Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2006, Az. V ZB 2/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1500

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[X.]BESCHLUSS [X.]/06 vom 5. Oktober 2006 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 268 Das Ablösungsrecht nach § 268 [X.] steht dem Gläubiger eines Grundpfandrechts an dem Grundstück des Schuldners auch dann zu, wenn das Grundpfandrecht erst nach der Anordnung der Zwangsversteigerung entstanden ist. [X.] § 30 Abs. 1 Die einstweilige Einstellung des [X.] aufgrund einer Be-willigung desjenigen, der den betreibenden Gläubiger befriedigt hat (§ 268 [X.]), setzt den Nachweis der Ablösung gegenüber dem Vollstreckungsgericht voraus; er kann durch die Vorlage von per Telefax übermittelten Urkunden geführt werden, eine Um-schreibung der Vollstreckungsklausel auf den [X.] ist nicht erforderlich. - 2 - [X.] § 83 Nr. 6 Ein Verstoß des Vollstreckungsgerichts gegen die ihm im Zwangsversteigerungsver-fahren obliegende Pflicht zur umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Klärung aller für die Zuschlagsentscheidung erheblichen Gesichtspunkte führt zur Versagung des Zuschlags. [X.], [X.]. v. 5. Oktober 2006 - [X.]/06 - [X.] AG [X.]
- 3 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Oktober 2006 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Schuldners und der Beteiligten zu 4 wer-den der [X.]uss der Zivilkammer 81 des [X.] vom 7. Dezember 2005 und der [X.]uss des Amtsgerichts [X.] vom 8. September 2005 aufgehoben. Der Zuschlag auf das in dem Zwangsversteigerungstermin vom 25. August 2005 abgegebene [X.] wird versagt. Gründe: Die Gläubigerin betreibt wegen persönlicher und dinglicher Ansprüche die Zwangsvollstreckung in den im Eingang dieses [X.]usses bezeichneten Grundbesitz des Schuldners. Nach Anordnung der Zwangsversteigerung bewil-ligte der Schuldner zu Lasten des Grundbesitzes die Eintragung einer [X.] in Höhe von 200.000 • zuzüglich Zinsen. Noch vor der [X.] in das Grundbuch erklärte der Schuldner am 25. August 2005 schriftlich die Abtretung der Grundschuld an die Beteiligte zu 4. In der [X.] ermächtigte er das Grundbuchamt, den [X.] nach Bildung unmittelbar der Beteiligten zu 4 zu übergeben. 1 Die Versteigerung des Grundstücks ergab ein [X.] von 145.000 •. Das Vollstreckungsgericht sah von einer sofortigen Entscheidung über den [X.] - 4 - schlag ab, weil der Schuldner im Termin eine Ablösung der Gläubigerin in [X.] gestellt hatte. Es bestimmte deshalb einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 8. September 2005. Mit Schreiben vom 1. September 2005 bezifferte die Gläubigerin gegen-über der Beteiligten zu 4 auf deren Anfrage die Höhe des gegen den Schuldner geltend gemachten Anspruchs auf 168.934,84 • (Hauptforderung in Höhe von 155.333,16 •, Zinsen in Höhe von 10.705,49 •, außergerichtliche Kosten in [X.] von 1.565,54 • sowie den bisher von der Gläubigerin entrichteten [X.] in Höhe von 1.330,65 •). 3 Am Vorabend des [X.] bewilligte die Beteiligte zu 4 mit einem Telefaxschreiben an das Vollstreckungsgericht die einstweilige Einstel-lung des [X.], weil sie als Erwerberin der [X.] die Gläubigerin durch eine telegrafische Überweisung des geforderten Betrags abgelöst habe. Zum Beleg der Ablösung fügte sie - ebenfalls per Telefax - unter anderem einen aktuellen Grundbuchauszug, die Abtretungserklärung des Schuldners betreffend die Eigentümergrundschuld, die Forderungsaufstellung der Gläubigerin sowie eine von der [X.] am 7. September 2005 ausgestellte Bestätigung über die Ausführung der telegrafischen Überweisung bei. Den [X.] über-sandte die Beteiligte zu 4 dem Vollstreckungsgericht am 15. September 2005. 