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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der [X.]
Nachschlagewerk : ja [X.] : nein [X.]R : ja
Duschabtrennung
[X.] § 81
Ein Insolvenzverwalter, der einen vom späteren Gemeinschuldner anhängig gemachten Nichtigkeitsprozeß aufnimmt, hat für die Nichtigerklärung des [X.] kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Streitpatent abgelaufen ist, gegen den Gemeinschuldner geltend gemachte Schadensersatz-, Auskunfts- und [X.] nicht fristgemäß beim Insolvenzverwalter angemeldet worden sind und der Nichtigkeitsbeklagte die verbindliche Erklä-rung abgibt, derartige Ansprüche gegenüber der Insolvenzmasse nicht geltend zu machen.
[X.], Urt. v. 13. Juli 2004 - [X.] - [X.] - 2 - [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 13. Juli 2004 durch [X.] [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.]
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3. August 2000 [X.] Urteil des 3. [X.]ats ([X.]) des [X.] abgeändert:
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
- 3 - Tatbestand:
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 25. Juli 1983 angemel-deten [X.] Patents 33 26 790 ([X.]), für das die innere Priorität der [X.] Gebrauchsmusteranmeldung 82 22 388 vom 7. August 1982 in Anspruch genommen worden ist und das eine Duschabtrennung betrifft. Aus diesem Patent hat die Beklagte die L.
GmbH & Co. KG wegen Patentverletzung in Anspruch genommen, die daraufhin die vorliegende Nichtigkeitsklage gegen das Streitpatent erhoben hat.
Mit Urteil vom 3. August 2000 hat das [X.] das Streitpa-tent für nichtig erklärt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.
Während des Berufungsverfahrens ist am 4. Juni 2002 über das Vermö-gen der [X.] das Insolvenzverfahren er- öffnet und der jetzige Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Er hat das Verfahren aufgenommen. Am 25. Juli 2003 ist das Streitpatent abgelaufen.
Im [X.]atstermin vom 13. Juli 2004 haben beide Parteien übereinstim-mend erklärt, daß die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des [X.] nicht gemäß §§ 28, 174 [X.] beim Kläger als Insolvenzver-walter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin angemeldet hat. Weiter hat die Beklagte erklärt, daß sie verbindlich auf Schadensersatzansprüche sowie Auskunfts- und [X.] gegenüber der Insolvenzmasse verzichte. - 4 -
Die Beklagte hat daraufhin beantragt,
das am 3. August 2000 verkündete Urteil des 3. [X.]ats ([X.]) des [X.]s abzuändern und die Klage abzuweisen.
Hilfsweise hat sie das Streitpatent in mehreren eingeschränkten Fas-sungen verteidigt.
Der Kläger hat zu der Erklärung der Beklagten im [X.]atstermin keine Erklärung abgegeben und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe:
[X.] Die Berufung der Beklagten hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage als unzulässig. Die Klage ist, nachdem über das Vermögen der Nichtig-keitsklägerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, der Kläger als [X.] über das Vermögen der vormaligen [X.] das [X.] aufgenommen hat, das Streitpatent abgelaufen ist und die [X.] 5 - beklagte erklärt hat, auf Schadensersatz-, Auskunfts- und [X.] gegen die Insolvenzmasse zu verzichten, im Laufe des [X.] unzulässig geworden.
1. Nach der Rechtsprechung des [X.] entfällt mit dem Ablauf eines Patents das öffentliche Interesse an dessen Nichtigerklärung. Deshalb wird eine auf Nichtigerklärung des [X.] gerichtete Klage ge-mäß § 81 [X.] nach Ablauf der Schutzfrist unzulässig, sofern nicht dem Kläger ein eigenes, ein Rechtsschutzbedürfnis begründendes schutzwürdiges Interes-se an der rückwirkenden Vernichtung des [X.] zur Seite steht (vgl. [X.].Urt. v. [X.] - [X.], [X.], [X.] 1975/77, 337 ff., 339 m.w.N. - Dauerhaftmagnete). Allerdings ist in der Rechtsprechung des Se-nats auch anerkannt, daß der wegen Patentverletzung in Anspruch [X.] ein Rechtsschutzbedürfnis an der rückwirkenden [X.] haben kann, wenn dessen Schutzfrist abgelaufen ist, wenn er zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung über die Nichtigkeitsklage aus dem Schutzrecht in Anspruch genommen wird ([X.], Urt. v. 29.9.1964 - [X.], [X.], 231, 233 - Zierfalten; [X.].Urt. v. 6.7.1993 - X ZR 118/90).
