Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2003, Az. XII ZR 62/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1618

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:18. [X.]ptember 2003Breskic,[X.] Geschäftsstellein der [X.]:ja[X.]Z: [X.] §§ 641 i, 578 ff.; [X.] Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1a)Zum jeweiligen Prüfungsumfang in den drei Stufen eines Wiederaufnahmeverfah-rens.b)Zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit und Begründetheit einer [X.] nach § 641 i ZPO.c)Zur Frage der Verfassungswidrigkeit des § 641 i ZPO.[X.], Urteil vom 18. [X.]ptember 2003 - [X.]/01 - OLGFrankfurtAGBensheim- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 17. [X.]ptember 2003 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 6. [X.]nats für [X.] mit Sitz in [X.] 1. Februar 2001 wird auf Kosten des [X.].Von Rechts [X.]:Der am 18. Januar 1971 nichtehelich geborene Kläger hatte [X.] zwei Männer, mit denen seine Mutter in der gesetzlichen [X.]verkehrt haben soll, erfolglos auf Feststellung der Vaterschaft verklagt.In einem dritten Verfahren, das seiner vorliegenden Restitutionsklagezugrunde liegt, hatte er den [X.]n auf Feststellung der Vaterschaft undZahlung des [X.] verklagt. Nachdem die Mutter des [X.] im [X.] Rechtszug von ihrem Recht zur Verweigerung der Aussage Gebrauch [X.] hatte, war auch diese Klage durch Urteil des [X.].Die Berufung des [X.] gegen dieses Urteil war ohne Erfolg geblieben.Das [X.] hatte die Vaterschaft des [X.]n als nicht erwiesen- 3 -angesehen: Nachdem es die Mutter des [X.] im Armenrechtsprüfungsver-fahren als Zeugin und den [X.]n als [X.] vernommen hatte, vermochte esbereits nicht festzustellen, daß der [X.] in der gesetzlichen [X.]mit der Mutter des [X.] geschlechtlich verkehrt habe. Zwar habe diese [X.] des [X.] bei ihrer Vernehmung bestätigt; sie sei aber nichtglaubwürdig, da sie in den beiden vorausgegangenen Verfahren falsch ausge-sagt habe. So habe sie im ersten Verfahren bekundet, nur mit dem [X.]njenes Verfahrens verkehrt zu haben, wohingegen sie im zweiten [X.] habe, auch mit dem zweiten [X.]n, nicht aber mit weiterenMännern verkehrt zu haben. Da sowohl der erste als auch der zweite [X.]jeweils durch [X.] als Väter ausgeschlossen wordenseien, müsse auch diese Aussage falsch sein, da Vater des [X.] nur [X.] sein könne, mit dem sie in der gesetzlichen [X.] (gegebe-nenfalls: auch) verkehrt haben müsse. Die Vaterschaft des [X.]n sei [X.] schon nach § 1600 o Abs. 2 Satz 1 BGB (a.F.) zu vermuten. Für den [X.] erforderlichen Nachweis der Vaterschaft des [X.]n reiche das einge-holte Blutgruppengutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Sp. vom 22. Mai1974 schon wegen der rechnerischen Vaterschaftswahrscheinlichkeit nach dem[X.]-Verfahren von nur 91,5 % nicht aus, auch wenn zusätzlich [X.] eingeholte erbbiologische Gutachten des Sachverständigen Dr. K.herangezogen werde, das die Vaterschaft des [X.]n im Ergebnis als "mithoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen" einstufe.Gegen dieses rechtskräftige Urteil richtet sich die nunmehr erhobeneRestitutionsklage des [X.], mit der er unter Vorlage einer gutachterlichenStellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. [X.]. (nachstehend: das [neue]Gutachten) seine ursprünglichen Klageanträge weiterverfolgt. Das [X.] hat die Restitutionsklage abgewiesen. Dagegen richtet sich die zuge[X.]e Revision des [X.].- 4 -Entscheidungsgründe:Die Revision hat keinen Erfolg.[X.] hat das gemäß § 641 i Abs. 3 Satz 1 - 2. Alternative -ZPO zuständige [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 5. April 1984 - [X.]