Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2005, Az. X ZR 17/02

X. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 843

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 15. November 2005 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.] : nein

Koksofentür [X.] (1981) §§ 81, 14, 21 Abs. 1 Nr. 4, 38 a) Das nach Erlöschen des [X.] erforderliche besondere eigene Rechtsschutzbedürfnis des [X.] an der Nichtigerklärung des [X.] ist nach rechtskräftiger Verurteilung des [X.] in einem Verletzungsrechtsstreit jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Nichtig-keitskläger für den Fall der Nichtigerklärung des [X.] eine Restituti-onsklage in Betracht zieht. b) Bezugszeichen im Patentanspruch schränken den Schutz nicht auf ein [X.] ein. c) Mit der Gestaltungsfreiheit des Anmelders im Patenterteilungsverfahren ist es unvereinbar, nur eine Einschränkung als zulässig anzusehen, bei der alle der Erfindung förderlichen Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den [X.] aufgenommen werden. [X.], [X.]. v. 15. November 2005 - [X.] - [X.]
- 2 - Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 15. November 2005 durch [X.] Melullis, [X.] Scharen, [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das [X.]eil des 3. [X.]ats ([X.]) des [X.]s vom 8. November 2001 abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Beklagte war Inhaberin des am 23. Juni 1979 unter [X.] der Priorität einer Patentanmeldung in den [X.] angemeldeten [X.] Patents 29 25 730 ([X.]), das eine "Koks-ofentür" betrifft, drei Patentansprüche umfasste und inzwischen nach Ablauf der Schutzdauer erloschen ist. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut: 1 "1. Koksofentür mit einem der Türleibung der Ofenkammer zuge-kehrten, vom Türrahmen kragarmartig vorspringenden Dich-- 3 - tungselement, dessen zur [X.] abgewinkelte äußere Kante als Dichtungsschneide ausgebildet ist[,] und mit einer bei Verriegelung der Tür über einen Spannrahmen belastenden Spannvorrichtung, dadurch gekennzeichnet, daß der Spann-rahmen aus einer am Türrahmen befestigten und von diesem kragarmartig vorspringenden [X.] (20) besteht, die über ihre zur Dichtfläche hin abgewinkelte Außenkante (44) mit dem Dichtungselement (30) auf dessen in der [X.] endenden, ebenfalls zur Dichtfläche hin abgewinkelten Ab-schnitt [X.] ist." Wegen der auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 und 3 wird auf die Patentschrift verwiesen. 2 Die Klägerin ist von der Beklagten wegen Patentverletzung gerichtlich in Anspruch genommen und durch rechtskräftig gewordenes Grundurteil des [X.] auf eine Schadensersatzklage hin verurteilt worden. Sie hat mit ihrer Nichtigkeitsklage geltend gemacht, dass der Gegenstand des [X.] über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe. Gegenstand des [X.] sei eine Dichtung für eine Koksofentür, die aus zwei Teilen bestehe, nämlich einem um die Tür herumfüh-renden kragenartig vorspringenden Dichtungselement und einer Vorrichtung zur Erzeugung [X.]. Dabei sei aus der ursprünglich offenbarten Dichtungsvorrichtung mit einem schneidkantenartigen Dichtungselement und einer Stützvorrichtung eine Dichtvorrichtung geworden, die lediglich noch das schneidkantenartige Dichtungselement sowie eine kragarmartig vorspringende [X.] vorsehe, womit das [X.] völlig entfallen sei. 3 Das [X.] hat das Streitpatent für nichtig erklärt. [X.] richtet sich die Berufung der beklagten Patentinhaberin, die beantragt, un-4 - 4 - ter Aufhebung des angefochtenen [X.]eils die Klage abzuweisen. