Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.08.2015, Az. XI R 6/13

11. Senat | REWIS RS 2015, 6785

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Rückwirkend zum 1. Juli 2004 geänderte Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Wertabgabe in sog. "Seeling-Fällen" unionsrechtskonform und verfassungsgemäß


Leitsatz

1. Ordnet ein Unternehmer ein privat und unternehmerisch (gemischt)genutztes Gebäude in vollem Umfang seinem Unternehmen zu, kann er in vollem Umfang den Vorsteuerabzug aus den Bauerrichtungskosten in Anspruch nehmen und hat für den privat genutzten Gebäudeteil eine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern (sog. Seeling-Rechtsprechung vor Inkrafttreten der Neuregelung in § 15 Abs. 1b UStG).

2. Die Änderung der Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe in diesen Fällen dahingehend, dass ab dem 1. Juli 2004  10 % der Herstellungskosten des Gebäudes über einen Zeitraum von zehn Jahren zugrunde zu legen sind, ist unionsrechtskonform und verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 29. November 2012  1 K 2535/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Streitig ist die Höhe der Bemessungsgrundlage der für die Jahre 2004 bis 2007 (Streitjahre) anzusetzenden unentgeltlichen [X.] für die Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes.

2

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Rechtsanwalt und Gesellschafter der Rechtsanwalts- und [X.]. Für die Errichtung eines von ihm (überwiegend) privat genutzten Wohnhauses schloss er im September 2003 einen Generalunternehmervertrag. In seiner im Oktober 2003 abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat September 2003 ordnete er das Gebäude voll seinem Unternehmensvermögen zu und machte in den Umsatzsteuererklärungen für die [X.] und 2004 den vollen Vorsteuerabzug geltend. Von der Gesamtnutzfläche des Wohnhauses von 410,62 qm sollten --jeweils umsatzsteuerpflichtig-- 19,89 qm [X.] an einen Dritten als Archiv sowie ein Drittel der in das Haus integrierten Garage an die Rechtsanwalts- und [X.] vermietet werden.

3

Das Gebäude wurde im Juni 2004 fertiggestellt. Die unternehmerische Nutzung des Gebäudes betrug 10,89 % der Gesamtnutzfläche.

4

Für die Streitjahre 2004 bis 2007 erklärte der Kläger für die Privatnutzung des Hauses eine unentgeltliche [X.]. Als Bemessungsgrundlage der Privatnutzung setzte er in allen Streitjahren auf der Grundlage des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes in der bis einschließlich 30. Juni 2004 geltenden Fassung des [X.] zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 [X.] 2003--) vom 15. Dezember 2003 ([X.], 2645) --UStG a.F.-- 1 % der Herstellungskosten des Gebäudes an. Die Umsatzsteuer wurde zunächst erklärungsgemäß festgesetzt.

5

Mit Bescheiden für 2005 und 2006 vom 18. November 2008 sowie für 2004 und 2007 vom 7. August 2009 änderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) die [X.] im Hinblick auf die Bemessung der unentgeltlichen [X.]. Der Einspruch des [X.] hatte in der Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 2011 nur soweit Erfolg, als bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen [X.] bislang von zu hohen Nettoherstellungskosten ausgegangen worden sei. Anstatt der vom Kläger errechneten Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche [X.] in Höhe von 1.846 € setzte das [X.] zuletzt einen Betrag für 2004 von 22.125 € und im Übrigen von jährlich 44.251 € an, den es für den Zeitraum ab 1. Juli 2004 unter Heranziehung der neu eingeführten Vorschrift des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG i.d.[X.] [X.] in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften ([X.] --EURLUmsG--) vom 9. Dezember 2004 ([X.], 3310) ermittelte.

6

Das Finanzgericht ([X.]) wies die hiergegen erhobene Klage ab. Es führte im Wesentlichen aus, dass die vom [X.] (der Höhe nach zutreffend) vorgenommene Berechnung der unentgeltlichen [X.] nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 UStG den unionsrechtlichen Vorgaben entspreche. Die gesetzliche Neuregelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG verstoße auch nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes --GG--) folgende Rückwirkungsverbot. Denn der Kläger habe kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der alten Rechtslage für sich beanspruchen können. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte ([X.]) 2013, 469 veröffentlicht.

7

Mit seiner hiergegen eingelegten Revision rügt der Kläger die Verletzung von Verfassungsrecht und verweist insbesondere auf die neuere Rechtsprechung des [X.] ([X.]) zum Rückwirkungsverbot (Beschluss vom 17. Dezember 2013  1 BvL 5/08, [X.]E 135, 1).

