Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.07.2011, Az. 3 AZR 477/09

3. Senat | REWIS RS 2011, 4680

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Gegenstand

Berechnung der Betriebsrente - Auslegung einer Versorgungsordnung


Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 27. Mai 2009 - 11 [X.]/08 - aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Juni 2008 - 20 [X.]/07 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Nachzahlung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hat.

2

Die 1926 geborene Klägerin war vom 15. Januar 1948 bis zum 31. Juli 1991 bei dem Beklagten beschäftigt. Dieser hat der Klägerin eine Versorgungszusage entsprechend den Bestimmungen der Versorgungsordnung des [X.] (im Folgenden: [X.]) in der jeweils gültigen Fassung erteilt. Die [X.] wurde zum 31. Dezember 1980 für Neueinstellungen ab dem 1. Januar 1978 geschlossen und durch den Tarifvertrag über die Altersversorgung im [X.] (im Folgenden: [X.]) ersetzt. Beschäftigte, die - wie die Klägerin - zu diesem [X.]punkt unter den Geltungsbereich der [X.] fielen, hatten bis zum 31. Dezember 1986 ein Wahlrecht auf Wechsel in den [X.]. Die Klägerin hat sich mit Schreiben vom 29. Dezember 1986 für eine weitere Anwendung der [X.] entschieden. Die [X.] wurde am 28. März 1984 durch Dienstvereinbarung und am 11. April 1984 durch die Tarifvereinbarung über die Begrenzung der Altersversorgung dahin geändert, dass eine [X.] iHv. 91,75 % eingeführt wurde.

3

In der [X.] heißt es - in Übereinstimmung mit den Regelungen des [X.] - ua.:

        

„200 Versorgungsleistungen an [X.]

        

210 Art der Versorgungsleistungen an [X.]

        

Gewährt wird nach den Bestimmungen der Versorgungsordnung:

        

211 Altersrente

        

211.1 Nach Vollendung des 65. Lebensjahres.

        

…       

        

220 Höhe der Alters-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente

        

221 Die Höhe der monatlichen Alters-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente richtet sich nach dem versorgungsfähigen Monatsgehalt (Ziff. 240) und den anrechnungsfähigen Dienstjahren (Ziff. 250).

        

222 Sie beträgt nach Erfüllung der Wartezeit (Ziff. 230) 35 v.H. des versorgungsfähigen Monatsgehaltes.

        

…       

        

223 Für jedes weitere anrechnungsfähige Dienstjahr erhöht sich die Rente um 1,5 v.H. des versorgungsfähigen Monatsgehaltes.

        

224 Der Höchstsatz beträgt 60 v.H. des versorgungsfähigen Monatsgehaltes.

        

224.1 a

        

Dabei dürfen die Versorgungsleistungen des [X.] zusammen mit

        

- der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung …

        

- Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung …

        

- Leistungen aus dem Versorgungswerk der Presse, der Versorgungsanstalt der [X.] Bühnen, der Versorgungsanstalt der [X.] Kulturorchester oder sonstiger Versorgungseinrichtungen, soweit sie nicht ausschließlich auf Beitragsleistungen des/der [X.] beruhen

        

- Leistungen aus einer Firmendirektversicherung eines früheren Arbeitgebers, soweit sie nicht ausschließlich auf Beitragsleistungen des /der [X.] beruhen

        

- Versorgungsleistungen aus früheren Arbeitsverhältnissen gemäß §§ 2 bis 4 bzw. 18 BetrAVG

        

als Nettogesamtversorgung 91,75 % des jeweiligen [X.]s nicht übersteigen ([X.]).

        

…       

        

Die Kürzung der Versorgungsleistungen des [X.] erfolgt in der Weise, daß der die [X.] übersteigende Nettobetrag in einen entsprechenden Bruttobetrag umgerechnet wird und die [X.]-Rente in Höhe dieses Bruttokürzungsbetrages ruht.

        

…       

        

224.11 Als Nettogesamtversorgung gelten die unter Ziff. 224.1 genannten Gesamtversorgungsbezüge gekürzt um Steuern - einschließlich der Steuer auf den Ertragsanteil - (jedoch ohne Kirchensteuer). …

        

...     

