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PDF anzeigen 5 [X.] [X.] vom 11. Januar 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. Januar 2011 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 7. August 2009 werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als un-begründet verworfen, dass jeweils zwei Monate der verhäng-ten Gesamtfreiheitsstrafe zur Entschädigung für überlange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten; bei der Angeklagten [X.]wird darüber hinaus in den Fällen 31, 38 bis 40 der Urteilsgründe die [X.] hinsichtlich der verhängten [X.] auf jeweils 20 • festgesetzt. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e
Das Urteil des [X.] ist bezüglich der Angeklagten jeweils um die Feststellung eines Konventionsverstoßes wegen Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] nach § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO zu ergänzen. Nach [X.] sind die Akten erst [X.] September 2010 beim [X.] eingegangen; dieser Zeit-raum ist mit über 13 Monaten unangemessen lang. Der [X.] stellt daher [X.] entsprechend dem Antrag des [X.]s [X.] eine rechtsstaats-widrige Verfahrensverzögerung von Februar bis August 2010 fest und [X.] die von Amts wegen vorzunehmende Kompensation im Wege der Voll-streckungsanrechnung (BGHSt [X.] GS [X.] 52, 124) mit zwei Monaten auf die jeweils verhängte Gesamtfreiheitsstrafe. 1 - 3 - Darüber hinaus ist hinsichtlich der Angeklagten [X.]die Höhe des gegen sie bei den vier verhängten [X.] festgesetzten [X.] gemäß § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO von 30 • auf 20 • herabzusetzen. Das Landgericht hat [X.] wie es in den Urteilsgründen selbst feststellte [X.] bei der Berechnung der [X.] rechtsfehlerhaft die Unterhaltsverpflichtung der Angeklagten unberücksichtigt gelassen. 2 Der jeweils lediglich geringfügige Erfolg der Revisionen der Angeklag-ten rechtfertigt keine Kostenerstattung gemäß § 473 Abs. 4 StPO. 3 [X.]Roggenbuck
[X.]
Meta
11.01.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2011, Az. 5 StR 443/10 (REWIS RS 2011, 10603)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 10603
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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