8

Das [X.] habe sich im Streitfall nicht damit befasst, ob es sich vorliegend um eine echte oder unechte Rückwirkung handele, ob er, der Kläger, mit einer über der tatsächlichen Inanspruchnahme liegenden Besteuerung wirklich habe rechnen müssen und ob selbst dann, wenn eine unechte Rückwirkung zwar grundsätzlich möglich sei, bei einer Interessen- und Güterabwägung unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes, der Grundrechte und vom Sinn und Zwecke des Gesetzes z.B. durch Übergangsregelungen dem Betroffenen Vertrauensschutz dann zu gewähren sei, wenn sein schutzwürdiges Vertrauen auf den bisherigen Rechtszustand überwiege.

9

Der Gesetzgeber regele investitionsrelevante Aufwendungen seit jeher stets in der Weise, dass der Steuerpflichtige bereits bei Vornahme seiner Investition steuerliche Planungssicherheit erhalte. Als Beispiel sei auf die Abschreibungssätze des § 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hingewiesen, der für die Zukunft die vollständige Absetzung für Abnutzung (AfA) regele. Damit werde dem verfassungsrechtlichen Grundsatz Rechnung getragen, dass der Bauherr bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über seine Investition die steuerliche Belastung im Wesentlichen kennen müsse. Gerade bei langfristig angelegten Investitionen in Immobilien genieße der Steuerpflichtige einen deutlich erhöhten Vertrauensschutz, so wie er u.a. in § 7 EStG deutlich zum Ausdruck komme. Bei der Umsatzsteuer dürfe nichts anderes gelten, soweit es um langfristige Investitionen in Immobilien gehe. Demgegenüber orientiere sich das [X.] --ohne sich zu diesem zentralen Punkt zu [X.] zu Unrecht an einer pauschalen Sichtweise, wonach die Abgrenzung zwischen echter und unechter Rückwirkung allein nach dem wirkungsrelevanten [X.] zu beurteilen sei.

Richtigerweise könne der Steuerpflichtige stets darauf vertrauen, dass zumindest das Prinzip der leistungsgerechten Besteuerung vom Gesetzgeber beachtet werde. Der durch den vorübergehend gewährten vollen Vorsteuerabzug entstandene Liquiditätsvorteil rechtfertige es demgegenüber nicht, von diesem höherrangigen Prinzip mittels rückwirkender Gesetze abzurücken. Damit würde das Risiko rechtswidriger Gesetze systemwidrig, einseitig und pauschal auf den Steuerpflichtigen zurückverlagert, was vom Verbot der Gesetzesrückwirkung gerade nicht bezweckt werde.

Der Kläger beantragt, das [X.]-Urteil aufzuheben und die Umsatzsteuerbescheide 2004 bis 2007 in Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 2011 dahingehend zu ändern, dass die unentgeltliche [X.] unter Anwendung des § 10 Abs. 4 UStG a.F. mit einem AfA-Satz von 1 % festgesetzt wird.

Das [X.] beantragt sinngemäß, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Es hält die Vorentscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet. Sie war daher zurü[X.]kzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgeri[X.]htsordnung --[X.]O--).

Das [X.] hat zu Re[X.]ht erkannt, dass die unentgeltli[X.]he [X.] aus der Privatnutzung des dem Unternehmen des [X.] zugeordneten Gebäudes ab dem 1. Juli 2004 na[X.]h § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG mit 10 % seiner Herstellungskosten anzusetzen ist. Dabei hat das [X.] zutreffend ents[X.]hieden, dass diese Regelung weder unionsre[X.]htswidrig ist no[X.]h gegen die Verfassung verstößt.

1. Na[X.]h § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG wird einer sonstigen Leistung gegen Entgelt glei[X.]hgestellt u.a. die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug bere[X.]htigt hat, dur[X.]h einen Unternehmer für Zwe[X.]ke, die außerhalb des Unternehmens liegen.

a) [X.] Grundlage dieser Vors[X.]hrift ist für die Streitjahre 2004 bis 2006 Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Bu[X.]hst. a der [X.]/[X.] des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Re[X.]htsvors[X.]hriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Ri[X.]htlinie 77/388/[X.]) und für das Streitjahr 2007 Art. 26 Abs. 1 Bu[X.]hst. a der Ri[X.]htlinie 2006/112/[X.] vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Dana[X.]h wird die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf eines Steuerpfli[X.]htigen oder allgemein für unternehmensfremde Zwe[X.]ke den Dienstleistungen gegen Entgelt glei[X.]hgestellt, wenn dieser Gegenstand zum vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer bere[X.]htigt hat.