        

224.12 Als [X.] gelten 13/12 des versorgungsfähigen Monatsgehaltes (TZ 241).

        

224.13 [X.] ist das [X.] gemäß Ziff. 224.12 gekürzt um die für [X.] anfallenden Steuern (ohne Kirchensteuer). …

        

…       

        

224.15 Eine Überprüfung und ggf. Korrektur der Höhe der Nettogesamtversorgung und des [X.]s findet jeweils mit Wirkung von dem [X.]punkt an statt, zu dem beim [X.] allgemeine Änderungen der Löhne und Gehälter eintreten. Das [X.] nach Ziff. 224.12 ist bei der Überprüfung diesen allgemeinen Änderungen entsprechend anzupassen.

        

Sofern Änderungen in den Steuer- und Sozialabgabenbelastungen für den/die Versorgungsempfänger/in oder [X.] im [X.]punkt der Überprüfung eingetreten sind, werden diese entsprechend und zu dem in Abs. 1 genannten [X.]punkt berücksichtigt.

        

Das gleiche gilt auch, wenn sich die Höhe der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und anderer im Rahmen der Gesamtversorgungsbezüge berücksichtigter Leistungen geändert haben.

        

…       

        

224.16 Ergibt sich bei einer Überprüfung gemäß Ziff. 224.15, daß die [X.] unterschritten wird, leben ggf. die infolge vorangegangener Kürzungen ruhenden Teile der [X.]-Rente ab dem [X.]punkt der Überprüfung insoweit wieder auf, als dies für die Auffüllung bis zur [X.] erforderlich ist.

        

224.2 Versorgungsleistungen werden jedoch mindestens in Höhe von 0,4 % des versorgungsfähigen Gehalts (Ziffern 241/243), das der erstmaligen Feststellung der [X.]-Rente bzw. bei den bereits bestehenden Versorgungsfällen anläßlich der erstmaligen Überprüfung der Nettogesamtversorgung zugrunde gelegt wurde, für jedes volle versorgungsfähige Dienstjahr gewährt. …

        

…“    

4

Der [X.] enthält zu den Ziff. 224.1 ff. die folgenden Übergangsregelungen:

        

„900 Übergangsregelung zu Ziffer 224.1 ff. [X.]

        

…       

        

911 Für [X.],

        

a)    

die am 31.12.1984 Leistungen nach dem [X.] oder der [X.] des [X.] beziehen bzw. bezogen haben oder

        

b)    

deren versorgungsfähige Rundfunkdienstzeit vor dem 1.4.1984 begonnen hat,

        

beträgt die [X.] 91,75 % des jeweiligen [X.]s gemäß Ziff. 224.13 [X.].

        

912 In den Fällen Ziff. 911 a wird festgestellt, um welchen Betrag die Nettogesamtversorgung die [X.] nach Ziff. 911 oder 915 zum 31.12.1985 übersteigt.

        

Der übersteigende Betrag wird gemäß Ziff. 224.1 Satz 3 in einen entsprechenden Bruttobetrag (Verrechnungsbetrag) umgerechnet, der dann beginnend ab [X.] bei jeder Überprüfung der Nettogesamtversorgung nach Ziff. 224.15 um jeweils 1/9 des zum 31.12.1985 festgestellten Betrages, höchstens jedoch um den dem jeweiligen Erhöhungsbetrag der [X.] entsprechenden Bruttobetrag vermindert wird. Ein am 31.12.1994 ggf. noch vorhandener Rest des [X.] wird in der Folgezeit entsprechend weiter vermindert.

        

912.1 Ein Abbau des festgestellten [X.] erfolgt nicht für [X.], die am 31.12.1984 Versorgungsleistungen des [X.] bezogen haben und deren versorgungsfähige Dienstzeit spätestens am 31.12.1953 begonnen hat.

        

913 Tritt im Falle Ziff. 911 b) der Versorgungsfall zwischen dem 1.1.1985 und dem 31.12.1994 ein, gilt für die Festsetzung des [X.] nach Ziff. 912 Satz 1 der [X.]punkt des Eintritts des [X.]. Der Verrechnungsbetrag wird für jede Erhöhung der [X.] aufgrund einer Überprüfung nach Ziff. 224.15, die vor Eintritt des [X.] stattgefunden hat, vorab gemäß Ziff. 912 um 1/9 verringert.