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. 5 Prof. W. hat im Auftrag des [X.] ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung führt unter Abänderung des angefochtenen Ur-teils des [X.]s zur Abweisung der Klage. 6 I. Allerdings ist die Nichtigkeitsklage im vorliegenden Fall auch nach Er-löschen des [X.] infolge Ablaufs der [X.] weiterhin zu-lässig. In diesem Fall ist zwar ein besonderes, eigenes Rechtsschutzbedürfnis des Klägers an der Nichtigerklärung des abgelaufenen Patents erforderlich (st. Rspr.; zuletzt [X.].[X.]. v. 22.02.2005 - [X.], Umdruck S. 6; [X.], Patentnichtigkeitsverfahren, 2. Aufl. 2005, Rdn. 120, je m.w.N.). Dieses kann aber bei einer rechtskräftigen Verurteilung des Nichtig-keitsklägers im Verletzungsstreit vorliegen, weil eine Nichtigerklärung des an-gegriffenen Patents der im Verletzungsprozess unterlegenen Partei die Mög-lichkeit eröffnen würde, im Wege der Restitutionsklage gegen ihre Verurteilung vorzugehen (vgl. B[X.]E 33, 240 = [X.] 1993, 732; [X.], [X.]O; [X.], [X.], 7. Aufl. 2005, Rdn. 46 zu § 81; [X.], [X.] [X.], 2. Aufl. 2005, Rdn. 42 zu § 81 [X.]). Nachdem die [X.] in der mündli-chen Verhandlung erklärt hat, dass sie für den Fall der Nichtigerklärung die 7 - 5 - Durchführung eines Restitutionsverfahrens in Betracht ziehe, ist ein Rechts-schutzbedürfnis für die Nichtigkeitsklage ohne weiteres zu bejahen. 8 II. Der [X.]at vermag aber der Auffassung des [X.]s nicht beizutreten, der geltend gemachte [X.] greife durch, dass der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe (§ 22 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.]; "unzulässige Erweiterung", sachlich übereinstimmend mit § 13 Abs. 1 Nr. 4 [X.] 1978; Art. XI § 3 Abs. 5 [X.]; vgl. zur Anwendbarkeit der §§ 21, 22 [X.] 1981 [X.] 110, 123, 125 - [X.]). 1. Das Streitpatent schützt in seinem Patentanspruch 1 eine Koksofentür mit einem vorspringenden Dichtungselement und mit einer bei Verriegelung der Tür über einen Spannrahmen belastenden Spannvorrichtung, wobei der Spann-rahmen aus einer [X.] (20) besteht, in besonderer Ausgestaltung. Diese Abdichtung kommt im Wesentlichen allein mit mechanischen [X.]eln aus. Damit soll eine Abdichtung geschaffen werden, die in ihrer Zuverlässigkeit und Einsatzfähigkeit mindestens das Ergebnis anderer, z.B. aus der [X.] [X.] 1 156 762 vorbekannter Einrichtungen erreicht (vgl. die Angaben zur "Aufgabe" in der Beschreibung des [X.] Sp. 3 Z. 46-52). In der deut-schen [X.] ist eine mit einer Sperrgasdichtung [X.] beschrieben, bei der ein Dichtungselement mit seiner äußeren, als Schneide ausgebildeten Kante gegen eine [X.] der Türleibung mittels einer von Druckzylindern gebildeten Spannvorrichtung gedrückt wird. Diese Druckzylinder drücken dabei starre Schienen gegen die als Zackenkante ausgebildete Schneidkante. 9 2. Das Streitpatent stellt in seinem Patentanspruch 1 eine Koksofentür unter Schutz, bei der 10 - 6 - (1) das Dichtungselement (1.1) der Türleibung der Ofenkammer zugekehrt ist, (1.2) vom Türrahmen kragarmartig vorspringt und (1.3) seine zur [X.] abgewinkelte äußere Kante als Dichtungsschneide ausgebildet ist, (2) mit einer Spannvorrichtung, (2.1) die bei Verriegelung der Tür die Dichtungsschneide belastet (2.2) über einen Spannrahmen, wobei (3) der Spannrahmen aus einer [X.] besteht, die (3.1) am Türrahmen befestigt ist, (3.2) vom Türrahmen kragarmartig vorspringt und (3.3) eine zur Dichtfläche abgewinkelte Außenkante