b) Na[X.]h der sog. [X.] des Geri[X.]htshofs der [X.] ([X.]) sind die entspre[X.]henden unionsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben so auszulegen, dass ein Steuerpfli[X.]htiger, der si[X.]h dafür ents[X.]heidet, ein Gebäude insgesamt seinem Unternehmen zuzuordnen, und später einen Teil dieses Gebäudes für seinen Bedarf verwendet, zum Abzug der auf die gesamten Herstellungskosten dieses Gebäudes entri[X.]hteten Vorsteuerbeträge bere[X.]htigt und dementspre[X.]hend verpfli[X.]htet ist, die Mehrwertsteuer auf den Betrag der Ausgaben für diese Verwendung zu zahlen ([X.]-Urteil [X.] vom 8. Mai 2003 [X.], [X.]:[X.], [X.], 378). Der [X.] ([X.]) hat dana[X.]h geklärt, dass ein Unternehmer, der ein Gebäude erri[X.]htet, das er teilweise unternehmeris[X.]h und teilweise ni[X.]htunternehmeris[X.]h (zu eigenen Wohnzwe[X.]ken) nutzt, das Gebäude insgesamt seinem Unternehmen zuordnen und die auf das gesamte Gebäude --eins[X.]hließli[X.]h des ni[X.]htunternehmeris[X.]h genutzten [X.] entfallenden Vorsteuerbeträge na[X.]h Maßgabe von § 15 Abs. 1 UStG abziehen kann und dass die ni[X.]htunternehmeris[X.]he Verwendung des Gebäudes als steuerpfli[X.]htiger Eigenverbrau[X.]h (nunmehr unentgeltli[X.]he [X.]) der Umsatzbesteuerung unterliegt ([X.]-Urteile vom 24. Juli 2003 V R 39/99, [X.]E 203, 206, [X.], 371; vom 8. Oktober 2008 XI R 58/07, [X.]E 223, 487, [X.], 394, unter [X.], Rz 14; vom 17. Dezember 2008 XI R 64/06, [X.]/NV 2009, 798, [X.], 598, unter [X.], Rz 27; vom 23. September 2009 XI R 18/08, [X.]E 227, 226, [X.], 313, unter [X.], Rz 15; vom 19. Juli 2011 XI R 21/10, [X.]E 235, 14, [X.], 434, Rz 31; vom 19. Juli 2011 XI R 29/09, [X.]E 234, 556, [X.], 430, Rz 23, jeweils m.w.N.; vgl. zum Zuordnungswahlre[X.]ht allgemein au[X.]h [X.]-Urteile Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie --VNLTO-- vom 12. Februar 2009 [X.]/07, [X.]:C:2009:88, [X.] --UR-- 2009, 199, Rz 32; [X.] vom 10. September 2014 [X.]/13, [X.]:[X.], [X.] 2014, 686, Rz 25; Senatsbes[X.]hluss vom 16. Juni 2015 XI R 15/13, [X.]E 250, 276, [X.], 1734, Rz 38).

[X.]) Ausgehend hiervon hat das [X.] zutreffend ents[X.]hieden, dass der Kläger bere[X.]htigt war, das von ihm teilweise unternehmeris[X.]h verwendete Gebäude insgesamt seinem Unternehmen zuzuordnen und dementspre[X.]hend den vollen Vorsteuerabzug aus den Bauerri[X.]htungskosten in Anspru[X.]h zu nehmen. Mit der teilweisen Nutzung für private Wohnzwe[X.]ke verwendete der Kläger das Gebäude in den Streitjahren für Zwe[X.]ke, die außerhalb des Unternehmens --der gewerbli[X.]hen Vermietung-- liegen. Dementspre[X.]hend hatte der Kläger insoweit eine unentgeltli[X.]he [X.] zu versteuern (vgl. au[X.]h [X.]-Urteil vom 19. April 2007 V R 56/04, [X.]E 217, 76, [X.], 676).

2. Das [X.] hat zu Re[X.]ht angenommen, dass die unentgeltli[X.]he [X.] für den [X.]raum ab Juli 2004 in Höhe von 10 % der Herstellungskosten des Gebäudes anzusetzen war.

a) Na[X.]h § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG a.[X.] war dieser Umsatz na[X.]h den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Kosten zu bemessen, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug bere[X.]htigt haben; na[X.]h Satz 2 der Vors[X.]hrift gehörte die Umsatzsteuer ni[X.]ht zur Bemessungsgrundlage.

