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PDF anzeigen[X.]/80vom6. Juni 2000in der [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 6. Juni 2000 [X.] Der Antrag des Angeklagten vom 9. März 2000 auf [X.] Gehörs gegen den Beschluß des Senats [X.] wird abgelehnt.2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand zur Ergänzung der Sachrüge wird als unzulässigverworfen.Gründe:1. Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen nicht vor. Der Senathatte keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Ange-klagte nicht gehört worden [X.] 3 -2. Gegen die Verwerfung der Revision durch Beschluß nach § 349Abs. 2 StPO ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich. [X.] sich um eine rechtskräftige Sachentscheidung, die das Verfahren [X.] gebracht hat (BGHSt 17, 94; st. Rspr.). Schon deswegen ist der [X.] auf Wiedereinsetzung unzulässig.Schäfer [X.][X.][X.]
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06.06.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2000, Az. 1 StR 484/80 (REWIS RS 2000, 2038)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2038
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