aufweist, wobei (4) diese Außenkante verbunden ist (4.1) mit dem Dichtungselement, (4.2) auf dessen in der Dichtungsschneide endenden Abschnitt, (4.2.1) der ebenfalls zur Dichtfläche hin abgewinkelt ist. 3. Dabei hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass die Formulierung in Patentanspruch 1, der Spannrahmen "bestehe" aus einer [X.], nicht in dem Sinn zu verstehen ist, dass die [X.] notwendig das ein-zige Element des Spannrahmens sein solle. Das Wort "besteht" ist hier [X.] auch in dem Sinn verwendet, dass der Spannrahmen neben der [X.] noch weitere Elemente aufweisen kann, wie dies etwa die ein Ausfüh-rungsbeispiel wiedergebende [X.]ur 10 der Zeichnungen des [X.] zeigt, insbesondere die dort dargestellten Abschnitte 44 und 46. Im Übrigen schrän-ken die Bezugszeichen im Patentanspruch den Schutz nicht auf ein Ausfüh-rungsbeispiel ein (vgl. [X.] - techn. Beschwerdekammer - [X.] ABl. [X.] 1987, 309; [X.] in [X.], [X.], 9. Aufl. 1993, Rdn. 14 zu § 14 [X.]; Busse, [X.], 6. Aufl. 2003, Rdn. 53 zu § 14; [X.], [X.]O Rdn. 142 zu § 34; so 11 - 7 - schon zum früheren Recht [X.], [X.]. v. 30.10.1962 - I ZR 46/61, [X.] 1963, 563, 564 - Aufhängevorrichtung). Die Nennung von Bezugszeichen im [X.] des [X.] führt daher nicht zu einer Beschränkung des Ge-genstands des Patents auf Ausgestaltungen, die den Darstellungen entspre-chen, in denen diese Bezugszeichen verwendet werden. 4. Eine erfindungsgemäße Ausgestaltung wird in den jeweils verkleinert wiedergegebenen [X.]uren 1 (Darstellung einer Vorderansicht der Tür auf der [X.]), 7 (Schnitt bei 7-7 in [X.]. 1), 8 (Schnitt entlang 8-8 in [X.]. 7) und 10 (Schnitt entlang 10-10 in [X.]. 8) des [X.] gezeigt: 12 [X.]. 1 - 8 - Hier bezeichnen die Bezugszeichen 14 die Koksofenwand mit den [X.] 12 und der mit Feuerfeststeinen ausgekleideten Koksofentür. Der Türkörper weist die Grundplatte 32, das [X.], die [X.] 36 und 38 und die Bodenplatte 40 auf. Das [X.] 42 ist im [X.] in die drei Abschnitte 48, 50, 52 aufgeteilt. Die [X.] übt Druck auf die Schneide 52 aus, die gegen die Leibung 12 gedrückt wird. 13 - 9 - Die [X.] ist mit dem Befestigungsabschnitt 46 am Türrahmen befestigt. Der weitere Abschnitt 44 ist in Richtung Leibung abgewinkelt und an seinem Ende mit der [X.] verbunden. 14 - 10 - III. Das [X.] hat angenommen, dass sich der in [X.] des [X.] geschützte Gegenstand nicht den Anmeldeunter-lagen entnehmen lasse, und dass Patentanspruch 1 des [X.] damit unzulässig erweitert sei. Der geschützte Gegenstand unterscheide sich von dem ursprünglich offenbarten durch die Merkmale der [X.] und 4. Denn die Dichtungsvorrichtung 18 für die [X.] bestehe nach der ursprünglichen [X.] aus einem dichtenden Schneideelement (schneidkantenartiges Dichtungselement oder Schneidkantenelement) 30 und einer Stütz- oder Trägervorrichtung ([X.], Dichtungskantenträgerele-ment) 42. Dabei beständen das Schneideelement 30 aus den [X.], 50 und 52 und die Stütz- oder [X.] aus den [X.] 44 und 46, wie sich aus der ursprünglichen Beschreibung Seiten 7/8, dem ursprünglichen Schutzanspruch 1, aus der Beschreibung Seite 8 Abs. 3, Sei-te 11 Abs. 2 bis Seite 12 und der [X.]ur 10 der Zeichnungen ergebe. Die [X.], die das Stützelement 42 haben solle, werde im Schutzanspruch 1 der [X.] damit beschrieben, dass auf das schneidkantenartige [X.] eine gleichmäßige Vorspannung ausgeübt werden solle. Das für die Stützvorrichtung zu verwendende Material sei nicht beschrieben. Die aus [X.], federndem Material hergestellte Membran 20, die einen