Na[X.]h der damals einhelligen Auslegung des Begriffs der "Kosten" i.S. des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG a.[X.] war dabei grundsätzli[X.]h von den bei der Einkommensteuer zugrunde gelegten Kosten, d.h. von den na[X.]h Maßgabe der jährli[X.]hen [X.] gemäß § 7 Abs. 4 EStG auf 50 Jahre zu verteilenden Herstellungskosten auszugehen (vgl. z.B. [X.]-Urteil in [X.]E 217, 76, [X.], 676, unter II.2., Rz 21, m.w.N.).

b) Für na[X.]h dem 30. Juni 2004 ausgeführte Umsätze ist gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 UStG der Umsatz bei sonstigen Leistungen i.S. des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG na[X.]h den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben zu bemessen, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug bere[X.]htigt haben. Zu diesen Ausgaben gehören na[X.]h § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 UStG au[X.]h die Ans[X.]haffungs- oder Herstellungskosten eines Wirts[X.]haftsguts, soweit das Wirts[X.]haftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Betragen die Ans[X.]haffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 €, sind sie glei[X.]hmäßig auf einen [X.]raum zu verteilen, der dem für das Wirts[X.]haftsgut maßgebli[X.]hen [X.] na[X.]h § 15a UStG entspri[X.]ht (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 UStG). Na[X.]h § 15a Abs. 1 Satz 2 UStG beträgt der [X.] bei Grundstü[X.]ken zehn Jahre, weshalb die unentgeltli[X.]he [X.] grundsätzli[X.]h in Höhe von 10 % der Gebäudeherstellungskosten anzusetzen ist.

[X.]) Dementspre[X.]hend hat das [X.] zutreffend angenommen, dass die vom [X.] vorgenommene Bere[X.]hnung der Bemessungsgrundlage der unentgeltli[X.]hen [X.] na[X.]h Maßgabe der vorstehenden Vors[X.]hriften zutreffend erfolgt ist --was im Übrigen zwis[X.]hen den Beteiligten au[X.]h außer Streit steht-- und dass insoweit ab dem 1. Juli 2004 die Neuregelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG zugrunde zu legen war.

3. Das [X.] hat außerdem zu Re[X.]ht dargelegt, dass die Neuregelung in § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 UStG den Vorgaben des Unionsre[X.]hts entspri[X.]ht (vgl. [X.]-Urteil [X.] vom 14. September 2006 [X.], [X.]:[X.], [X.], 32). Dies wird vom Kläger mit seiner Revision au[X.]h ni[X.]ht beanstandet.

4. Das [X.] hat zu Re[X.]ht ents[X.]hieden, dass die gesetzli[X.]he Neuregelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG ni[X.]ht gegen das aus dem Re[X.]htsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Rü[X.]kwirkungsverbot verstößt (so au[X.]h [X.] Münster, Urteil vom 4. März 2010  5 K 3484/08 U, E[X.] 2010, 994, Rz 19 ff.; [X.] Mün[X.]hen, Urteil vom 24. Februar 2011  14 K 210/08, E[X.] 2011, 1660, Rz 21 ff.; [X.] Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. März 2013  3 K 2285/10, E[X.] 2013, 1174, Rz 48 ff.).

a) Das [X.] unters[X.]heidet bei rü[X.]kwirkenden Gesetzen in ständiger Re[X.]htspre[X.]hung zwis[X.]hen Gesetzen mit e[X.]hter Rü[X.]kwirkung, die grundsätzli[X.]h ni[X.]ht mit der Verfassung vereinbar sind und sol[X.]hen mit une[X.]hter Rü[X.]kwirkung, die grundsätzli[X.]h zulässig sind (vgl. z.B. Bes[X.]hluss in [X.]E 135, 1, Rz 40, m.w.N.).

aa) Eine Re[X.]htsnorm entfaltet e[X.]hte Rü[X.]kwirkung, wenn sie na[X.]hträgli[X.]h in einen abges[X.]hlossenen Sa[X.]hverhalt ändernd eingreift (vgl. z.B. [X.]-Bes[X.]hluss in [X.]E 135, 1, Rz 41, m.w.N.). Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Re[X.]htsfolge mit belastender Wirkung s[X.]hon vor dem [X.]punkt ihrer Verkündung für bereits abges[X.]hlossene Tatbestände gelten soll ("Rü[X.]kbewirkung von Re[X.]htsfolgen"; vgl. z.B. [X.]-Bes[X.]hluss in [X.]E 135, 1, Rz 41, m.w.N.).

