Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2016, Az. IV ZR 399/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 270

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[X.]:[X.]:BGH:2016:211216UIVZR399.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IV ZR 399/15

Verkündet am:

21. Dezember 2016

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

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2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die
Richterin [X.], den Richter [X.],
die Richterinnen
Dr.
Brockmöller
und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 2016

für Recht erkannt:

Auf die
Revision der Klägerseite wird das Urteil der
7.
Zi-vilkammer
des [X.]s [X.]
vom 29.
Juli
2015
aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d.
[X.]) be-gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rück-zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Ren-tenversicherung.

Diese wurde aufgrund Antrags d.
[X.] mit Versicherungsbeginn zum 1. Juni 2003
nach dem so genannten Policenmodell des §
5a [X.] in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden §
5a [X.] a.F.) abgeschlos-1
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sen.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts enthielt der [X.] eine Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F..

D. [X.] zahlte fortan die Versicherungsbeiträge. Mit Schreiben vom 25. Juni
2013
erklärte sie
den Widerspruch gemäß § 5a [X.] a.F. und hilfsweise mit Schreiben vom 31. Juli 2013 die Kündigung des
Versiche-rungsvertrages.
Der Versicherer zahlte daraufhin den
Rückkaufswert aus.

Mit der Klage verlangt d.
[X.] Rückzahlung aller auf den Vertrag ge-leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich der
bereits erbrachten Zahlun-gen.

Nach Auffassung d.
[X.] ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Sie sei nicht ordnungsgemäß über das [X.] belehrt worden. Auch nach Ablauf der Frist des -
gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden
-
§
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das [X.] die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d.
[X.] das Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.
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I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus unge-rechtfertigter Bereicherung verneint. D.
[X.] habe die Prämien mit Rechts-grund geleistet. Der Versicherungsvertrag sei wirksam zustande gekom-men, denn der Versicherer habe d. [X.] nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt. Bedenken gegen die Wirksamkeit der [X.] im Versicherungsschein ergäben sich nicht daraus, dass ein ausdrücklicher Hinweis auf die gebotene Textform nicht enthal-ten sei. D. [X.] könne dem Hinweis, dass die rechtzeitige Absendung
zur Fristwahrung genüge, ohne weiteres entnehmen, dass seine Erklärung in gegenständlicher Form verkörpert sein müsse. Die damit in Lauf gesetzte Widerspruchsfrist von 14 Tagen sei zum Zeitpunkt des Widerspruchs schon abgelaufen gewesen.

[X.] Die Revision ist begründet.

1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. [X.] mit der vom Berufungsgericht gegebenen [X.] nicht versagt werden.

a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag ist infolge des Widerspruchs d. [X.] nicht wirksam zustande gekommen. Der Widerspruch ist rechtzeitig erklärt worden.

aa) Die vierzehntägige Widerspruchsfrist des §
5a Abs.
1 Satz
1 [X.] a.F. ist nicht in Gang gesetzt worden.
Entgegen der Ansicht des Be-rufungsgerichts belehrte der Versicherer d. [X.] nicht ordnungsgemäß im Sinne von
§ 5a Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. über das Widerspruchsrecht. Die 8
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Widerspruchsbelehrung enthielt keinen Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 [X.] in der ab 1. August 2001 gültigen Fassung erforderliche, aber auch ausreichende Textform des Widerspruchs. Dieses
Formerfor-dernis konnte d. [X.] nicht aus der Formulierung entnehmen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge
(Senatsurteil vom 22. Juli 2015

IV ZR
35/14, juris Rn. 12; vgl. Senatsur-teile
vom 29. Juli
2015
-
IV ZR 384/14, [X.], 1101 Rn. 26;
vgl. auch Senatsurteil vom 25.
Juli 2015

[X.], [X.], 1104 Rn. 24). Dass, wie die Instanzgerichte und die Revisionserwiderung mei-nen durch die Belehrung
die Textform abbedungen und d.
[X.] die Mög-lichkeit eines Widerspruchs in jedweder verkörperten Form eingeräumt werden sollte, ist ihrem Text ebenfalls nicht zu entnehmen (vgl. [X.] vom 27. Januar 2016

IV ZR 130/15, [X.], 230 Rn. 14; Senatsurteile vom 29.
Juli 2015

IV ZR 384/14 aaO und

[X.]
aaO).

bb) Das Widerspruchsrecht bestand
nach Ablauf der Jahresfrist nach §
5a Abs.
2 Satz 4 [X.] a.F. und noch im Zeitpunkt der [X.] fort.
Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung die-ser Vorschrift,
wie der Senat mit Urteil vom 7. Mai 2014 ([X.], [X.], 101 Rn.
17-34) entschieden und im Einzelnen begründet hat.

b) Die Ausübung des Widerspruchsrechts d.
[X.] ist hier
entgegen der Revisionserwiderung

auch nicht ausnahmsweise deshalb treuwid-rig, weil d. [X.] während der Vertragslaufzeit mehrfach den sie betreuen-den Versicherungsmakler wechselte und die jeweils beauftragten Makler Ansprüche auf die Bestandscourtage für den Vertrag anmeldeten. Dies sind keine besonders gravierenden Umstände (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11.
November 2015
IV ZR 117/15, juris Rn.
17 und vom 27.
Januar 13
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2016 aaO Rn.
16), die im Ausnahmefall auch dem nicht ordnungsgemäß belehrten [X.] die Geltendmachung seines Anspruchs verwehren können. Selbst wenn sich d. [X.] -
wie die Revisionserwiderung
geltend macht
-
grundsätzlich die Kenntnis des Versicherungsmaklers nach §
166 Abs.
1 BGB zurechnen lassen muss, konnte der Versicherer die Geltendma-chung von [X.] durch Versicherungsmakler nicht so [X.], dass d.
[X.] unabhängig von einem etwaigen Lösungsrecht unbe-dingt den Versicherungsvertrag fortsetzen wollte.

2. Der Höhe nach umfasst der [X.] nach §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. [X.] bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwick-lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versi-cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei
Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung [X.] (Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
45 m.w.N.).

Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
46) und dabei

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auch die Vorgaben der Senatsurteile vom 29. Juli 2015 (IV ZR
384/14, [X.], 1101 Rn. 36
ff.; [X.], [X.], 1104 Rn. 34 ff.) sowie vom 11. November 2015 ([X.], [X.], 33 Rn. 32
ff.) zu beachten haben.

[X.]

[X.]

[X.]

Brockmöller

Bußmann

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.02.2015 -
34 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 29.07.2015 -
7 [X.]/15 -

Meta

IV ZR 399/15

21.12.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2016, Az. IV ZR 399/15 (REWIS RS 2016, 270)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 270

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 399/15

IV ZR 384/14

IV ZR 448/14

IV ZR 130/15

IV ZR 76/11

IV ZR 117/15

IV ZR 513/14

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