/83 - FamRZ 1984, 681) die Restitutionsklage als zulässig, aber nicht [X.] angesehen.[X.] das [X.] zutreffend ausführt, ist die [X.] ein rechtskräftiges Urteil, in dem über die Vaterschaft entschieden [X.], nach § 641 i ZPO zulässig (und gemäß § 641 i Abs. 4 ZPO nicht an die [X.] § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO gebunden), wenn die [X.] ein neues Gutachtenüber die Vaterschaft vorlegt, das allein oder in Verbindung mit den in dem frü-heren Verfahren erhobenen Beweisen eine andere Entscheidung herbeigeführthaben würde.Diese [X.] ist hier erfüllt.1. Auch ein Urteil, das nicht die Vaterschaft feststellt, sondern - wie hier -die Feststellungsklage abweist oder die Berufung hiergegen zurückweist, ist einUrteil, in dem über die Vaterschaft entschieden wurde (vgl. [X.]/[X.]/[X.] BGB 62. Aufl. § 641 i Rdn. 2). Gegen ein solches rechtskräftigesUrteil findet die Restitutionsklage nach § 641 i ZPO auch insoweit statt, als eszugleich den mit der begehrten Vaterschaftsfeststellung verbundenen [X.] Verurteilung des [X.]n zur Zahlung des [X.] (vgl. § 643- 5 -Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. = § 653 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F.) abgewiesen hat (vgl.[X.]natsurteil vom 31. März 1993 - [X.] - FamRZ 1993, 943, 944; [X.] 1988, 441, 443; [X.]/[X.] ZPO 23. Aufl. § 641 i Rdn. 2).2. Für ein Gutachten im Sinne des § 641 i ZPO ist erforderlich, daß sichdie sachverständige Beurteilung als Blutgruppen- oder [X.] Gutachten, als Gutachten über die Tragezeit oder über die [X.] auf die Frage der Abstammung der einen Prozeßpartei von deranderen und damit konkret auf den im Vorprozeß zur Entscheidung gestelltenSachverhalt bezieht (vgl. [X.]natsurteil vom 7. Juni 1989 - [X.], 1067 m.N.).Das im vorliegenden Verfahren eingereichte Gutachten des Sachver-ständigen Prof. Dr. [X.]. vom 3. Juli 2000 nebst Ergänzung vom 19. [X.], die der Kläger innerhalb der ihm im schriftlichen Verfahren nach § 128Abs. 2 Satz ZPO gewährten Frist vorgelegt hat, genügt diesen Anforderungen.Insoweit kommt es nicht darauf an, ob allein schon das mit der [X.] vorgelegte Gutachten vom 3. Juli 2000 diesen Anforderungen genügthätte. Denn das neue Gutachten kann bis zum Schluß der mündlichen Ver-handlung vor dem Tatrichter im Wiederaufnahmeverfahren vorgelegt werdenund dadurch eine bis dahin möglicherweise unzulässige Klage zulässig machen(vgl. [X.], Urteil vom 29. April 1982 - [X.] - FamRZ 1982, 690). [X.] gilt für die Ergänzung eines zuvor eingereichten Gutachtens. DemZeitpunkt der mündlichen Verhandlung entspricht im schriftlichen Verfahren [X.] der Frist des § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO.Das (ergänzte) Gutachten befaßt sich mit der Frage der Vaterschaft des[X.]n und beurteilt die Wahrscheinlichkeit, die sich nach dem [X.]-Verfahren durch Untersuchung weiterer als der im früheren [X.] 6 -von Prof. Dr. Sp. ausgewerteten Blutgruppenmerkmale ergeben könnte. Daß esdarüber hinaus allgemeine Ausführungen zu der Möglichkeit enthält, mit [X.] noch durchzuführenden DNA-Analyse zu wesentlich präziseren Ergebnis-sen zu gelangen, und solche Ausführungen den vorstehend dargelegten [X.] nicht genügen (vgl. [X.]natsurteil vom 7. Juni 1989 aaO), ist insoweitohne Belang.Ob allerdings die Zulässigkeit (und nicht erst die Begründetheit) einerRestitutionsklage verneint werden kann, wenn das vorgelegte Gutachten offen-sichtlich nicht geeignet ist, die frühere Entscheidung in Frage zu stellen, weil esnämlich das Ergebnis des [X.] bestätigt (so [X.], 92, 93), bedarf hier keiner Entscheidung. In dem vom [X.] hatte der als Vater festgestellte Revisionskläger ein neuesGutachten