2. Der Grundsatz, daß eine anhängige Verletzungsklage ein Rechts-schutzbedürfnis an der rückwirkenden Nichtigerklärung des [X.] be-gründet, gilt jedoch nicht ausnahmslos. So fehlt es an ihm, wenn das Streitpa-tent nach Erlaß eines Nichtigkeitsurteils durch Verzicht erloschen ist und der Nichtigkeitsbeklagte verbindlich erklärt, daß er sich gegenüber den Ansprüchen des [X.] aus Verwarnungen nicht auf die ursprüngliche [X.] 6 - samkeit des [X.] berufen werde ([X.], Urt. v. 29.9.1964 - [X.], aaO; vgl. auch [X.].Urt. v. [X.] - [X.], aaO). [X.] der Nichtigkeitsbeklagte bei einer solchen Sachlage verbindlich auf alle Ansprüche aus dem Streitpatent gegenüber dem [X.], entfällt damit dessen Rechtsschutzbedürfnis.
Nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ursprüngli-chen [X.] eröffnet worden ist, die Beklagte [X.] wegen Patentverletzung bislang nicht gemäß § 28 [X.] beim [X.] angemeldet und weiter erklärt hat, auf derartige Ansprüche ge-genüber der Insolvenzmasse zu verzichten, besteht kein Rechtsschutzbedürf-nis des nunmehrigen Klägers für die Nichtigerklärung des [X.] mehr. Der Kläger tritt hier allein in seiner Funktion als Insolvenzverwalter auf und [X.] aus dieser kann er ein Rechtsschutzbedürfnis für die nachträgliche Nichtig-erklärung des [X.] herleiten. Infolge des Verzichts der [X.], die gegenüber der jetzigen Gemeinschuldnerin erhobenen Ansprüche gegenüber der Insolvenzmasse geltend zu machen, wird mit der Aufnahme des [X.] kein der Abwehr von Belastungen für die Masse dienli-cher Anspruch mehr verfolgt. Zwar erscheint es nicht ausgeschlossen, daß in Fällen, in denen Schadensersatzforderungen wegen Patentverletzung nicht fristgemäß nach §§ 28, 174 [X.] beim Insolvenzverwalter angemeldet worden sind, diese gemäß § 177 [X.] nachträglich angemeldet werden können und daher ein Rechtsschutzbedürfnis des Insolvenzverwalters an der rückwirken-den Nichtigerklärung des [X.] bestehen kann, solange nicht abschlie-ßend klargestellt ist, daß die Insolvenzmasse von derartigen Ansprüchen nicht betroffen ist. Zu solchen Belastungen kann es jedoch nicht mehr kommen, - 7 - wenn der Schutzrechtsinhaber gegenüber der Insolvenzmasse auf solche [X.] verbindlich und wirksam verzichtet; eine Annahme eines solchen Ver-zichts stellt zugleich eine gegenüber der Nichtigkeitsklage einfachere und billi-gere Alternative der Wahrung der Rechte der Beteiligten dar. Deren Vorliegen schließt das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfolgung der Nichtigkeitsklage nach Ablauf der Schutzdauer aus, da andere, ein solches Bedürfnis begrün-dende Umstände weder dargelegt noch sonst ersichtlich sind. Ein Insolvenz-verwalter, der einen vom späteren Gemeinschuldner anhängig gemachten Nichtigkeitsprozeß aufnimmt, hat für die Nichtigerklärung des [X.] da-her dann kein die Zulässigkeit der Klage begründendes Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Streitpatent abgelaufen ist, gegen die Gemeinschuldnerin geltend gemachte Schadensersatz-, Auskunfts- und [X.] nicht fristgemäß beim Insolvenzverwalter angemeldet worden sind und der [X.] die verbindliche Erklärung abgibt, derartige Ansprüche gegenüber der Insolvenzmasse nicht geltend zu machen. - 8 - I[X.] Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 91 ZPO.
[X.] Scharen [X.]
[X.] [X.]
Meta
13.07.2004
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2004, Az. X ZR 171/00 (REWIS RS 2004, 2344)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2344
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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