Teil der [X.], könne zusätzlich zur Erhöhung der Vorspannung verwendet werden, wie sich aus den [X.] 2 und 5 der Anmelde-unterlagen sowie aus Seite 8 Abs. 3 und Seite 17 Abs. 2 der ursprünglichen Beschreibung ergebe. Eine solche Dichtungsvorrichtung sei auch in [X.]ur 10 dargestellt. Aus den Hervorhebungen der physikalischen Eigenschaften der Membran, die nach den [X.] 4 und 5 sowie der Beschreibung Seite 17 2. Absatz der ursprünglichen Unterlagen eine Blattfeder oder Membran sein solle, die nach Seite 8 Abs. 3 der ursprünglichen Unterlagen aus [X.], federndem Material hergestellt sei und unmittelbar einen Teil der [X.], leite der Fachmann, ein Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus, ab, dass das Stützelement 42 andere physikalische [X.] - 11 - eigenschaften aufweise als die fakultative, zusätzlich einsetzbare Membran. Der Fachmann werde deshalb auf eine relativ starre Konstruktion der aus dem Schneidelement 30 und der fest mit diesem verbundenen [X.] bestehenden, durch eine zusätzliche [X.] zu verstärkenden Dicht-vorrrichtung 18 schließen. Nach Patentanspruch 1 des erteilten Patents entfalle demgegenüber die ursprünglich zwingend notwendige, relativ starre Stütz- und [X.] mit den Abschnitten 44 und 46. Die ursprüngliche [X.] werde - was aus den ursprünglichen Unterlagen wegen der dort verwendeten unterschiedlichen Begriffe "Stützvorrichtung" und "Membran" nicht herleitbar sei - durch die [X.] aus einem elastischen, federnden [X.] ersetzt. [X.] Diese Beurteilung erweist sich im Ergebnis als unzutreffend. 16 1. Nach der Rechtsprechung des [X.]ats ist durch die Anmeldung offen-bart, was sich aus der Sicht des Fachmanns des betreffenden Gebiets der Technik ohne weiteres aus dem Gesamtinhalt der Unterlagen am Anmeldetag erschließt. Zur Feststellung, ob der [X.] der "unzulässigen Erwei-terung" vorliegt, ist der Gegenstand des erteilten Patents mit dem Inhalt der [X.] Unterlagen zu vergleichen. Gegenstand des Patents ist dabei die durch die Patentansprüche definierte Lehre (vgl. [X.].[X.]. v. 21.09.1993 - [X.], [X.]. 1996, 204, 206 - [X.]). Der Inhalt der Patentan-meldung ist hingegen der Gesamtheit der Unterlagen zu entnehmen, ohne dass dabei den in der Anmeldung bezeichneten Patentansprüchen eine gleich her-vorragende Bedeutung zukommt. Nicht maßgeblich ist demgegenüber, wie die Beklagte ihr [X.] später interpretiert hat, worauf die Klägerin [X.] abgestellt hat. Entscheidend ist, ob die ursprüngliche Of-fenbarung aus der Sicht eines Fachmanns erkennen ließ, der von den [X.] Unterlagen abweichende Lösungsvorschlag des Patents solle von vornherein vom [X.] umfasst werden (vgl. zuletzt [X.].[X.]. v. 17 - 12 - 05.07.2005 - [X.]/02 - [X.], Umdruck S. 7 f., zur Veröffentli-chung vorgesehen, m.w.N.), d.h. als zur Erfindung gehörend ("gehörig") offen-bart sein (vgl. Kraßer, Patentrecht, 5. Aufl. 2004, S. 562 f.). 18 2. Die in Patentanspruch 1 des [X.] geschützte Lehre ist durch die ursprünglichen Unterlagen der Patentanmeldung ausreichend als zur Erfin-dung gehörend offenbart. Auch die [X.] und 4 seines [X.] stellen nämlich allenfalls Konkretisierungen und Einschränkungen dieser allgemeinen Lehre im Sinn des in den ursprünglichen Unterlagen be-schriebenen und zeichnerisch dargestellten Ausführungsbeispiels und nicht zugleich auch eine Erstreckung auf einen nicht als zur Erfindung gehörend of-fenbarten Gegenstand dar. a) Eine allgemeine Beschreibung dessen, was durch die Erfindung ge-leistet werden soll, findet sich zunächst auf Seite 7/8 der [X.]