vorgelegt, das einen noch höheren [X.] seinerVaterschaft ergab als das Erstgutachten. So liegen die Dinge hier nicht. [X.], das der Restitutionskläger hier vorgelegt hat, hält einen [X.] für möglich, der für den Restitutionskläger günstiger ist alsdas Ergebnis des früheren [X.] [X.] ist auch neu im Sinne des § 641 i ZPO. Ein neuesGutachten über die Vaterschaft im Sinne dieser Vorschrift muß sich nicht aufneue Befunde gründen, sondern kann auch anhand der Akten erstattet sein(vgl. [X.]natsurteil vom 21. Dezember 1988 - [X.] - FamRZ 1989, 374,375). Nichts anderes gilt, wenn das neue Gutachten - wie hier - Fehler einesfrüheren Gutachtens aufzeigt, indem es die Befunde eines bereits im Aus-gangsverfahren eingeholten oder erneut verwerteten [X.] neu und anders (etwa: umfassender, nämlich unter [X.], vom Vorgutachter nicht untersuchter Blutgruppensysteme) auswertetund beurteilt oder auch nur darlegt, daß das [X.] mangelhaft sei, weil- 7 -es die damals bereits vorliegenden Befunde über diese weiteren [X.] auch schon nach dem damaligen Stand der Wissenschaft habe be-rücksichtigen können und müssen (vgl. [X.]Z 61, 186; [X.]natsurteil vom31. März 1993 aaO; [X.], Urteil vom 5. April 1984 aaO [X.]; [X.]/[X.] ZPO 3. Aufl. § 641 i Rdn. 8).4. Die Zulässigkeit der Restitutionsklage nach § 641 i ZPO setzt weitervoraus, daß der Restitutionskläger geltend macht, in dem früheren Verfahrenwäre - möglicherweise - eine andere Entscheidung ergangen, wenn das [X.] damals bereits vorgelegt worden wäre. Auch diese Voraussetzungist hier erfüllt, weil der Restitutionskläger bereits in der Klageschrift vorgetragenhatte, daß das neue Gutachten auf der Grundlage des heutigen [X.], insbesondere der DNA-Analyse, die sehr hoheWahrscheinlichkeit der Vaterschaft des [X.]n belege, so daß die Entschei-dung im früheren Verfahren anders ausgefallen wäre, wenn das neue Gutach-ten damals schon vorgelegen hätte. Auch wenn der Kläger sich damit in ersterLinie auf die unbeachtliche Behauptung stützt, "insbesondere" eine (künftige)DNA-Analyse werde ein anderes Ergebnis rechtfertigen, ist diesem Vortrag [X.] die Zulässigkeit der Restitutionsklage ausreichende Behauptung zu entneh-men, auch das neue Gutachten allein sei - wenn auch mit geringerer Aussage-kraft - geeignet, die Grundlagen der früheren Entscheidung zu erschüttern.5. Zu Recht hat das [X.] die Zulässigkeit der [X.] auch nicht an seiner Auffassung scheitern lassen, es erscheine fernlie-gend, daß die Berücksichtigung eines neuen Gutachtens, welches die Wahr-scheinlichkeit der Vaterschaft des [X.]n nur geringfügig höher - nämlich mit93,6 % - beurteile, im Ausgangsverfahren zu einer anderen Entscheidung hätteführen können. Für die Zulässigkeit der Restitutionsklage genügt nämlich [X.] des [X.], das neue Gutachten hätte in [X.] -mit den in dem früheren Verfahren erhobenen Beweisen möglicherweise eineandere Entscheidung herbeigeführt (vgl. [X.]natsurteil vom 25. Juni 1980- IVb [X.] - FamRZ 1980, 880, 881; [X.]Z 61, 186, 194). Dafür reicht esaus, daß eine andere Entscheidung, und sei es auch nur die Anordnung weite-rer Beweiserhebungen (vgl. [X.]natsurteil vom 31. März 1993 aaO [X.]), nach der Behauptung des [X.] jedenfalls nicht ausge-schlossen erscheint, auch wenn das mit der Restitutionsklage befaßte [X.] als fernliegend ansieht.6. Erst recht steht der Zulässigkeit nicht entgegen, daß die Gründe [X.] im Ausgangsverfahren erkennen lassen, dem seinerzeit er-kennenden [X.]nat reiche ein [X.], dem lediglich die [X.] "Vaterschaft wahrscheinlich" zukommt und nahe der bis 90 % reichendensogenannten [X.] liegt, für den erforderlichen vollen Nachweis [X.] nicht aus, was den Schluß nahelegt, daß das damals erkennendeGericht auch bei einem nur unwesentlich darüber liegenden Wahrscheinlich-keitswert von 93,6 %, dem ebenfalls nur die Aussage "Vaterschaft wahrschein-lich" zukommt, nicht anders entschieden hätte.Soweit es im Rahmen der Restitutionsklage auf das hypothetische Er-gebnis des Ausgangsverfahrens ankommt, ist zwar darauf abzustellen, wie derfrühere Prozeß vom Rechtsstandpunkt des früheren Richters aus bei [X.] neuen Gutachtens zu entscheiden gewesen wäre (vgl. [X.]