Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.08.2022, Az. 2 StR 222/22

2. Strafsenat | REWIS RS 2022, 5789

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. März 2022 dahin abgeändert, dass der Angeklagte wie folgt verurteilt ist:

- wegen Betruges unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des [X.] vom 7. Januar 2016 – [X.].: 242 Js 1201/15 – und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe sowie unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 13. März 2019 – [X.].: 7430 [X.] – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten sowie

- wegen Bankrotts in Tateinheit mit Untreue und wegen Insolvenzverschleppung in zwei Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zur tragen.

Gründe

1

1. Das [X.] hatte den Angeklagten in einem ersten Rechtsgang wegen Betruges (Fall 1), wegen Insolvenzverschleppung in zwei Fällen (Fälle 2 und 3), wegen Bankrotts in Tateinheit mit Untreue (Fall 4) sowie wegen weiterer Delikte (Fälle 5 bis 15) unter Einbeziehung der (Einzel)Strafen aus den im Tenor benannten Strafbefehlen zu einer Gesamtfreiheitstrafe verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Der [X.] hat das Urteil mit Beschluss vom 4. August 2021 hinsichtlich der Fälle 5 bis 15, im Gesamtstrafausspruch und insoweit aufgehoben, als die Einziehungsanordnung den aus den Fällen 1 bis 4 erzielten Tatertrag übersteigt und das Verfahren insoweit an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen; die für die Fälle 1 bis 4 verhängten Einzelstrafen und die Anordnung der Einziehung von [X.] in Höhe von 90.000 € wurden rechtskräftig.

2

Nunmehr hat das [X.] – nachdem es hinsichtlich der Fälle 5 bis 15 gemäß § 154 Abs. 2 StPO von weiterer Verfolgung abgesehen hat – den Angeklagten wegen Betruges unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des „[X.]“ vom 7. Januar 2016 – [X.].: 242 Js 1201/15 – unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer ersten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt sowie wegen Bankrotts in Tateinheit mit Untreue und wegen Insolvenzverschleppung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 13. März 2019 – [X.].: 946 Js 7430 Js „2310883/19“ – zu einer zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

3

2. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten erzielt den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

4

a) Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

5

b) Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung führt nur zu der aus der [X.] ersichtlichen Urteilsänderung.

6

Wie der [X.] in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführt hat, hat das [X.] bei der Bildung der Gesamtstrafen – von offensichtlichen und ohne weiteres korrigierbaren Schreibversehen abgesehen – lediglich nicht bedacht, dass die Strafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 13. März 2019 bereits in die erste Gesamtstrafe hätte einbezogen werden müssen. Der [X.] ändert daher gemäß § 354 Abs. 1 StPO – dem Antrag des [X.]s entsprechend und um jede Beschwer für den Angeklagten auszuschließen – das angefochtene Urteil wie aus der [X.] ersichtlich.

7

3. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Franke     

      

Appl     

      

Meyberg

      

Grube     

      

Schmidt     

      

Meta

2 StR 222/22

17.08.2022

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankfurt, 15. März 2022, Az: 5/26 KLs 10/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.08.2022, Az. 2 StR 222/22 (REWIS RS 2022, 5789)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5789

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