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PDF anzeigen[X.]/00vom6. September 2000in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. [X.] gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 16. Februar 2000 mit den zugehö-rigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung überdie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Der [X.] hat in seinem Antrag auf teilweise [X.] Urteils ausgeführt:"Zu Recht macht die Verteidigung dagegen als einen Mangel der Ur-teilsgründe geltend, daß sich diese nicht damit befassen, ob § 64 StGB an-zuwenden ist. Wird eine ersichtlich seit Jahren drogenabhängige Täterinwegen einer Vielzahl von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetzverurteilt, drängt sich die Notwendigkeit, die Frage der Unterbringung in [X.] Entziehungsanstalt zu erörtern, geradezu auf."Dem kann sich der [X.] nicht verschließen.- 3 -Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler [X.] der Angeklagten ergeben. Die Zurückverweisung zur Entscheidungüber den [X.] nötigt hier nicht zur Aufhebung des [X.]. Der [X.] kann - wie der [X.] - hier die [X.] ausschließen, daß der Tatrichter im Fall der Anordnung der Unterbrin-gung in einer Entziehungsanstalt auf eine niedrigere Strafe als geschehenerkannt hätte.[X.] von [X.]
Meta
06.09.2000
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2000, Az. 3 StR 276/00 (REWIS RS 2000, 1255)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1255
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