Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2011, Az. VIII ZR 275/10

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7954

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.] ZR 275/10
vom 5. April 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 5. April 2011 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und [X.] sowie [X.] Bünger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552a ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen Divergenz zugelassen, weil es die Frage, ob ein Mieterhöhungsverlangen in Schriftform abgefasst sein muss, wenn der Mietvertrag eine Schriftformklausel für Vertragsänderungen enthält, anders beantwortet hat als eine andere Kammer des [X.]. Diese Rechtsfrage ist - nach Erlass des Berufungsurteils - durch das [X.] vom 10. November 2010 ([X.] ZR 300/09, [X.], 295 Rn. 14) in dem auch vom Berufungsgericht entschiedenen Sinne geklärt worden. 1 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin vom 24. April 2009 begründet war. 2 a) Das Berufungsgericht ist verfahrensfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Beklagte das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin vom 24. April 2009 einschließlich des beigefügten [X.]s des Sachverständigen S. vom 16. Januar 2008 erhalten hatte. Denn der Beklagte hat nicht den Erhalt des Mieterhöhungsverlangens in Abrede gestellt, sondern (lediglich) [X.] - 3 - tend gemacht, dass er das Mieterhöhungsverlangen mit einem Widerspruch gegen die Mieterhöhung zurückgesandt habe und deshalb ohne Akteneinsicht nicht sagen könne, ob es sich bei dem Gutachten um das nunmehr im Ge-richtsverfahren vorgelegte, seinem Prozessbevollmächtigten aus anderen Ver-fahren bekannte [X.] vom 16. Januar 2008 gehandelt und ob das Mieterhöhungsverlangen vom 24. April 2009 datiert habe. Die Möglichkeit, dass dem Mieterhöhungsverlangen ein anderes Gutachten als das von der Klägerin speziell für die Mieterhöhungen der Wohnungen im [X.]weg in B.

H. , zu denen auch die Wohnung des Beklagten gehört, erstellte [X.] beigefügt war, war angesichts der Gesamtumstände nicht in Betracht zu ziehen. Soweit die Revision auf das nicht von der Klägerin, sondern von der A.

GmbH verfasste Erinnerungsschreiben vom 16. Juni 2009 verweist, führt auch das zu keiner anderen Beurteilung, denn dieses Schreiben ist [X.] im Namen der Klägerin verfasst und nimmt auf das Mieterhöhungsver-langen vom 24. April 2009 Bezug. b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass das vorgelegte [X.] zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens der Klägerin vom 24. April 2009 gemäß § 558a Abs. 2 Nr. 2 BGB ausreichte, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 2010 - [X.] ZR 122/09, [X.], 576). 4 c) Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch [X.], dass das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin (materiell) begrün-det war. Denn der Beklagte hat die Behauptung der Klägerin, dass sich die von ihr begehrte Miete von 6,78 • je qm im Rahmen der ortsüblichen [X.] hielt, nicht bestritten, sondern ausschließlich geltend gemacht, dass ihr Miet-erhöhungsverlangen aus formellen Gründen unwirksam sei, weil das zur [X.] beigefügte [X.] den Anforderungen des § 558a Abs. 2 5 - 4 - Nr. 2 BGB nicht genüge. Auf das vom Berufungsgericht im Zusammenhang mit der ortsüblichen Vergleichsmiete erwähnte (in einem anderen Verfahren einge-holte) Gutachten kam es deshalb nicht an, so dass es auch nicht entschei-dungserheblich ist, ob dieses Gutachten dem Beklagten zur Verfügung gestellt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben worden ist. 6 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. [X.] [X.] Dr. Milger [X.] [X.] Hinweis:Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 2 C 2167/09 (10) - [X.], Entscheidung vom [X.] - 2-17 S 13/10 -

Meta

VIII ZR 275/10

05.04.2011

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2011, Az. VIII ZR 275/10 (REWIS RS 2011, 7954)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7954

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 275/10 (Bundesgerichtshof)

Wohnraummietvertrag: Geltung einer Schriftformabrede für ein Mieterhöhungsverlangen; Begründung eines Mieterhöhungsverlangens mit einem so genannten „Typengutachten“


VIII ZR 122/09 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 68/15 (Bundesgerichtshof)

Mieterhöhungsverlangen für Wohnraum: Anforderungen an die Begründung mit einem beigefügten Sachverständigengutachten


VIII ZR 67/15 (Bundesgerichtshof)

Mieterhöhungsverlangen für Wohnraum: Anforderungen an die Begründung mit einem beigefügten Sachverständigengutachten


VIII ZR 66/15 (Bundesgerichtshof)

Wohnraummiete: Anforderungen an ein zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens beigefügtes Sachverständigengutachten


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VIII ZR 275/10

VIII ZR 300/09

VIII ZR 122/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.