/[X.] [X.]. 5), und nicht etwa - wie zum Beispiel im Regreßprozeß, vgl. [X.]Z145, 256, 261; 72, 328, 330 - darauf, wie unter diesen Umständen nach [X.] des mit der Restitutionsklage befaßten Gerichts nach [X.] richtigerweise hätte entschieden werden müssen. Denn im [X.] ist die Rechtsauffassung des früheren Richters im [X.] anderen [X.]en für das erkennende Gericht nicht bindend. Das Re-- 9 -stitutionsverfahren, mit dem die Rechtskraft der früheren Entscheidung durch-brochen werden soll, hat hingegen nicht die - den wirklichen (vgl. [X.]/[X.]aaO Rdn. 1 vor § 578) - Rechtsmitteln vorbehaltene Aufgabe, auch eine Nach-prüfung der in der früheren Entscheidung vertretenen Rechtsauffassung zu er-möglichen, zumal im Restitutionsverfahren nicht eine höhere Instanz, sonderndasselbe Gericht entscheidet (vgl. [X.] ZPO 21. Aufl. § 580Rdn. 35).7. Zu Recht hat das [X.] die Frage des hypothetischenAusgangs des früheren Verfahrens daher erst in der zweiten Stufe, in der es umdie Begründetheit der Restitutionsklage geht, geprüft:Soweit in einem Restitutionsverfahren in einem ersten Abschnitt die Zu-lässigkeit der Klage zu prüfen ist, kommt es lediglich darauf an, ob die formalenVoraussetzungen für die Wiederaufnahme vorliegen, vor allem also, ob [X.] Gutachten vorliegt und der Kläger unter Berufung darauf einen [X.]grund behauptet (vgl. [X.]/[X.] aaO § 641 i Rdn. 15). [X.] Behauptung schlüssig ist und zutrifft, ob also das neue Gutachten in [X.] geeignet ist, die Richtigkeit der früheren Entscheidung zu erschüttern, isterst nach Bejahung der Zulässigkeit zu prüfen, nämlich wenn im [X.] über das Vorliegen des Restitutionsgrundes zu befinden ist(vgl. [X.], Urteil vom 5. April 1994 aaO [X.]; AK-ZPO-Künkel § 641 i Rdn. 8).Nur bei begründeter Wiederaufnahme kommt es sodann in der dritten Stufe desRestitutionsverfahrens zu dem ersetzenden Verfahren, in dem entweder neuentschieden oder aber die frühere Statusentscheidung bestätigt wird. Erst indiesem [X.] können nunmehr alle Beweismittel ausgeschöpftwerden, und auch die Bindung an die in der früheren Entscheidung vertreteneRechtsansicht entfällt, weil erst jetzt deren Rechtskraft durchbrochen ist und- 10 -dasselbe Gericht (in gleicher oder anderer Besetzung) das [X.], indem es über die Hauptsache neu verhandelt (§ 590 Abs. 1 ZPO).II.Die Restitutionsklage ist nicht begründet.1. Ob eine noch durchzuführende DNA-Analyse eine eindeutige Aussageüber die Vaterschaft des [X.]n ermöglichen würde, wie das neue Gutach-ten ausführt, ist unerheblich. Denn das neue Gutachten muß nach der klarenRegelung des § 641 i Abs. 1 ZPO allein oder in Verbindung mit den in dem frü-heren Verfahren erhobenen Beweisen geeignet sein, die Grundlage des [X.] Urteils zu erschüttern, und nicht erst in Verbindung mit noch zu erhebendenBeweisen (vgl. [X.]natsurteil vom 25. Juni 1980 aaO S. 881).2. Aus den gleichen Gründen kommt es auch nicht auf die in dem [X.] angestellte Vermutung an, die Mutter des [X.] würde angesichtsgewandelter ethisch-moralischer Auffassungen bei einer erneuten Vernehmunganders aussagen und nunmehr einräumen, in der [X.] mit drei [X.] verkehrt zu