        

913.1 Ein Abbau des festgestellten [X.] erfolgt nicht für [X.], bei denen der Versorgungsfall zwischen dem 1.1.1985 und dem 31.12.1994 eintritt und deren versorgungsfähige Dienstzeit spätestens am 31.12.1953 begonnen hat.

        

914 Ein nach Ziff. 912 oder 913 festgestellter Verrechnungsbetrag nimmt als Teil der [X.]-Betriebsrente nicht an künftig allgemeinen Rentenerhöhungen teil.

        

915 Erhöhungsbetrag

        

915.1 Bei [X.]n, die am 31.12.1984 Versorgungsleistungen des [X.] bezogen haben und deren versorgungsfähige Dienstzeit spätestens am 31.12.1959 begonnen hat, erhöht sich die [X.] um 2 % (Erhöhungsbetrag) auf 93,75 %.

        

915.2 Für [X.], bei denen der Versorgungsfall zwischen dem 1.1.1985 und dem 31.12.1994 eintritt und deren versorgungsfähige Dienstzeit spätestens am 31.12.1964 begonnen hat, erhöht sich die [X.] ebenfalls um 2 % (Erhöhungsbetrag) auf 93,75 %.

        

…       

        

915.4 Der Erhöhungsbetrag nimmt als Teil der [X.]-Betriebsrente an künftigen allgemeinen Rentenerhöhungen nicht teil; er kann nur einmal gewährt werden.

        

…“    

5

Die Klägerin bezieht seit dem 1. August 1991 vom Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. In der [X.] von August 1991 bis zum 1. September 1994 erhielt sie neben der Betriebsrente nach der [X.] iHv. 165,22 DM den vollen Verrechnungsbetrag nach den Ziff. 900 ff. [X.] iHv. 1.528,78 DM. Als im Jahr 1994 die in der [X.] vorgesehene [X.] iHv. 91,75 % bereits durch die gesetzliche Rente der Klägerin erreicht wurde, wurde deren auf der [X.] beruhende Betriebsrente ruhend gestellt. Seit dem 1. Juli 1995 liegt die gesetzliche Rente der Klägerin wieder unter der [X.]. Der Beklagte zahlte jedoch weiterhin allein den Verrechnungsbetrag aus.

6

Mit ihrer Klage hat die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung der Differenz zwischen der [X.] und der gesetzlichen Rente für die [X.] von Januar 2004 bis November 2007 iHv. insgesamt 4.577,12 Euro brutto verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Verrechnungsbetrag dürfe bei der Prüfung, ob die [X.] erreicht sei, nicht berücksichtigt werden. Dies folge aus Ziff. 224.16 [X.], wonach die ggf. infolge vorangegangener Kürzungen ruhenden Teile der [X.]-Rente wieder auflebten. Für das [X.] und das Wiederaufleben kämen dieselben Maßstäbe zur Anwendung.

7

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.577,12 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

8

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

9

Der Beklagte hat den Standpunkt vertreten, die ruhend gestellte [X.]-Rente sei nicht wieder aufgelebt, da die Klägerin unter Berücksichtigung des Verrechnungsbetrags Leistungen oberhalb der [X.] erhalte. Der Verrechnungsbetrag sei eine bei der Überprüfung nach Ziff. 224.16 [X.] zu berücksichtigende Versorgungsleistung.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das [X.] hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung der Entscheidung des Arbeitsgerichts. Das [X.] hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin hat nach Ziff. [X.] Anspruch darauf, dass der Beklagte an sie die Differenz zwischen der [X.] und der gesetzlichen Rente für die [X.] von Januar 2004 bis November 2007 iHv. unstreitig 4.577,12 Euro brutto nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zahlt. Bei der Berechnung der Gesamtversorgungsobergrenze ist der der Klägerin gezahlte [X.] nach Ziff. 900 ff. [X.] nicht zu berücksichtigen.

