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PDF anzeigenNachschlagewerk: ja[X.]St: neinVeröffentlichung: [X.] § [X.] 225a Abs. 1 bis 3 StPO findet im Berufungsverfahren entsprechende Anwen-dung.[X.], [X.]. vom 19. Dezember 2002 - 1 [X.] - [X.]/[X.] [X.]vom19. Dezember 2002in der [X.] -wegenversuchten Mordes u.a.- 3 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 19. Dezember 2002 be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Mai 2002 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat(§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend bemerkt der Senat:Nachdem in der Berufungsinstanz bemerkt worden war, daß [X.] aufgrund der beim Schöffengericht angeklagten [X.] des Mordversuchs hinreichend verdächtig ist, hat die kleineStrafkammer das Verfahren nicht gemäß § 328 Abs. 2 StPO in [X.] durch Urteil - unter Aufhebung derEntscheidung des Schöffengerichts - an die Schwurgerichtskam-mer verwiesen; sie hat vielmehr in entsprechender Anwendungvon § 225a Abs. 1 StPO vor Beginn der Berufungshauptverhand-lung beschlossen, die Sache dem Schwurgericht vorzulegen, [X.] übernommen hat. Diese Verfahrensweise beanstandet die [X.] vergebens. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist von der Art [X.] der Übertragung des Verfahrens an das sachlich zuständi-ge Schwurgericht nicht berührt. Außerdem durfte die kleine [X.] so verfahren. § 225a StPO ist im Berufungsverfahren- 4 -entsprechend anwendbar ([X.] in [X.]. § 225a [X.]. [X.] StPO 4. Aufl. § 225a [X.]. 2; [X.] StPO § 225a[X.]. 4; [X.] NStZ 2000, 574, 575; a.[X.]/[X.] StPO 45. Aufl. § 225a [X.]. 2; [X.] 225a [X.]. 7; [X.] 25. Aufl. § 225a [X.]. 6, wenn- wie hier - bereits das Erstgericht seine Zuständigkeit zu [X.] hat). Dafür spricht die [X.]. Gründe von Ge-wicht, die dagegen streiten, sind nicht ersichtlich. Zwar kann ge-gen das - grundsätzlich bindende - Verweisungsurteil (§ 328Abs. 2 StPO) Revision eingelegt werden ([X.]St 26, 106). [X.] entfällt im [X.]ußverfahren gemäß § 225a StPO.Aber auch der [X.] unterliegt einer [X.], da erst das höherrangige Gericht, dem vorgelegt [X.] ungebunden - über den Übergang der Sache entscheidet(§ 225a Abs. 1 Satz 2 StPO). Weiter zwingt das - nicht rechtskräf-tige - Urteil des unzuständigen Gerichts nicht zum Verfahren ge-mäß § 328 Abs. 2 StPO. Das Urteil der ersten Instanz wird mitdem Übernahmebeschluß (§ 225a Abs. 1 Satz 2 StPO) gegen-standslos. Eines förmlichen Ausspruchs über seine Aufhebungbedarf es hier ebensowenig wie etwa bei der Einstellung einesVerfahrens gemäß §§ 153, 153a StPO in der Berufungsinstanz.- 5 -Auch der Aufhebung eines erstinstanzlichen Urteils in der Ent-scheidung gemäß § 328 Abs. 2 StPO kommt nur klarstellendeWirkung zu. Unterbleibt sie versehentlich, so ist dies unschädlich([X.]St 21, 245, 247).Nack Wahl Boetticher Schluckebier Hebenstreit
Meta
19.12.2002
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2002, Az. 1 StR 306/02 (REWIS RS 2002, 70)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 70
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