Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.09.2015, Az. 4 StR 334/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 5672

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Gegenstand

Jugendstrafverfahren: Wirksamkeit einer Revisionsbeschränkung auf die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. März 2015 wird als unbegründet verworfen.

2. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung von zwei rechtskräftigen Urteilen zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine auf die Unterbringungsanordnung beschränkte Revision hat keinen Erfolg.

2

1. Die Beschränkung der Revision auf die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB ist wirksam (§ 344 Abs. 1 [X.]).

3

a) Eine Beschränkung der Revision ist zulässig, wenn die Beschwerdepunkte nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich unabhängig beurteilt werden können. Gewährleistet sein muss, dass die Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (st. Rspr.; [X.], Urteil vom 14. Januar 2015 - 1 [X.], Rn. 58 zitiert nach juris; Urteil vom 8. Januar 1954 - 2 StR 572/73, [X.]St 2, 252; [X.] in: Löwe/[X.], [X.], 26. Aufl., §344 Rn. 15 mwN). Eine neben Strafe angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist grundsätzlich selbstständig anfechtbar (vgl. [X.], Urteil vom 22. April 1969 - 1 [X.], NJW 1969, 1578; Urteil vom 10. Januar 1961 - 1 [X.], [X.]St 15, 279, 285; Urteil vom 11. Februar 1954 - 4 StR 755/53, [X.]St 5, 312, 313; [X.]/[X.], [X.], 58. Aufl., § 318 Rn. 24; [X.], StGB, 62. Aufl., §63 Rn. 26; [X.] in: [X.] - StGB, 2. Aufl., §63 Rn. 50; krit. [X.] in: Löwe/[X.], [X.], 26. Aufl., § 344 Rn. 53), sofern sich nicht aus besonderen Gründen Trennbarkeitshindernisse ergeben.

4

b) Solche Gründe liegen hier nicht vor. Auch § 5 Abs. 3 [X.] steht in der vorliegenden Fallkonstellation der Beschränkung des Rechtsmittelangriffs auf den [X.] nicht entgegen. Denn ein Wegfall der von dem Rechtsmittelführer in Zweifel gezogenen Maßregel könnte sich nach dieser Vorschrift nicht zu seinen Gunsten auf die - unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 3 [X.] - verhängte und von ihm unbeanstandet gelassene Jugendstrafe auswirken. Soweit in der Rechtsprechung eine Trennbarkeit von Unterbringungsanordnung und Jugendstrafausspruch mit Rücksicht auf § 5 Abs. 3 [X.] verneint worden ist, betraf dies Fälle, in denen eine Unterbringung nach § 63 oder § 64 StGB unterblieben ist und deren Anordnung im zweiten Rechtsgang in Betracht kam (vgl. [X.], Beschluss vom 12. März 2012 - 3 StR 42/12, Rn. 2 zitiert nach juris; Beschluss vom 5. Mai 2009 - 4 [X.], [X.], 277; Beschluss vom 6. September 2007 - 4 [X.], Rn. 11 zitiert nach juris; Beschluss vom 27. Juni 2007 - 2 [X.], Rn. 7 zitiert nach juris; Beschluss vom 2. Dezember 1997 - 4 [X.], [X.], 188, 189 [jeweils Mitaufhebung der Jugendstrafe bei fehlerhafter Nichtanordnung der Unterbringung nach § 63 oder § 64 StGB]; BayObLG, Urteil vom 15. März 1989 - RReg 3 St 38/89, [X.] 1989, 48 [keine isolierte Anfechtung der Nichtanordnung einer Unterbringung neben verhängter Jugendstrafe]; vgl. auch [X.], Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 4 StR 494/12, [X.]R [X.] §5 Abs. 3 Absehen 3). Würde in einer solchen Konstellation die Jugendstrafe infolge einer entsprechenden Rechtsmittelbeschränkung nach § 343 Abs. 1 [X.] in Rechtskraft erwachsen, wäre es dem neuen Tatrichter verwehrt, im [X.] an die - im Fall des § 63 StGB zwingende - Anordnung einer Maßregel die nun nach § 5 Abs. 3 [X.] gebotene Entscheidung über die Entbehrlichkeit der Verhängung von Jugendstrafe noch zu treffen (vgl. [X.], Beschluss vom 2. Dezember 1997 - 4 [X.], [X.], 188, 189).

5

2. Die Überprüfung des Urteils im Umfang der Anfechtung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 [X.]).

Sost-Scheible                         Roggenbuck                           Cierniak

                          [X.]                                [X.]

Meta

4 StR 334/15

09.09.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Dessau-Roßlau, 30. März 2015, Az: 2 Ks 116 Js 24087/14

§ 5 Abs 3 JGG, § 63 StGB, § 224 StGB, § 344 Abs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.09.2015, Az. 4 StR 334/15 (REWIS RS 2015, 5672)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5672

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