4 Der von der Gläubigerin errechnete [X.] wurde ihr am 7. September 2005 um 22.06 Uhr gutgeschrieben. Sie überwies das Geld [X.] an die Beteiligte zu 4 zurück. 5 - 5 - In dem [X.] am 8. September 2005 hat das [X.] sowie den "Antrag" der [X.] zu 4 auf einstweilige Einstellung des Verfahrens zurückgewiesen und anschließend den Zuschlag auf das [X.] erteilt. 6 Die gegen die Erteilung des Zuschlags gerichteten sofortigen Beschwer-den des Schuldners und der Beteiligten zu 4 sind erfolglos geblieben. Mit den von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerden wollen der Schuldner und die Beteiligte zu 4 weiterhin die Versagung des Zuschlags errei-chen. Die Gläubigerin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerden. 7 II. Das Beschwerdegericht meint, die Zuschlagsentscheidung des [X.] sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Einstellung des [X.] und damit für eine Versagung des Zuschlags lägen nicht vor. 8 Zu Recht habe das Vollstreckungsgericht die einstweilige Einstellung nach § 30 Abs. 1 [X.] abgelehnt. Zwar habe die Beteiligte zu 4 unter Hinweis auf die Ablösung der Gläubigerin die Einstellung der Zwangsversteigerung be-willigt. Sie habe es jedoch versäumt, den für ihre Ablöseberechtigung notwen-digen Erwerb der [X.] gegenüber dem [X.] schlüssig darzulegen. Insbesondere habe sie nicht vorgetra-gen, dass die für die Abtretung einer Grundschuld erforderliche Übergabe des [X.]s erfolgt sei. 9 - 6 - Auch aus § 775 Nr. 5 ZPO habe sich keine Verpflichtung des [X.] zur Einstellung des [X.] ergeben, weil der dort genannte Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank nicht im Original vorgelegt worden sei. Angesichts des auf die Verzögerung des Verfahrens gerichteten Verhaltens der Beteiligten zu 4 und des Schuldners sei das Vollstreckungsgericht auch nicht verpflichtet gewesen, ihnen die Gelegen-heit zur Nachreichung des Originals zu geben. 10 Im Übrigen sei auch die Höhe des von der Beteiligten zu 4 überwiesenen Betrags unzureichend gewesen, weil er nicht alle im Laufe des Verfahrens an-gefallenen Gerichtskosten abgedeckt habe. Jedenfalls im Umfang des [X.], der sich im Wesentlichen aus einer Gebühr zur Durchführung des Verteilungsverfahrens in Höhe von 628 • sowie aus noch offenen [X.] und [X.] in Höhe von insgesamt 635,27 • zusammen-setze, sei das Vollstreckungsgericht zu einer Fortsetzung der Zwangsversteige-rung verpflichtet gewesen. 11 Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 12 III. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaften Rechtsbeschwerden sind zulässig und begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 576 Abs. 1, 546 ZPO). Zu Unrecht hat das Be-schwerdegericht die gegen die Erteilung des Zuschlags gerichteten sofortigen Beschwerden des Schuldners und der Beteiligten zu 4 zurückgewiesen. 13 - 7 - 1. Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings von der Zulässigkeit der Zuschlagsbeschwerden ausgegangen. Insbesondere war entgegen der [X.] der Gläubigerin auch die Beteiligte zu 4 befugt, die [X.] einzulegen. 