. Danach weist die Koksofentür einen Hauptrahmen und eine [X.] auf, die auf dem Hauptrahmen angeordnet ist und einen dichten, gleichmäßigen und nicht festhaftenden Sitz zwischen dem Hauptrahmen und der zugehörigen [X.] gewährleistet. Die Dichtungsvorrichtung enthält dabei ein dichtendes Schneidelement, das auf dem Hauptrahmen so angeord-net ist, dass es sich entlang der zugehörigen Türleibung erstreckt, und ferner eine Stütz- oder Trägervorrichtung, die am Hauptrahmen der Tür angeordnet ist und eine gleichmäßige Vorspannung entlang der gesamten Ausdehnung des dichtenden [X.] ausübt. Die Trägeranordnung (d.h. die [X.]) weist dabei ein Dichtungskantenträgerelement auf, das am [X.] befestigt ist und von diesem vorspringt und mit dem dichtenden Schneid-element in der Nähe seines freien Endes verbunden ist. Das dichtende Schneidelement ist so angeordnet, dass es mit der zugehörigen Türleibung un-ter einem Winkel in Verbindung tritt, den die Anmeldeunterlagen mit beispiels-19 - 13 - weise etwa 25° beziffern. Bei Verriegelung der Tür am Ofen wird die Dichtungs-kante gegen die Türleibung gedrückt, um die gewünschte Dichtung zu erzielen. 20 b) Innerhalb dieser allgemeinen Lehre hält sich der Gegenstand des [X.]s 1 des erteilten Patents. [X.]) Die vom [X.] als nicht offenbart angesehene Elasti-zität der [X.] (20) ist in der ursprünglichen Beschreibung Seite 7 f. nicht angesprochen. Daher stellt sie zunächst eine Einschränkung gegenüber der ursprünglich offenbarten Lehre dar. Die zusätzlich in den Patentanspruch 1 aufgenommenen Merkmale der [X.] und 4 sind jedoch in den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart. Dies folgt ins-besondere aus der ursprünglich eingereichten [X.]ur 10 und der Beschreibung, namentlich Seite 11. Diese [X.]ur zeigt die [X.] (nach der ursprüngli-chen Beschreibung Seiten 11, 13, 16, 17 "Membran"; Seiten 17, 19, 20 "Feder", "Blattfeder") (20), die über den Abschnitt 46 und das [X.] 26 am [X.] 16 (mit der Grundplatte 32; vgl. ursprüngliche Unterlagen S. 11) [X.] ist. Dass die [X.] zusammen mit den weiteren Abschnitten 44 und 46 kragarmartig vom Türrahmen vorspringt und eine zur Dichtfläche abge-winkelte Außenfläche aufweist, ist unmittelbar der [X.]ur 10 jedenfalls dann zu entnehmen, wenn man die Membran 20 und die Abschnitte 44 und 46 als Ein-heit ansieht, was sich aus der [X.]ur 10 allerdings nicht unmittelbar ergibt. Für einen Fachmann, einen Diplomingenieur des Maschinenbaus, folgt die [X.], diese Teile als Einheit auszubilden, nach den überzeugenden Ausführun-gen des gerichtlichen Sachverständigen jedoch aus der ursprünglichen Offen-barung, wo es heißt, dass das Schneidelement so auf dem Hauptrahmen [X.] ist, dass eine gleichmäßige Vorspannung entlang der gesamten Aus-dehnung des dichtenden [X.] ausgeübt wird (S. 7 3. Abs.). [X.], dass sich die Merkmale der Merkmalsgruppe 4 unmittelbar der [X.]ur 10 entnehmen lassen, besteht kein Streit; der [X.]at ist hiervon auch überzeugt. 21 - 14 - 22 Darauf, ob sich Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung auch im Übri-gen an das in den [X.]uren dargestellte Ausführungsbeispiel und an dessen [X.] auf Seite 10 ff. der Anmeldeunterlagen hält, kommt es für die Beur-teilung der Erweiterung nicht an. Denn der Patentinhaber ist nicht gehalten, sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den Patentanspruch aufzu-nehmen, um eine zulässige Beschränkung herbeizuführen ([X.].[X.]