Von dem grundsätzli[X.]hen Verbot e[X.]ht rü[X.]kwirkender Gesetze bestehen Ausnahmen (ständige Re[X.]htspre[X.]hung; vgl. [X.]-Bes[X.]hluss in [X.]E 135, 1, Rz 64, m.w.N.). Das Rü[X.]kwirkungsverbot gilt ni[X.]ht, soweit si[X.]h kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Re[X.]hts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Re[X.]htslage sa[X.]hli[X.]h ni[X.]ht gere[X.]htfertigt und daher ni[X.]ht s[X.]hutzwürdig war (vgl. [X.]-Bes[X.]hluss in [X.]E 135, 1, Rz 64, m.w.N.). Für die Frage, ob mit einer rü[X.]kwirkenden Änderung der Re[X.]htslage zu re[X.]hnen war, ist von Bedeutung, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betra[X.]htung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen (vgl. [X.]-Bes[X.]hluss in [X.]E 135, 1, Rz 64, m.w.N.). Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit e[X.]hter Rü[X.]kwirkungen ist beispielsweise gegeben, wenn die Betroffenen s[X.]hon im [X.]punkt, auf den die Rü[X.]kwirkung bezogen wird, ni[X.]ht auf den Fortbestand einer gesetzli[X.]hen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung re[X.]hnen mussten ([X.]-Bes[X.]hluss in [X.]E 135, 1, Rz 65, m.w.N.).

bb) Eine une[X.]hte Rü[X.]kwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, no[X.]h ni[X.]ht abges[X.]hlossene Sa[X.]hverhalte und Re[X.]htsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zuglei[X.]h die betroffene Re[X.]htsposition entwertet, so wenn belastende Re[X.]htsfolgen einer Norm erst na[X.]h ihrer Verkündung eintreten, tatbestandli[X.]h aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sa[X.]hverhalt ausgelöst werden ("tatbestandli[X.]he Rü[X.]kanknüpfung", vgl. [X.]-Bes[X.]hluss vom 10. Oktober 2012  1 BvL 6/07, [X.]E 132, 302, [X.], 932, Rz 43, m.w.N.). Sie ist grundsätzli[X.]h zulässig. Allerdings können si[X.]h aus dem Grundsatz des Vertrauenss[X.]hutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese Grenzen sind erst übers[X.]hritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete une[X.]hte Rü[X.]kwirkung zur Errei[X.]hung des Gesetzeszwe[X.]ks ni[X.]ht geeignet oder erforderli[X.]h ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen ([X.]-Bes[X.]hluss in [X.]E 132, 302, [X.], 932, Rz 43, m.w.N.). Dabei geht der verfassungsre[X.]htli[X.]he Vertrauenss[X.]hutz ni[X.]ht so weit, vor jeder Enttäus[X.]hung zu bewahren; soweit ni[X.]ht besondere Momente der S[X.]hutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Re[X.]ht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsre[X.]htli[X.]hen S[X.]hutz ([X.]-Bes[X.]hluss in [X.]E 132, 302, [X.], 932, Rz 45, m.w.N.).

[X.][X.]) Im Steuerre[X.]ht liegt eine e[X.]hte Rü[X.]kwirkung nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuers[X.]huld na[X.]hträgli[X.]h abändert (vgl. z.B. [X.]-Bes[X.]hlüsse in [X.]E 135, 1, Rz 42; in [X.]E 132, 302, [X.], 932, Rz 44, jeweils m.w.N.).

dd) Für den Berei[X.]h des Einkommensteuerre[X.]hts bedeutet dies beispielsweise, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum jedenfalls in formaler Hinsi[X.]ht der Kategorie der une[X.]hten Rü[X.]kwirkung zuzuordnen ist; denn na[X.]h § 38 der Abgabenordnung i.V.m. § 36 Abs. 1 EStG entsteht die Einkommensteuer erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, das heißt des Kalenderjahres (§ 25 Abs. 1 EStG; vgl. z.B. [X.]-Bes[X.]hluss in [X.]E 135, 1, Rz 42, m.w.N.).

b) Der Senat kann im Streitfall offenlassen, ob es si[X.]h bei der in § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG getroffenen Neuregelung bezogen auf die für die Monate ab Juli 2004 streitbefangene Besteuerung der unentgeltli[X.]hen [X.] um eine e[X.]hte Rü[X.]kwirkung im Sinne der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] handelt, oder ob --wie jedenfalls für die Streitjahre 2005 bis [X.] insoweit eine une[X.]hte Rü[X.]kwirkung anzunehmen ist. Eine e[X.]hte Rü[X.]kwirkung käme nur in Betra[X.]ht, als ni[X.]ht auf den bei Verkündung des [X.]RLUmsG no[X.]h ni[X.]ht abges[X.]hlossenen Besteuerungszeitraum: das Kalenderjahr (§ 16 Abs. 1 Satz 2 UStG), sondern auf den einzelnen Voranmeldungszeitraum (§ 18 UStG) abzustellen wäre.