14 Nach § 97 Abs. 1 [X.] steht das Beschwerderecht den an dem [X.] zu. Beteiligter ist dabei nach § 9 Nr. 2 [X.] jeder, der ein Recht an dem zu [X.] Grundstück bei dem [X.] anmeldet. Das hat die Beteiligte zu 4 mit ihrem Telefax vom 7. September 2005 getan. Für die [X.]eldung reicht die bloße Willensbekun-dung des Erklärenden aus, dass er eine Berücksichtigung seines Rechts in dem Zwangsversteigerungsverfahren wünscht (vgl. nur [X.], [X.], 18. Aufl., § 9 [X.]. 4.1). Erforderlich sind dabei lediglich Angaben zu Rechtsgrund und Rang des geltend gemachten Anspruchs sowie zu dem geforderten Betrag (Senat, [X.] 21, 30, 33). Eine schlüssige Darlegung zu der Entstehung bzw. zu dem Erwerb des Rechts braucht die [X.]eldung nicht zu enthalten. Hierzu sind nä-here Erläuterungen erst notwendig, wenn - an[X.] als im vorliegenden Fall - das Vollstreckungsgericht oder ein anderer Beteiligter die Glaubhaftmachung verlangt. Der Einwand der Gläubigerin, die Beteiligte zu 4 habe gegenüber dem Vollstreckungsgericht unzureichend zu der Übergabe des [X.]s und damit zu dem Erwerb der Grundschuld vorgetragen, ist daher für die [X.] der Zulässigkeit der Zuschlagsbeschwerde unerheblich. 15 2. Die in der Sache getroffene Entscheidung des [X.] kann indessen keinen Bestand haben. Auf der Grundlage der dem [X.] per Telefax vorgelegten Unterlagen bestanden zumindest erheb-liche Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligte zu 4 die Gläubigerin gem. §§ 1150, 268 [X.] abgelöst hatte und damit berechtigt war, die einstweilige 16 - 8 - Einstellung des [X.] gem. § 30 Abs. 1 [X.] zu bewilligen (vgl. [X.], [X.]O, § 30 [X.]. 2.2). Deshalb war die Erteilung des [X.] ohne weitere Sachaufklärung unzulässig. a) Entgegen der Auffassung des [X.] hat die Beteiligte zu 4 durch die per Telefax vorgelegten Urkunden gegenüber dem [X.] ausreichend dargelegt, dass sie zur Ablösung der Gläubigerin befugt war. Denn ablösungsberechtigt ist nach § 268 Abs. 1 [X.] jeder, der [X.] läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem der Vollstreckung unterliegenden Gegenstand zu verlieren. Dieses Ablösungsrecht stand der [X.] zu 4 zu, weil sie Gläubigerin einer dem Grundpfandrecht der betreiben-den Gläubigerin nachrangigen Grundschuld an dem Grundstück des [X.] ist, nämlich der ursprünglichen Eigentümergrundschuld. 17 [X.]) Zwar wurde diese Grundschuld erst nach der [X.]agnahme des Grundstücks bestellt. Dies führt jedoch nach §§ 23 Abs. 1 Satz 1 [X.], 135 Abs. 1, 136 [X.] lediglich zur relativen Unwirksamkeit des Rechts gegenüber der betreibenden Gläubigerin. Im Übrigen hinderte die [X.]agnahme das Entstehen der Grundschuld nicht. Dementsprechend berechtigt auch ein [X.] nachträglich begründetes Recht den Inhaber zur Ablösung nach § 268 [X.] ([X.], 366, 367; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 1150 Rdn. 12; [X.]/[X.], 12. Aufl., § 1150 Rdn. 6; Soergel/Konzen, [X.], 13. Aufl., § 1150 Rdn. 3; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 75 Rdn. 3; Stö-ber, [X.], 18. Aufl., § 15 [X.]. 20.4; [X.], Praxis des Zwangsversteigerungs-verfahrens, 9. Aufl., [X.]; [X.], Rpfleger 1973, 297). 18 bb) Die Grundschuld ist wirksam auf die Beteiligte zu 4 übergegangen. 19 - 9 - (1) Zu der rechtsgeschäftlichen Übertragung einer Grundschuld ist nach §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 1 [X.] zunächst ein Abtretungsvertrag mit schriftli-cher Abtretungserklärung erforderlich. Diese ist hier von dem Schuldner am 25. August 2005 abgegeben worden. Dass die Grundschuld im Zeitpunkt der Abtretung noch nicht in das Grundbuch eingetragen war, steht der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegen (Senat, [X.] 53, 60, 63). 