I. Nach Ziff. 224.1a [X.] dürfen die Versorgungsleistungen des Beklagten zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und weiteren Leistungen als Nettogesamtversorgung 91,75 % des jeweiligen Nettovergleichseinkommens nicht übersteigen (Gesamtversorgungsobergrenze). Die Kürzung der Versorgungsleistungen des Beklagten erfolgt in der Weise, dass der die Gesamtversorgungsobergrenze übersteigende Nettobetrag in einen entsprechenden Bruttobetrag umgerechnet wird und die [X.] in Höhe dieses Bruttokürzungsbetrags ruht. Ergibt sich bei einer nach Ziff. 224.15 [X.] vorzunehmenden Prüfung, dass die Gesamtversorgungsobergrenze unterschritten wird, leben nach Ziff. [X.] die ruhenden Teile der [X.] insoweit wieder auf, als dies für die Auffüllung bis zur Gesamtversorgungsobergrenze erforderlich ist.

II. Danach hat die Klägerin im streitgegenständlichen [X.]raum Anspruch auf Zahlung der auf der [X.] beruhenden Versorgungsleistungen ([X.]). Die [X.] war im Jahr 1994 ruhend gestellt worden, da die Gesamtversorgungsobergrenze von 91,75 % bereits durch die gesetzliche Rente überschritten wurde. Seit dem 1. Juli 1995 liegt die gesetzliche Rente der Klägerin wieder unter der Gesamtversorgungsobergrenze. Der an die Klägerin nach Ziff. 900 ff. [X.] gezahlte [X.] ist bei der nach Ziff. 224.15 [X.] vorzunehmenden Prüfung, ob und inwieweit die Gesamtversorgungsobergrenze unterschritten wird, nicht zu berücksichtigen. Dies ergibt eine Auslegung der maßgeblichen Regelungen.

1. Die Bestimmungen in Ziff. 220 ff. [X.] regeln die Höhe der Versorgungsleistungen, die sich unter Zugrundelegung einer [X.] von 91,75 % ergeben. Dabei dürfen die in Ziff. 221 bis 224 der Höhe nach geregelten Versorgungsleistungen des Beklagten zusammen mit den ausdrücklich unter Ziff. 224.1a aufgeführten Leistungen die Gesamtversorgungsobergrenze nicht überschreiten. Der [X.] nach Ziff. 900 ff. [X.] ist weder Teil der in Ziff. 220 ff. [X.] geregelten Versorgungsleistungen noch wird er unter den im Rahmen der Gesamtversorgung zu berücksichtigenden Leistungen erwähnt.

Zudem sieht Ziff. 224.15 [X.] eine Überprüfung und ggf. Korrektur der Höhe der Nettogesamtversorgung und des Nettovergleichseinkommens nur in den dort genannten Fällen vor. Danach findet eine Überprüfung und ggf. Korrektur der Höhe der Nettogesamtversorgung und des Nettovergleichseinkommens nur statt, sofern beim Beklagten allgemeine Änderungen der Löhne und Gehälter eingetreten sind, sofern sich Änderungen in den Steuer- und Sozialabgabenbelastungen ergeben haben oder wenn sich die Höhe der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und anderer im Rahmen der Gesamtversorgungsbezüge berücksichtigter Leistungen geändert haben. Nur in diesen Fällen kann es, sofern nunmehr die [X.] überschritten wird, im Umfang der Überschreitung zu einem Ruhen der [X.] kommen. Der [X.] ist dafür nicht von Bedeutung. Da Ziff. [X.] das Wiederaufleben der infolge vorangegangener Kürzungen ruhenden Teile der [X.] ausdrücklich unter Bezugnahme auf Ziff. 224.15 [X.] anordnet, gelten hier die gleichen Grundsätze.

Dem steht nicht entgegen, dass ein Wiederaufleben der ruhenden Teile der [X.] nur „insoweit“ angeordnet ist, „als dies für die Auffüllung bis zur Gesamtversorgungsobergrenze erforderlich ist“. Hierdurch wird lediglich klargestellt, dass die ursprünglich gezahlte [X.] nicht zwingend vollständig, sondern nur bis zum Erreichen der Gesamtversorgungsobergrenze wieder auflebt.

Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil nach Ziff. [X.] die ruhenden Teile der [X.] ab dem [X.]punkt der Überprüfung „ggf.“ wieder aufleben. Damit wird lediglich verdeutlicht, dass in dem Fall ruhende Versorgungsleistungen wieder aufleben sollen.