[X.]) Dies kann vorliegend aber unents[X.]hieden bleiben, weil die streitbefangene gesetzli[X.]he Regelung au[X.]h bei Annahme einer e[X.]hten Rü[X.]kwirkung (so [X.] Münster in E[X.] 2010, 994, Rz 24; [X.] Mün[X.]hen in E[X.] 2011, 1660, Rz 25; [X.] Rheinland-Pfalz in E[X.] 2013, 1174, Rz 54) den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben genügt. Denn der Kläger konnte s[X.]hon im [X.]punkt, auf den die Rü[X.]kwirkung bezogen wird --hier ab dem 1. Juli 2004--, ni[X.]ht mehr auf den Fortbestand der früheren gesetzli[X.]hen Regelung in § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG a.[X.] vertrauen, sondern musste mit einer Änderung der Gesetzeslage re[X.]hnen (vgl. dazu z.B. [X.]-Bes[X.]hluss in [X.]E 135, 1, Rz 65, m.w.N).

aa) Dies ergab si[X.]h für die [X.] ab dem 1. Juli 2004 jedenfalls aus dem vom [X.] ([X.]) veröffentli[X.]hten S[X.]hreiben vom 13. April 2004, wona[X.]h ab dem 1. Juli 2004 bei der Ermittlung der Kosten i.S. von § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG a.[X.] die Ans[X.]haffungs- oder Herstellungskosten eines Gegenstands abwei[X.]hend von den ertragsteuerre[X.]htli[X.]hen Grundsätzen glei[X.]hmäßig auf den na[X.]h § 15a UStG für diesen Gegenstand jeweils maßgebli[X.]hen [X.] zu verteilen waren ([X.]-S[X.]hreiben vom 13. April 2004 IV B 7 -S 7206- 3/04, [X.], 468, [X.], 331, Der Betrieb 2004, 960). Diese Regelung entspra[X.]h damit inhaltli[X.]h der zum 1. Juli 2004 rü[X.]kwirkend in [X.] gesetzten Neufassung des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG. Dem Kläger als Angehörigen der in § 3 Nr. 1 des [X.] angeführten Berufe musste daher s[X.]hon im Mai oder Juni 2004 bekannt sein, dass si[X.]h ab dem 1. Juli 2004 die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die unentgeltli[X.]he [X.] in den sog. [X.]-Fällen verändern würde. Er durfte daher insoweit für die [X.] ab dem 1. Juli 2004 ni[X.]ht mehr auf den Fortbestand der gesetzli[X.]hen Regelung in § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG a.[X.] vertrauen (ebenso [X.] Münster in E[X.] 2010, 994, Rz 27 f.; vgl. au[X.]h [X.] Mün[X.]hen in E[X.] 2011, 1660, Rz 26 ff.; [X.] Rheinland-Pfalz in E[X.] 2013, 1174, Rz 55 ff.).

bb) Dies gilt unabhängig von der später ergangenen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.], dass die in diesem Verwaltungserlass vorgesehene Rü[X.]kwirkung auf [X.]räume vor dem 1. Juli 2004 in Ermangelung einer Re[X.]htsgrundlage unzulässig war (vgl. [X.]-Urteil in [X.]E 217, 76, [X.], 676; s. dazu [X.]-S[X.]hreiben vom 10. August 2007 IV A 5-S 7206/07/0003, [X.], 690). Denn die Anwendung von § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG a.[X.] auf diese [X.]räume steht vorliegend außer Streit.

d) Au[X.]h wenn entspre[X.]hend dem Vorbringen des [X.] für die Prüfung des aus seiner Si[X.]ht bestehenden Vertrauenss[X.]hutzes auf den [X.]raum seiner Investitionsents[X.]heidung Ende 2003 abgestellt würde, durfte der Kläger damals ni[X.]ht darauf vertrauen, § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG a.[X.] werde für die nä[X.]hsten 50 Jahre unverändert bleiben (vgl. dazu z.B. [X.]-Bes[X.]hluss vom 5. Februar 2002  2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93, [X.]E 105, 17, Leitsatz 2 und Rz 63 ff.).