haben, was möglicherweise infolge des dann möglichengleichzeitigen Ausschlusses zweier von ihnen Einfluß auf die Beurteilung derWahrscheinlichkeit der Vaterschaft des [X.]n haben könnte. Zudem [X.] nicht recht verständlich, weil die Mutter des [X.]n den Verkehrmit insgesamt drei Männern - wenn auch nach und nach in drei verschiedenenAussagen - bereits eingeräumt hat und (unabhängig von einer erneuten [X.] oder einer vom im Gutachten befürworteten gleichzeitigen [X.] aller) zwei dieser drei Männer längst als Vater ausgeschlossen sind, wie- 11 -dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils im Ausgangsverfahren zu ent-nehmen ist.3. Soweit das neue ([X.] das Ergebnis nahelegt, dieWahrscheinlichkeit der Vaterschaft des [X.]n betrage nach [X.]93,6 % und nicht, wie im Ausgangsverfahren angenommen, nur 91,5 %, ist diesnach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung des Oberlan-desgerichts jedenfalls nicht geeignet, die damalige Beurteilung der Glaubwür-digkeit der Mutter des [X.]n im Ausgangsverfahren in Frage zu stellen. DasBerufungsgericht des Ausgangsverfahrens hat diese Zeugin nicht nur als wenigglaubwürdig angesehen, weil sie in zwei früheren Verfahren nachweislich [X.] hatte, sondern ihre dritte Aussage zudem als wenig glaubhaft [X.], weil ihre detaillierte Schilderung des Abends, an dem es zum Verkehr mitdem [X.]n gekommen sein soll, mit ihrer früheren Angabe vor dem Ju-gendamt unvereinbar sei und auch den Angaben des nicht völlig unglaubwürdi-gen [X.]n widerspreche. Das [X.] folgert daraus, daß [X.] der Zeugin selbst dann nicht anders zu würdigen wäre, wenn der ein-zige objektive Umstand, der für die Richtigkeit ihrer Aussage spricht, nämlichdie statistische Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft des [X.]n, mit 93,6 %statt 91,5 % geringfügig höher als bisher zu veranschlagen wäre. Auch dannhätte die Behauptung des [X.], der [X.] habe in der [X.] mitseiner Mutter geschlechtlich verkehrt, nicht mit der Folge des § 1600 o BGBa.F. als erwiesen angesehen werden können. Das begegnet keinen rechtlichenBedenken.4. Auch in Verbindung mit dem im Ausgangsverfahren eingeholten [X.] des Sachverständigen Dr. K., das aus erbbiologischer Sicht immerhineine hohe Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft des [X.]n attestiert, [X.] gegenüber 91,5 % auf 93,6 % erhöhte Wahrscheinlichkeit nach [X.] 12 -Möller nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Überzeugung des[X.]s nicht geeignet, den erforderlichen vollen Nachweis für [X.] des [X.]n zu erbringen. Ohne ein unterstützendes erbbiologi-sches Gutachten würde ein Blutgruppengutachten die Aussage "[X.] erwiesen" erst ab einer Wahrscheinlichkeit nach [X.] von99,73 % rechtfertigen. Von diesem Wert ist eine Wahrscheinlichkeit von 93,6 %,wie das [X.] ausführt, noch so weit entfernt, daß eine im erbbio-logischen Gutachten bescheinigte "hohe Wahrscheinlichkeit" die verbleibendeUnsicherheit nach seiner revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden [X.] nicht beseitigen könne und es deshalb bei der Abweisung der Klageverbleiben [X.] Den Gründen des angefochtenen Urteils ist allerdings nicht zweifelsfreizu entnehmen, ob das [X.] davon ausging, das neue ([X.]) Gutachten belege unter Berücksichtigung der weiteren Blutgruppensy-steme eine Wahrscheinlichkeit von 93,6 %, oder davon, es zeige lediglich dietheoretische Möglichkeit auf, daß sich die Wahrscheinlichkeit bei einer nochdurchzuführenden Untersuchung dieser weiteren Systeme auf bis zu 93,6 %erhöhen könne.Soweit der Sachverständige in seinem ergänzenden Gutachten vom19. Dezember 2000 ausführt,"daß die Berechnung der