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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 143/13
vom
14. August 2013
in der Strafsache
gegen
wegen
Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des
Beschwerdeführers
am 14.
August 2013 gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO
beschlossen:
1.
Auf die Revision des
Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15.
Juni 2012, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Fall [X.] 21. der Urteilsgründe;
b) im [X.].
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels,
an eine andere Strafkammer des [X.].
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum [X.] unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen,
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen unerlaubter Ab-gabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung 1
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sachlichen Rechts gestützte Revision hat den aus der [X.] ersicht-lichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Die von dem [X.] getroffenen Feststellungen belegen im Fall [X.]
21.
der Urteilsgründe eine Beihilfehandlung des Angeklagten nicht.
Das [X.] hat festgestellt, dass der Angeklagte im Fall [X.] 19. der Urteilsgründe beim Aufbau der Plantage die elektrischen Arbeiten vorgenom-men hat. Diese Unterstützungshandlung rechtfertigt seine Verurteilung wegen Beihilfe nur hinsichtlich der im Dezember 2010 erfolgten ersten Ernte auf der Plantage (Fall [X.] 19.). Eine eigenständige Beihilfehandlung des Angeklagten für die zweite Ernte auf dieser
Plantage im Februar 2011 (Fall [X.] 21.) ist hingegen nicht belegt.
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Da nicht auszuschließen ist, dass das [X.] zur Tatbeteiligung des Angeklagten im Fall [X.] 21. noch weitergehende Feststellungen treffen kann, weist der Senat die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück. Aufgrund des Wegfalls der im Fall [X.] 21. verhängten [X.] war zugleich der [X.] aufzuheben.
Fischer Appl Eschelbach
Ott Zeng
4
Meta
14.08.2013
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2013, Az. 2 StR 143/13 (REWIS RS 2013, 3473)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3473
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