aa) Dabei ist zunä[X.]hst zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass der Kläger bis zum Bekanntwerden der sog. [X.] des [X.] (Urteil [X.], [X.]:[X.], [X.], 378) na[X.]h der seinerzeit geltenden Re[X.]htslage ohnehin keinen Anspru[X.]h auf den Vorsteuerabzug au[X.]h für die anteiligen Bauerri[X.]htungskosten für den privat genutzten Gebäudeteil hatte. Denn damals wurde na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] und der entspre[X.]henden Verwaltungsauffassung die anteilige Privatnutzung von Gebäudeteilen als steuerfreie Vermietung i.S. von § 4 Nr. 12 UStG behandelt, so dass der Vorsteuerabzug aus den entspre[X.]henden Ans[X.]haffungs- und Herstellungskosten na[X.]h § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausges[X.]hlossen war (vgl. z.B. [X.]-Urteil vom 10. Februar 1994 V R 33/92, [X.]E 174, 258, [X.] 1994, 668, unter [X.] und [X.], Rz 30 f.). Es lag insoweit von vornherein keine steuerpfli[X.]htige unentgeltli[X.]he [X.] vor, so dass au[X.]h kein Bedürfnis für die Anwendung der in § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG a.[X.] geregelten Bemessungsgrundlage bestand. Für die [X.] vor dem Ergehen der sog. [X.] am 8. Mai 2003 konnte somit kein Vertrauenstatbestand dahingehend entstehen, dass bei entspre[X.]hender anteiliger Privatnutzung eines erri[X.]hteten Gebäudes eine unentgeltli[X.]he [X.] anzunehmen wäre, deren Bemessungsgrundlage si[X.]h na[X.]h § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG a.[X.] bestimmte.

bb) Entgegen der Auffassung des [X.] konnte si[X.]h au[X.]h na[X.]h Ergehen der sog. [X.] ([X.]-Urteil [X.], [X.]:[X.], [X.], 378) bis zum Inkrafttreten der Neuregelung in § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 UStG zum 1. Juli 2004 kein s[X.]hutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der Regelung in § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG a.[X.] entwi[X.]keln.

(1) Zwar ergab si[X.]h für die anteiligen Bauerri[X.]htungskosten im Hinbli[X.]k auf die beabsi[X.]htigte Nutzung des während dieses [X.]raums erri[X.]hteten Gebäudes zu privaten Wohnzwe[X.]ken nun infolge der Zuordnung des gesamten Gebäudes zum Unternehmen des [X.] ein Vorsteuerabzugsre[X.]ht in vollem Umfang ([X.]-Urteil [X.], [X.]:[X.], [X.], 378). Diesen hat der Kläger allerdings erhalten. Sein Vertrauen wurde insoweit ni[X.]ht enttäus[X.]ht.

(2) Dies hatte aber zuglei[X.]h zur Folge, dass hinsi[X.]htli[X.]h der beabsi[X.]htigten anteiligen Privatnutzung des Gebäudes nunmehr eine unentgeltli[X.]he [X.] na[X.]h § 3 Abs. 9a UStG vorlag. Mit der Anwendung der seinerzeit vorgesehenen Bemessungsgrundlage von § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG a.[X.] hat einem vollem Vorsteuerabzug eine --aufgrund der einkommensteuerre[X.]htli[X.]hen Regelung in § 7 Abs. 4 EStG vorgesehene Verteilung der Herstellungskosten auf 50 [X.] im Verhältnis nur geringfügige anteilige Besteuerung der Privatnutzung gegenübergestanden. Da der [X.] des § 15a UStG ledigli[X.]h zehn Jahre betrug, drohte das Entstehen eines unversteuerten Letztverbrau[X.]hs.

Diese Re[X.]htslage hat der [X.] zwar in seiner Na[X.]hfolgere[X.]htspre[X.]hung für [X.]n bis zum 30. Juni 2004 dem Grunde na[X.]h bestätigt (z.B. [X.]-Urteile in [X.]E 203, 206, [X.], 371; in [X.]E 217, 76, [X.], 676). Dies bedeutet aber ni[X.]ht, dass der Kläger uneinges[X.]hränkt auf den Fortbestand von § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG a.[X.] für die nä[X.]hsten 50 Jahre vertrauen durfte.

