Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2017, Az. IX ZA 21/17

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 2223

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:161117BIX[X.]21.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX [X.] 21/17

vom

16. November 2017

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 117 Abs. 2
Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde kann mangels Bedürf-tigkeit nicht bewilligt werden, wenn der Antragsteller, der nach eigenen Anga-ben weder über Einkommen noch Vermögen verfügt, nicht darlegt, wie er sei-nen Lebensunterhalt bestreitet und die Kosten der Vorinstanzen aufgebracht hat.
[X.], Beschluss vom 16. November 2017 -
IX [X.] 21/17 -
OLG [X.]

LG [X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, den
Richter
Prof. [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] Schoppmeyer und Meyberg

am
16. November 2017
beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 27. April 2017 wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Mit vorliegender Klage wendet sich der Kläger gegen die Feststellung von
Forderungen
der Beklagten zur Insolvenztabelle in dem über sein Vermö-gen eröffneten Insolvenzverfahren. Die Klage ist abgewiesen worden. Das [X.] hat durch Urteil vom 27.
April 2017, das dem Kläger
am 8.
Mai 2017 zugestellt worden ist,
die Berufung zurückgewiesen und die [X.] nicht zugelassen. Der Kläger beantragt die Bewilligung von Prozesskosten-hilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde.

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-
3
-

II.

Der Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die vom Kläger
beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde (§
544 ZPO) keine Aussicht auf Erfolg hat (§
114 Abs.
1 Satz 1 ZPO).

1. Die beabsichtigte
Nichtzulassungsbeschwerde ist verfristet

544 Abs.
1 Satz 2 ZPO), weil sie nicht binnen eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung durch einen beim [X.] zugelasse-nen Rechtsanwalt (§
78 Abs.
1 Satz 3 ZPO) eingelegt wurde.

2. Ein Gesuch des [X.]
auf Wiedereinsetzung in
die versäumte Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§
233 ZPO) verspricht keinen Erfolg.

a) Zwar ist anerkannt, dass die Versäumung einer Frist unverschuldet und einer [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung, hier also die formge-rechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch einen beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt, wegen des wirtschaftlichen Unvermö-gens der [X.] unterbleibt. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die [X.] bis zum Ablauf der Frist einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden wer-den kann, und sie deshalb vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste ([X.], Beschluss vom 16.
Dezember 2014 -
VI
[X.] 15/14, NJW 2015, 1312 Rn. 2).

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4
-

b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht
gegeben. Zwar wurde der [X.] am 8.
Juni 2017 und mithin am letzten Tag der Einlegungsfrist
eingereicht. Mangels eines auch nur annähernd nachvollziehbaren
Vortrags zu seinen wirt-schaftlichen Verhältnissen (§
114 Abs.
1 Satz 1, §
115 Abs. 1 und 2, §
117 Abs. 2 bis 4
ZPO) musste der Kläger mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe rechnen. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist verspricht [X.] keine Aussicht auf Erfolg.

aa)
Die [X.] hat innerhalb der Rechtsmittelfrist ein [X.] samt einer Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen [X.] unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars, §
117 Abs.
2 Satz
1, Abs.
3 und
4 ZPO, und den erforderlichen Nachweisen bei [X.] einzureichen (vgl.
[X.], Beschluss vom 10.
Mai 2016 -
XI
ZB 4/16
nv, Rn.
9). Wird Prozesskostenhilfe von Personen beantragt, die nach ihren Anga-ben keine Sozialhilfe beziehen, muss dargelegt und glaubhaft gemacht werden, wie der Lebensunterhalt finanziert wird. Auch freiwillige Zuwendungen Dritter sind nach der umfassenden Definition des §
115 ZPO
grundsätzlich dem Ein-kommen hinzuzurechnen, wenn sie regelmäßig und in nennenswertem Umfang gewährt werden.
Bei freiwilligen Leistungen Dritter müssen eidesstattliche Ver-sicherungen
der Dritten über Umfang und Grund der Hilfeleistung vorgelegt werden. Außerdem muss dargelegt und glaubhaft gemacht werden, warum der Lebensbedarf nicht durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gedeckt werden kann
([X.], 77
f; [X.], NJW 2011, 3738 Rn.
3; [X.], [X.], 1403; [X.], NVwZ-RR 2015, 118; Zöl-ler/[X.], ZPO, 31.
Aufl., §
117 Rn. 11).