20 (2) Des Weiteren setzt die rechtsgeschäftliche Übertragung einer Grundschuld regelmäßig die Übergabe des [X.]s voraus. Zwar weist das Beschwerdegericht zutreffend darauf hin, dass die Beteiligte zu 4 eine solche Übergabe vor der Zuschlagserteilung weder vorgetragen noch durch die Vorlage des Briefs nachgewiesen hat. Dabei übersieht das Beschwerdegericht jedoch, dass die Übergabe hier entbehrlich war. Nach §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz, 1117 Abs. 2 [X.] kann sie nämlich durch die [X.] ersetzt werden, dass der Zessionar berechtigt sein soll, sich den [X.] aushändigen zu lassen. Eine solche Befugnis ist der Beteiligten zu 4 in der Abtretungserklärung des Schuldners eingeräumt worden. Damit bestand für sie keine Notwendigkeit mehr, den Besitzwechsel an dem [X.] gegenüber dem Vollstreckungsgericht darzulegen. Vielmehr war die Übertragung der Grundschuld bereits mit deren Eintragung in das Grundbuch am 30. August 2005 vollständig abgeschlossen ([X.] 1935, 2430; [X.] 1987, 120, 122; Soergel/Konzen, [X.]O, § 1154 Rdn. 30; [X.]/[X.], [X.] [2002], § 1154 Rdn. 12). 21 b) Die Erteilung des Zuschlags kann auch nicht damit gerechtfertigt wer-den, dass dem Vollstreckungsgericht zum Nachweis der Zahlung des [X.] nicht die Urschrift der Bestätigung der überweisenden Bank [X.] wurde. 22 - 10 - [X.]) Bewilligt ein Dritter aufgrund der Befriedigung des betreibenden Gläubigers als dessen Rechtsnachfolger (§ 268 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 [X.]) die einstweilige Einstellung des [X.], kann diese nach § 30 Abs. 1 [X.] nur erfolgen, wenn die Ablösung gegenüber dem [X.] nachgewiesen wird. Eine Umschreibung der Vollstreckungsklau-sel auf den [X.] ist dabei nicht erforderlich (Muth in [X.]/[X.]/[X.]/Muth, [X.], 12. Aufl., § 29 Rdn. 4, § 30 Rdn. 7; [X.], [X.]O, § 15 [X.]. 20.23, § 30 [X.]. 2.2; [X.], [X.], 9. Aufl., § 75 Rdn. 71; Zöl-ler/[X.], ZPO, 25. Aufl., § 753 Rdn. 12; [X.], Handbuch der [X.], 3. Aufl., Teil [X.]. 319; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., Rdn. 441; [X.], [X.]-Handbuch, 7. Aufl., Rdn. 139; [X.], Praxis des [X.], 9. Aufl., S. 277 f.; [X.]., [X.], 159, 163; a.[X.], [X.], 4. Aufl., § 75 Rdn. 37). Vielmehr kann die Ablösung auch in anderer geeigneter Weise, insbesondere durch Vorlage von Urkunden, nach-gewiesen werden. Ist der [X.] dabei nicht in der Lage, das Original der Urkunde vorzulegen, genügt die Übermittlung [X.]elben per Telefax. Die Tele-kopie ist zwar nicht mit der formalen Beweiskraft des § 416 ZPO ausgestattet. Grundsätzlich stellt sie jedoch in einem gerichtlichen Verfahren ein zulässiges Beweismittel dar, das der freien Beweiswürdigung durch das Gericht unterliegt (vgl. Senat, [X.]. v. 16. November 1979, [X.], [X.], 1047, 1048; [X.], [X.]. v. 20. Januar 1986, [X.], [X.], 400, 401; [X.]. v. 4. Juni 1987, [X.], [X.]R ZPO § 416 Beweiskraft 1; [X.]. v. 28. September 1989, [X.], NJW 1990, 1170, 1171; [X.] NJW 1992, 1774). 23 bb) Ungeachtet dieser allgemeinen Grundsätze kann hier allerdings offen bleiben, ob die von der Beteiligten zu 4 per Telefax übermittelte [X.] - 11 - gung ausreichend war, um die Zahlung der Ablösungssumme an die Gläubige-rin gegenüber dem Vollstreckungsgericht nachzuweisen. Denn die Erteilung des Zuschlags war selbst dann unzulässig, wenn das Vollstreckungsgericht die [X.] nicht für ausreichend erwiesen erachtet hat. Es wäre nämlich vor einer Entscheidung über den Zuschlag verpflichtet gewesen, durch eine sachgerech-te Verfahrensgestaltung eine Klärung der noch bestehenden Zweifel an der Zahlung herbeizuführen. (1) Dies ergibt sich unmittelbar aus der verfassungsrechtlichen Eigen-tumsgarantie, die nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.] 