(3) Das [X.] ist deshalb zu Re[X.]ht davon ausgegangen, dass der Kläger aus Si[X.]ht Ende 2003 mit einer zukünftigen Änderung der Re[X.]htslage re[X.]hnen musste. Ansonsten hätte er langfristig einen ungere[X.]htfertigten Vorteil gegenüber dem Endverbrau[X.]her erhalten, der einen Gegenstand kauft und dafür Mehrwertsteuer entri[X.]htet; insoweit wäre eine unzulässige Unglei[X.]hbehandlung des Steuerpfli[X.]htigen im Verhältnis zum Endverbrau[X.]her entstanden, was na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] unzulässig ist (Urteil [X.], [X.]:[X.], [X.], 32, Rz 32, m.w.N.; vgl. au[X.]h [X.], Internationales Steuerre[X.]ht --[X.]-- 2004, 339; [X.], Der [X.], 311). Außerdem hätte dies langfristig die Logik des im Mehrwertsteuersystem bestehenden Zusammenhangs zwis[X.]hen Vorsteuerabzug und Erhebung der Mehrwertsteuer in Frage gestellt ([X.]-Urteil [X.], [X.]:[X.], [X.], 32, Rz 32, m.w.N.). Dies ist seinerzeit au[X.]h in der Fa[X.]hwelt erörtert worden (vgl. z.B. [X.], [X.] 2004, 339; [X.], [X.], 311), was insbesondere dem fa[X.]hkundigen Kläger bekannt sein musste. Das Interesse des Staates, die dur[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] entstandene Besteuerungslü[X.]ke zu s[X.]hließen, überwiegt insoweit das Interesse des [X.], zumal der Gesetzgeber an die Frist des [X.]-S[X.]hreibens in [X.], 468 angeknüpft hat.

e) Soweit der Kläger sinngemäß ausführt, der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung in § 15 Abs. 1b UStG dur[X.]h das Jahressteuergesetz 2010 vom 8. Dezember 2010 ([X.], 1768), die na[X.]h § 27 Abs. 16 UStG auf ab dem 1. Januar 2011 hergestellte Gebäude anzuwenden ist, das sog. "[X.]-Modell" zur Gänze abges[X.]hafft, was die Neuregelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG entbehrli[X.]h gema[X.]ht habe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.

§ 15 Abs. 1b Satz 1 UStG s[X.]hränkt für den Fall der (beabsi[X.]htigten) gemis[X.]hten Nutzung eines Grundstü[X.]ks den Vorsteuerabzug von vornherein auf die Verwendung des Grundstü[X.]ks für unternehmeris[X.]he Zwe[X.]ke ein. Diese erst na[X.]h den Streitjahren eingeführte Regelung beruht auf einer entspre[X.]henden Änderung der MwStSystRL dur[X.]h die Einfügung von Art. 168a MwStSystRL dur[X.]h die Ri[X.]htlinie 2009/162/[X.] vom 22. Dezember 2009 zur Änderung vers[X.]hiedener Bestimmungen der Ri[X.]htlinie 2006/112/[X.] über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Amtsblatt der [X.] 2010 Nr. L 10/14). Erst na[X.]h Inkrafttreten von Art. 168a MwStSystRL war es dem deuts[X.]hen Gesetzgeber mögli[X.]h, diese Regelung mit § 15 Abs. 1b Satz 1 UStG umzusetzen.

Dies ges[X.]hah mithin unabhängig von der mit § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 UStG ges[X.]haffenen Änderung der Bemessungsgrundlage für unentgeltli[X.]he [X.]n.

5. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

XI R 6/13

12.08.2015

Bundesfinanzhof 11. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 29. November 2012, Az: 1 K 2535/11, Urteil

Art 20 Abs 3 GG, § 3 Abs 9a Nr 1 UStG 1999, § 10 Abs 4 S 1 Nr 2 UStG 1999 vom 15.12.2003, § 15 Abs 1 UStG 1999, § 15a Abs 1 S 2 UStG 1999, § 10 Abs 4 S 1 Nr 2 UStG 1999 vom 15.12.2003, Art 6 Abs 2 UAbs 1 Buchst a EWGRL 388/77, Art 26 Abs 1 Buchst a EGRL 112/2006, § 10 Abs 4 S 1 Nr 2 UStG 1999 vom 09.12.2004, § 10 Abs 4 S 1 Nr 2 UStG 2005, § 3 Abs 9a Nr 1 UStG 2005, § 15 Abs 1 UStG 2005, § 15a Abs 1 S 2 UStG 2005, UStG VZ 2005, UStG VZ 2006, UStG VZ 2007

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.08.2015, Az. XI R 6/13 (REWIS RS 2015, 6785)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6785

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V R 10/14 (Bundesfinanzhof)

Zum Zuordnungswahlrecht bei sonstigen Leistungen


2 K 894/16 (FG München)

Keine Auswirkung von Steuersatzerhöhungen auf Seeling-Altfälle


V R 42/09 (Bundesfinanzhof)

Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung bei gemischt-genutzten Gegenständen


V R 41/09 (Bundesfinanzhof)

(Vorsteuerabzug bei Vermietung des Miteigentumsanteils eines gemischt-genutzten Grundstücks an den unternehmerisch tätigen Miteigentümer - Vorliegen …


V R 34/20 (Bundesfinanzhof)

Zur Umsatzbesteuerung der Wärmeabgabe aus einem Blockheizkraftwerk


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.