Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2000, Az. 1 StR 484/80

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2038

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/80vom6. Juni 2000in der [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 6. Juni 2000 [X.] Der Antrag des Angeklagten vom 9. März 2000 auf [X.] Gehörs gegen den Beschluß des Senats [X.] wird abgelehnt.2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand zur Ergänzung der Sachrüge wird als unzulässigverworfen.Gründe:1. Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen nicht vor. Der Senathatte keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Ange-klagte nicht gehört worden [X.] 3 -2. Gegen die Verwerfung der Revision durch Beschluß nach § 349Abs. 2 StPO ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich. [X.] sich um eine rechtskräftige Sachentscheidung, die das Verfahren [X.] gebracht hat (BGHSt 17, 94; st. Rspr.). Schon deswegen ist der [X.] auf Wiedereinsetzung unzulässig.Schäfer [X.][X.][X.]

Meta

1 StR 484/80

06.06.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2000, Az. 1 StR 484/80 (REWIS RS 2000, 2038)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2038

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.