bb)
Diesen Anforderungen an die Darlegung seiner Bedürftigkeit hat der Kläger nicht genügt.
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8
-
5
-

(1) Da der Kläger ausweislich
seiner Angaben keine öffentlichen Hilfen in Anspruch nimmt, bedürfte es einer konkreten Darlegung, wie er seinen Lebens-unterhalt bestreitet. Dem Vorbringen des [X.], der ein veraltetes Antrags-formular verwendet hat, kann nicht entnommen werden, ob ihm Unterhaltsan-sprüche gegen Angehörige zustehen. Der Hinweis, Zuwendungen von Familie und Freunden zu erhalten, entbehrt jeder Konkretisierung. Ohne nähere Anga-ben über den Umfang dieser Leistungen und die Dauer, seit wann diese geleis-tet werden, kann die Bedürftigkeit des [X.] nicht bestimmt werden.

(2) Ebenso fehlt es zur Vermeidung einer missbräuchlichen Inanspruch-nahme von Prozesskostenhilfe durch arbeitsunwillige Personen (vgl. [X.], NJW-RR 2005, 1725) an jeder Erläuterung, warum der Kläger keiner
Tätigkeit nachgeht, deren Einkünfte ihn unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigren-zen auch in dem eröffneten Insolvenzverfahren in die Lage versetzen könnten, die Prozesskosten zumindest teilweise aufzubringen (vgl. [X.], [X.], 436 f; [X.], N[X.]-RR 2007, 265).
Der sich in dem Ge-such unter der Rubrik "Beruf, Erwerbstätigkeit"
als "selbständig"
bezeichnende Kläger hat
auch
nicht dargelegt, warum er nicht auf eine Freigabe dieser [X.] durch den Insolvenzverwalter (§
35 Abs.
2 [X.]) hinwirkt, die ihm ermögli-chen würde, außerhalb des Insolvenzverfahrens ein nicht dem [X.] unterliegendes Vermögen zu erwerben
(vgl. [X.], Urteil vom 9.
Februar 2012 -
IX
ZR 75/11, [X.]Z
192, 322 Rn. 14, 28).

(3) Schließlich ist der
Vortrag des [X.], für seine in [X.] gelege-ne Wohnung weder
Miete noch
Heizkosten zahlen zu müssen, nicht nachvoll-ziehbar und auch
nicht durch die gebotene Vorlage des [X.] belegt. Ferner
ist nicht erklärlich, warum der Kläger trotz seiner beengten Vermögens-9
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-
verhältnisse die Kosten der Rechtsverfolgung in den [X.] aufbringen konnte und nunmehr erstmalig Prozesskostenhilfe benötigt.
Bei dieser Sachla-ge ist die Bedürftigkeit des [X.]

nicht hinreichend
dargetan.

c) Weisen die Darlegungen des Antragstellers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Lücken auf, so kann Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nur gewährt werden, wenn der Antragsteller darauf vertrauen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von [X.] ausreichend dargetan zu haben. Dies ist hier angesichts des gänz-lich substanzlosen Vortrags nicht der Fall.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Schoppmeyer
Meyberg

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 30.12.2015 -
329
O 217/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 27.04.2017 -
4 U 17/16 -

12

Meta

IX ZA 21/17

16.11.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2017, Az. IX ZA 21/17 (REWIS RS 2017, 2223)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2223

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IX ZA 21/17

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