Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2011, Az. 2 StR 280/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 3316

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 280/11
vom
15.
September 2011
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 15.
September 2011 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten V.

und D.

B.

wird das Urteil des [X.] vom 4.
Februar 2011 im Schuldspruch dahin abgeändert,
dass die Angeklagte V.

B.

der Beihilfe zum unerlaub-ten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist
und der Angeklagte D.

B.

der Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist und im Übrigen freigesprochen wird.
2.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte V.

B.

wegen Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge in acht Fällen schuldig gesprochen und die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe gemäß §
27 JGG zur Bewährung ausgesetzt. 1
-
3
-
Den Angeklagten D.

B.

hat es -
unter Freisprechung im Übrigen
-

wegen Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen schuldig gesprochen und die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe gemäß §
27 JGG zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestütz-ten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Beschlussformel ersichtli-chen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Nach den Feststellungen des [X.]s führte die Mutter der beiden jugendlichen Angeklagten, die nichtrevidierende Mitangeklagte G.

B.

,
in der [X.] vom 13.
März
bis 19.
Mai 2010 gemeinsam mit anderen Tatbeteilig-ten gewinnbringende Weiterverkäufe von Kokain durch. Die Angeklagten schlossen sich der Übereinkunft der Haupttäter, künftig dauerhaft den Handel mit Betäubungsmitteln durchzuführen, an und unterstützten sie hierbei [X.] auf vielfältige Weise. Dabei ließen sich zwar die festgestellten einzelnen Unterstützungshandlungen, die in den [X.]raum vom 20.
März bis 18.
Mai 2010 fielen (UA S.
32
f.), nicht hinreichend sicher
den jeweiligen Haupttaten in den Fällen 1 bis 7 der Urteilsgründe zu Ziff. II.
2. zuordnen. Jedenfalls standen die Angeklagten aber ständig zur Verfügung, wenn es darum ging, etwa bei [X.] ihrer Mutter die im Straßenverkauf eingesetzten "Läufer"
zu überwa-chen, ihnen das Rauschgift zu übergeben und mit ihnen abzurechnen.
Der Schuldspruch mit der Annahme von sieben selbständigen Beihilfe-handlungen in den Fällen 1 bis 7 der Urteilsgründe hält der rechtlichen Nach-prüfung nicht stand. Bezüglich dieser sieben Fälle hat die [X.] rechts-fehlerfrei festgestellt, dass die Angeklagten psychische Beihilfe geleistet haben, weil sie entsprechend einer gleichzeitig mit der Bandenabrede getroffenen Zu-sage grundsätzlich zu begleitenden Tätigkeiten für eine Abwicklung der Betäu-2
3
-
4
-
bungsmittelgeschäfte bereit waren. Die fortlaufende Förderung der Taten durch das [X.] für die anfallenden Aufgaben stellt sich deshalb hier in der Gesamtschau als nur eine -
dauerhafte
-
Beihilfehandlung der Angeklagten zu den sieben Haupttaten dar (vgl. [X.], Beschluss vom
6.
Dezember 2006 -
1
StR
556/06, [X.], 100; [X.], StGB 58.
Aufl., §
27 Rn.
31 mwN).
Der [X.] hat den Schuldspruch entsprechend geändert. §
265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich die Angeklagten ersichtlich nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.
Die Rechtsfolgenaussprüche bleiben trotz Schuldspruchänderung [X.]. Die zutreffende Bestimmung der Konkurrenzen führt hier zu keiner Ver-änderung des Unrechts-
und Schuldumfangs. Der [X.] kann daher aus-schließen, dass die [X.] bei Annahme nur einer Beihilfehandlung in den Fällen 1 bis 7 der Urteilsgründe eine noch mildere Rechtsfolge als die [X.] gemäß §
27 JGG vorgenommene Aussetzung der Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung ausgesprochen hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
473 Abs.
1 und 4 StPO. Es [X.] nicht unbillig, die Beschwerdeführer trotz des geringfügigen Teilerfolgs
4
5
6
-
5
-
mit ihren Auslagen und den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten. Von der nach §
74 JGG eröffneten [X.] ist aus den Grün-den, die bereits das [X.] für seine Kostenentscheidung angeführt hat (UA S.
88), abzusehen.

Appl

Schmitt

Berger

Krehl

Ott

Meta

2 StR 280/11

15.09.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2011, Az. 2 StR 280/11 (REWIS RS 2011, 3316)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3316

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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