. v. 21.10.2003 - [X.], Umdruck S. 21, unter Hinweis auf [X.].Beschl. v. 23.01.1990 - [X.], [X.] 110, 123, 126= [X.] 1990, 432, 433 - [X.]). Hierzu bestand vorliegend schon deshalb kein Anlass, weil die [X.] auf Seite 7 f. der ursprünglichen Unterlagen einen allgemeine-ren Gegenstand betraf. Mit der Gestaltungsfreiheit des Anmelders im Patenter-teilungsverfahren wäre es unvereinbar, nur eine Einschränkung als zulässig anzusehen, bei der alle der Erfindung förderlichen Merkmale eines Ausfüh-rungsbeispiels in den Patentanspruch aufgenommen werden (vgl. [X.]at - [X.] [X.]O). [X.]) Eine Einschränkung des Inhalts, dass die ursprünglichen Unterlagen das Dichtelement als starres Element offenbarten, wie sie das Bundespatentge-richt in den [X.]elpunkt seiner Erörterungen gestellt hat, ist der ursprünglichen [X.] auf Seite 7 f. nicht zu entnehmen. Die Frage, ob das [X.] ein starres Element betrifft, beschränkt den [X.]sgehalt der weiter gefassten ursprünglichen Unterlagen nicht. Wie der gerichtliche Sach-verständige in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt und bei seiner Anhö-rung nachdrücklich bestätigt hat, geht eine Differenzierung zwischen einem aus den Teilen mit den Bezugszeichen 46, 44 und 48 gebildeten festen Rahmen und einem federelastischen Element an der technischen Wirklichkeit vorbei. Mit Blick auf den Zweck der Vorrichtung müsse sich auch der Rahmen auf Grund der aufgewendeten Kräfte verformen, um eine hinreichende Abdichtung zu ge-währleisten und bei Wegnahme der Kräfte in seinen Ausgangszustand [X.] - 15 - kehren; der Sachverständige hat dies überzeugend als einen Vorgang der Elas-tizität im Gegensatz zu einer zu dauerhaften Veränderungen führenden [X.] bezeichnet. 24 Diesen erkennbar von Sachkunde getragenen Folgerungen des gerichtli-chen Sachverständigen tritt der [X.]at bei. Auch sie entziehen der allein die An-nahme der Erweiterung tragenden Feststellung des [X.]s die Grundlage, dass die Dichtungsvorrichtung 18 nach den ursprünglich eingereich-ten Unterlagen eine relativ starre Konstruktion darstelle, während nach [X.] des erteilten [X.] die Dichtungsvorrichtung nicht mehr starr sei. cc) Die Frage, ob auch eine Ausführungsform, bei der die [X.] (20) mit dem Abschnitt 46 in einem einzigen Teil zusammenfällt, eine Be-nutzung des [X.] darstellt, betrifft allein die Prüfung der Patentverlet-zung und ist im [X.] nicht zu erörtern. 25 V. Weitere Gesichtspunkte, aus denen sich ergeben könnte, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des [X.] über den Inhalt der ur-sprünglich eingereichten Unterlagen hinausgehe, sind in der Berufungsverhand-lung nicht mehr geltend gemacht worden und haben sich auch sonst nicht er-geben. 26 Sie folgen insbesondere nicht aus dem klägerischen Vortrag, dass der Begriff "Spannrahmen" in den ursprünglichen Unterlagen nicht enthalten sei. Die Aufnahme eines nicht ursprungsoffenbarten Begriffs stellt nämlich - anders als die Aufnahme eines nicht ursprünglich offenbarten technischen Merkmals - dann keine unzulässige Änderung dar, wenn die entsprechende technische Lehre selbst offenbart war. 27 - 16 - VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 [X.], § 91 ZPO. 28 Melullis Scharen [X.]

[X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 08.11.2001 - 3 Ni 39/00 -

Meta

X ZR 17/02

15.11.2005

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2005, Az. X ZR 17/02 (REWIS RS 2005, 843)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 843

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