund der bei Orten häufig anzutreffenden Endung „-berg“ um eine typische Orts- oder [X.]angabe handelt (vgl. [X.] W (pat) 155/99 zur „untypischen“ Ortsbezeichnung „[X.]“), die sich in vielen bekannten Ortsbezeichnungen wie „[X.]“, „[X.]“, „[X.]“, „[X.]“, „[X.]“ etc. findet, während der Personenname unbekannter ist.

cc) In seiner Gesamtheit weist das Anmeldezeichen auf eine [X.] hin, die sich im Ort bzw. am oder in der Nähe des [X.]es „[X.]“ befindet, weil nach den vom Senat ermittelten Kennzeichnungsgewohnheiten bei gewerblich genutzten Scheunen der Personen- bzw. Eigenname überwiegend genitivisch vorangestellt wird, während die Ortsangabe – wie hier – nachgestellt wird.

aaa) Die angesprochenen Verkehrskreise waren nämlich schon zum Anmeldezeitpunkt, am 27. März 2010, daran gewöhnt, dass ehemalige bäuerliche Gehöfte mit nachgestellter Ortsangabe für Kunst genutzt wurden, wie die Internetrecherche der Markenstelle zum angefochtenen [X.] und eine weitere Recherche des Senats ergeben haben:

- „[X.] Neuburg“;

- „[X.] Radbruch“;

- „[X.] Barnstorf“;

- „[X.] des Muldentaler Intarsienkunstvereins e.V.“;

- „[X.] Karow“;

- „[X.] Pritzen“;

- „[X.] Bremgarten“;

- „[X.] im Scheunenviertel Steinhude“;

- „[X.] Nakenstorf e. V.“ ([X.] 2 zum gerichtlichen Hinweis);

- „Die Scheune Bollewick“ und

- „Scheune [X.]“ ([X.] 5 zum gerichtlichen Hinweis).

bbb) Demgegenüber wird bei gewerblich genutzten Scheunen der Personen- bzw. Eigenname regelmäßig – überwiegend genitivisch – vorangestellt:

- Lingelbachs Scheune;

- [X.] Scheune;

- Noltesche Scheune;

- Grütznickels Scheune;

- Rosenwirtsscheune;

- Siecks Scheune;

- Cohn-Scheune;

- Ortliebs Scheune;

- [X.] Naturkost;

- Tom´s Scheune;

- [X.]´s Alte Scheune;

- [X.] Scheune;

- Smeisser´s Scheune;

- Ingo´s Scheune;

- Vierfelderhof-Scheune;

- [X.] Scheune Fischerhude und

- Bordmann´s Scheune ([X.] 6 zum gerichtlichen Hinweis).

dd) Die angesprochenen Verkehrskreise werden die angemeldete Bezeichnung somit nur als Hinweis darauf verstehen, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in einem ursprünglich für die Lagerung von Heu und Stroh genutzten landwirtschaftlichen Gebäude im Ort bzw. am oder in der Nähe des [X.]es „[X.]“ hergestellt, vertrieben oder erbracht werden, wobei entweder die Scheune kunstvoll gestaltet oder mit Kunstwerken ausgestattet ist oder dort Kunstgegenstände und künstlerische Dienstleistungen angeboten werden. Die schutzsuchende Wortfolge erschöpft sich somit in einer bloßen [X.], die in Form einer Etablissementbezeichnung das Tätigkeitsgebiet sowie den Standort des Anbieters angibt, ohne einen Bezug zu einem bestimmten – einzelnen – Anbieter herzustellen und die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer kennzeichenmäßig abzugrenzen. Eine Bezeichnung, die in erster Linie als Umschreibung eines Ortes verstanden wird, an dem üblicherweise die betroffenen Waren produziert und/oder vertrieben und die in Rede stehenden Dienstleistungen angeboten und/oder erbracht werden, ist nicht geeignet, den Bezug zu einem bestimmten Geschäftsbetrieb herzustellen.

ee) Das Anmeldezeichen weist auch keine ungewöhnliche Verbindung in syntaktischer oder semantischer Art auf, die hinreichend weit von einer [X.] wegführen würde, zumal der angesprochene Verkehr bei einer Vielzahl von Wortverbindungen daran gewöhnt ist, dass dem am Anfang stehenden Wort „Kunst“ – wie hier – ein weiteres Substantiv und ggfls. noch eine Ortsangabe angefügt wird, wie die Wortzusammensetzungen „Kunstausstellung, Kunsthochschulen, Kunstmesse, Kunstsammlungen“ und „[X.]“ zeigen (vgl. [X.], [X.], 21. Aufl., Band 16, Anlage 7 zum gerichtlichen Hinweis).

ff) Die Waren der Klasse 20 „

gg) Die angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 41 „

hh) Das Gleiche gilt für die in Klasse 43 beanspruchten Dienstleistungen.

aaa) Die „

bbb) [X.] Scheunen können auch als Pensionen und Hotels dienen ([X.] 8 und „Siecks Scheune“ [X.] 5, jeweils zum gerichtlichen Hinweis), so dass die in Klasse 43 angemeldeten „

2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Ab. 2 Nr. 2 [X.] für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen freihaltungsbedürftig ist.

Meta

26 W (pat) 4/14

26.04.2018

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.04.2018, Az. 26 W (pat) 4/14 (REWIS RS 2018, 10027)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10027

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