Vaterschaftswahrscheinlichkeit unter Berück-sichtigung der damals möglichen Systeme, kombiniert mit den im [X.] Prof. G. untersuchten Systemen mit den heutigen [X.], bei 93,6 % liegen würde",ist dies jedenfalls nach der Auffassung des [X.]nats so zu verstehen, daß dieWahrscheinlichkeit nach [X.] sich nur dann auf bis zu 93,6 % erhöhen- 13 -könnte, wenn ein noch durchzuführender Vergleich der weiteren, seinerzeitnoch nicht einbezogenen Blutgruppensysteme ergäbe, daß einige oder alle die-ser zusätzlichen Merkmale bei sämtlichen untersuchten Personen übereinstim-men. Dem Gutachten ist aber weder zu entnehmen, daß der [X.]. [X.]. diesen Vergleich bereits angestellt hätte, noch wird das Ergebnis ei-nes solchen Vergleichs mitgeteilt.Im Ergebnis macht es jedoch keinen Unterschied, ob das Oberlandesge-richt die höhere Wahrscheinlichkeit von 93,6 % als gegeben angesehen oderaber - richtigerweise - im Rahmen der Prüfung, ob der im neuen Gutachten auf-gezeigte Mangel des [X.]s die Grundlagen der Entscheidung [X.] erschüttern könne, diesen [X.] nurgedanklich als gegeben unterstellt hat, um daraus den Schluß zu ziehen, daßauch die größtmöglichen Auswirkungen dieses Mangels auf ein so geringfügi-ges Ausmaß beschränkt sind, daß dies eine andere als die im Ausgangsverfah-ren getroffene Entscheidung nicht würde rechtfertigen können.[X.] Erfolg macht die Revision geltend, das Grundrecht des [X.] aufKenntnis seiner Abstammung könne in Fällen der vorliegenden Art nur dadurchverwirklicht werden, daß die Restitutionsklage aus verfassungsrechtlichenGründen zugelassen werde und das Gericht in deren Rahmen eine erneuteerbbiologische Begutachtung beider [X.]en - nunmehr anhand einer DNA-Analyse - anordne. Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ist es nicht ge-boten, die Anordnung weiterer Beweiserhebungen, die das Gesetz der dritten- 14 -Stufe des Restitutionsverfahrens vorbehält, bereits in der zweiten Stufe vorzu-sehen, nämlich im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines Restitutionsgrun-des, oder ein Restitutionsverfahren gar schon dann stattfinden zu lassen, [X.] ein neues Gutachten nicht vorlegt, sondern erst erstrebt.1. § 641 i ZPO ist verfassungskonform. Dies gilt auch, soweit diese Vor-schrift keine Handhabe zur Beschaffung neuer Beweismittel bietet, [X.] nicht, wenn hierzu die Mitwirkung eines hierzu nicht bereiten Gegners oderDritten erforderlich ist (vgl. BT-Drucks. V 3719 S. 42). Das hat das Bundesver-fassungsgericht bereits bestätigt (vgl. [X.] 35, 41 = FamRZ 1973, 442,444), indem es ausführt, mit dieser Vorschrift werde dem Gebot materieller Ge-rechtigkeit in angemessener Weise Genüge getan. Diese Aussage ist insbe-sondere vor dem Hintergrund der abweichenden Meinung des [X.] v. [X.] zu sehen, der die erweiterte Möglichkeit der [X.] als unzureichend ansah, weil der Restitutionskläger nur sehr schwerin den Besitz eines neuen Gutachtens kommen könne, zumal es ihm [X.], den Gegner zur Mitwirkung an einer neuen Begutachtung zu zwingen (vgl.[X.] FamRZ aaO S. 448). Diesem Argument hatte sich die Mehrheit nichtangeschlossen.2. Es besteht auch kein Grund zu der Annahme, daß das Bundesverfas-sungsgericht dies aus heutiger Sicht, namentlich vor dem Hintergrund [X.] Anschauungen über die Bedeutung des Rechts auf Kenntnis der ei-genen Abstammung, möglicherweise anders beurteilen würde.Das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, das auch [X.] auf Kenntnis der eigenen Abstammung einschließt, ist nicht schrankenlosgewährleistet. Es kann nach Art. 2 Abs. 1 [X.] nur im Rahmen der verfas-sungsmäßigen Ordnung ausgeübt werden. Insbesondere ist die gerichtliche- 