2. Eine andere Auslegung folgt nicht aus Ziff. 914 [X.], wonach ein nach Ziff. 912 oder 913 [X.] festgestellter [X.] Teil der [X.] ist. Der [X.] nach Ziff. 900 ff. [X.] ist zwar Teil der von dem Beklagten insgesamt geschuldeten Betriebsrente, er ist jedoch keine Versorgungsleistung im Sinne der [X.]. Bei dem [X.] handelt es sich vielmehr um einen Betrag, der nach Einführung der [X.] von 91,75 % des jeweiligen Nettovergleichseinkommens neben den Versorgungsleistungen nach der [X.] aus Gründen der Besitzstandswahrung zusätzlich gezahlt wird und deshalb bei der Berechnung der Versorgungsleistungen der Klägerin nach der [X.] nicht zu berücksichtigen ist. Dies folgt aus einer Auslegung der Ziff. 911 ff. [X.].

a) Nach Ziff. 911 [X.] beträgt die [X.] auch für [X.], die entweder am 31. Dezember 1984 Leistungen nach dem [X.] oder der [X.] bezogen haben oder die - wie die Klägerin - ihre versorgungsfähige Rundfunkdienstzeit vor dem 1. April 1984 begonnen haben, einheitlich 91,75 % des jeweiligen Nettovergleichseinkommens. Für diese [X.]n schreiben die Ziff. 912 und 913 [X.] vor, dass der die [X.] überschreitende sog. [X.] zusätzlich gezahlt, allerdings grundsätzlich nach den tarifvertraglichen Vorgaben abgeschmolzen wird. Hierdurch sollen erkennbar die sich aus der Einführung der [X.] ergebenden Nachteile abgemildert und in gewissem Umfang ein Besitzstand gewahrt werden.

Für [X.], die am 31. Dezember 1984 Leistungen nach dem [X.] oder der [X.] bezogen haben, sowie für [X.], bei denen der Versorgungsfall zwischen dem 1. Januar 1985 und dem 31. Dezember 1994 eingetreten ist und deren versorgungsfähige Dienstzeit spätestens am 31. Dezember 1953 begonnen hat, treffen Ziff. 912.1 und 913.1 [X.] Sonderregelungen. In diesen Fällen unterbleibt die Abschmelzung des [X.]s. Den unter Ziff. 912.1 und 913.1 [X.] fallenden [X.]n bleibt der [X.] allerdings nach Ziff. 914 [X.] nicht dynamisch, sondern nur statisch erhalten, er nimmt an künftigen Versorgungserhöhungen nicht mehr teil. Hierdurch wird dem besonderen Schutzbedürfnis der bei der Einführung der Gesamtversorgungsobergrenze im Ruhestand befindlichen Versorgungsempfänger und der rentennahen Jahrgänge mit langer Betriebszugehörigkeit gesondert Rechnung getragen.

Für die nicht unter Ziff. 912.1 und 913.1 [X.] fallenden [X.]n, deren [X.] abgeschmolzen wird, enthalten die Ziff. 915.1 und 915.2 [X.] eine besondere Regelung. Sofern diese [X.]n ihre versorgungsfähige Dienstzeit spätestens am 31. Dezember 1959 bzw. 31. Dezember 1964 begonnen haben, erhöht sich deren Gesamtversorgungsobergrenze um 2 % auf 93,75 %.

b) Damit enthalten die Ziff. 911 ff. [X.] ein eigenständiges System zum Umfang der anlässlich der Einführung der [X.] geschaffenen Besitzstandswahrung. Diese Regelungen betreffen lediglich den Teil der Betriebsrente und der Anwartschaften, der durch die Einführung der [X.] von 91,75 % nachteilig betroffen ist und stehen in keinem Zusammenhang mit der Berechnung der Versorgungsleistungen nach den Ziff. 220 ff. [X.] auf der Basis dieser [X.]. Deshalb findet der [X.] bei der Prüfung, ob und inwieweit die Gesamtversorgungsobergrenze unter- oder überschritten wird, keine Berücksichtigung.

III. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

IV. [X.] beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

    Oberhofer    

        

    H. Kappus    

                 

Meta

3 AZR 477/09

19.07.2011

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 26. Juni 2008, Az: 20 Ca 17820/07, Urteil

§ 1 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.07.2011, Az. 3 AZR 477/09 (REWIS RS 2011, 4680)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4680

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