15 -Klärung der eigenen Abstammung nur aufgrund gesetzlicher Ausgestaltungmöglich. Diese verletzt Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 [X.] erst dann, wennder Gesetzgeber dabei einen verfassungswidrigen Zweck verfolgt oder [X.] der Verhältnismäßigkeit verletzt (vgl. [X.] FamRZ 1989, 255,258). Das ist bei den Einschränkungen, die § 641 i ZPO für Restitutionsverfah-ren der vorliegenden Art vorsieht, ersichtlich nicht der Fall.Das Recht des [X.] auf Kenntnis seiner Abstammung ist bereits [X.] durch die Möglichkeit gewährleistet, Klage auf Feststellung der Vater-schaft gegen den zu erheben, den er als seinen Vater vermutet, und die Ent-scheidung darüber in mindestens einem weiteren Rechtszug überprüfen zu [X.]. Darüber hinaus hat er die Möglichkeit, selbst nach Rechtskraft einer sol-chen Entscheidung unter den Voraussetzungen und im Rahmen des § 641 iZPO eine erneute gerichtliche Prüfung im Wiederaufnahmeverfahren herbeizu-führen. Diese Möglichkeit geht über die sonstigen Möglichkeiten, rechtskräftigeUrteile mit der Restitutionsklage zu bekämpfen (§ 580 ZPO), bereits insoweiterheblich hinaus, als sie im Gegensatz zur allgemeinen Regelung des § 586ZPO an keine Frist gebunden ist und zudem keine Beschwer voraussetzt.Wenn § 641 i ZPO diese Möglichkeit eröffnet, auch noch nach vielenJahren die Rechtskraft eines Statusurteils zu durchbrechen und damit dieRechtssicherheit zu beeinträchtigen, der gerade für die Klärung von [X.] beträchtliches Gewicht zukommt (vgl. [X.] FamRZ1994, 881, 882), ist es nicht unverhältnismäßig, wenn das Gesetz diese Mög-lichkeit in anderer sachdienlicher Weise beschränkt.Insbesondere ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, daß die [X.] nur demjenigen offensteht, der bereits über Beweismittel in [X.] Sachverständigengutachtens verfügt, die im Ausgangsverfahren noch- 16 -nicht berücksichtigt werden konnten und die frühere Entscheidung in Frage zustellen geeignet sind, nicht aber demjenigen, der solche Beweismittel, nament-lich wenn sie eine Mitwirkung des in Anspruch Genommenen erfordern, erst mitHilfe des Restitutionsverfahrens zu erlangen versucht. Denn auch der in einemrechtskräftig abgeschlossenen Verfahren erfolglos als Vater in Anspruch [X.] hat ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht darauf, nicht immerschon dann erneut auf Mitwirkung an einer Begutachtung in Anspruch genom-men werden zu können, wenn der wissenschaftliche Fortschritt Methoden [X.]sfeststellung ermöglicht, die den im Ausgangsverfahren angewen-deten Methoden überlegen sind (vgl. BT-Drucks. [X.] Schutz des Restitutionsbeklagten im Vaterschaftsfeststellungs-verfahren braucht bei der erforderlichen Abwägung gegenüber dem Grundrechtauf Kenntnis der eigenen Abstammung nicht zurückzustehen, weil letzteres keinRecht auf Verschaffung solcher Kenntnisse verleiht, sondern nur vor der [X.] erlangbarer Informationen durch staatliche Stellen schützen kann(vgl. [X.] NJW 1997, 1769, 1770). Gibt der erneut als Vater in [X.] durch seinen Antrag auf Abweisung der Restitutionsklage zu er-kennen, daß er nicht bereit ist, an einer erneuten Begutachtung mitzuwirken,- 17 -werden die Kenntnisse, die hierdurch hätten erlangt werden können, dem Re-stitutionskläger nicht durch das Gericht oder andere staatliche Stellen vorent-halten, sondern in rechtlich schutzwürdiger Weise durch den [X.]n selbst.HahneSprick[X.][X.]Ahlt

Meta

XII ZR 62/01

18.09.2003

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2003, Az. XII ZR 62/01 (REWIS RS 2003, 1618)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1618

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