46, 325, 334; 49, 220, 225; 51, 150, 156; [X.] 1988, 564) und des [X.] ([X.]. v. 30. Januar 2004, [X.], [X.], 901 f.; [X.]. v. 5. November 2004, [X.] 27/04, [X.], 136, 138) nicht nur das materielle Vermögensrecht, sondern auch das zugehörige Verfahren beein-flusst. Soll daher im Wege einer Zwangsversteigerung in das Eigentum an ei-nem Grundstück sowie in daran bestehende nachrangige dingliche Rechte ein-gegriffen werden, folgt unmittelbar aus Art. 14 GG die Verpflichtung des [X.]s, die Verhandlung fair zu führen und sämtlichen [X.] effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Insbesondere muss das [X.] bei der Anwendung des Verfahrensrechts darauf bedacht sein, unverhält-nismäßige und durch das wirtschaftliche Interesse des Gläubigers nicht ge-rechtfertigte Eingriffe in das Grundeigentum sowie in Rechte Dritter zu vermei-den. Zu diesem Zweck ist das Vollstreckungsgericht nach § 139 ZPO gehalten, eine umfassende tatsächliche und rechtliche Klärung aller für die Zuschlagsent-scheidung erheblichen Gesichtspunkte herbeizuführen ([X.], [X.], 18. Aufl., Einleitung, [X.]. 33.1). Innerhalb dieser Aufklärungspflicht hat es insbesondere auch solche Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen, die - wie im vor-liegenden Fall - erst nach dem Versteigerungstermin vorgebracht werden. [X.] - 12 - se sind nach § 87 Abs. 3 [X.] in dem [X.] mit den [X.] zu erörtern. Darüber hinaus ist das Vollstreckungsgericht im Einzelfall aber auch verpflichtet, Hinweise oder Nachfragen an nicht anwesende Beteiligte zu richten, wenn dies zur Herbeiführung einer gesetzmäßigen Entscheidung [X.] ist ([X.], [X.]O, [X.]. 33.11). Zu diesem Zweck kann es erforderlich sein, einen anberaumten Termin zu verlegen oder einen bereits begonnenen Termin kurzfristig zu unterbrechen. Die damit verbundenen Verzögerungen sind insbesondere dann in Kauf zu nehmen, wenn es - wie hier - nahe liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens tatsächlich vorliegen. (2) Danach war das Vollstreckungsgericht zur Gewährleistung eines [X.] Verfahrens verpflichtet, bestehende Zweifel an der Zahlung des [X.] durch die Beteiligte zu 4 aufzuklären. Dies hätte kurzfristig geschehen können, beispielsweise durch eine telefonische Rückfrage bei der Gläubigerin und/oder der Bank oder durch eine Anforderung der Originalurkunde. Dass so-wohl die Beteiligte zu 4 als auch der Schuldner bislang die Ablösung der Gläu-bigerin nicht mit dem notwendigen Nachdruck verfolgt hatten, befreite das [X.] angesichts der Tragweite des Eingriffs in ihre verfassungs-rechtlich geschützten Rechte nicht von seiner Aufklärungspflicht. Die Verletzung dieser Aufklärungspflicht stellt einen Verfahrensmangel im Sinne der §§ 83 Nr. 6, 100 Abs. 3 [X.] dar ([X.] Rpfleger 1978, 107, 108; OLG Schleswig Rpfleger 1979, 470; [X.], [X.], 18. Aufl., § 83 [X.]. 4.1), der im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen ist und grundsätzlich zur Aufhebung der den Zuschlag erteilenden Entscheidung führt. 26 c) Schließlich kann entgegen der Auffassung des [X.] die von dem Vollstreckungsgericht getroffene Zuschlagsentscheidung auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Höhe des von der Beteiligten zu 4 27 - 13 - gezahlten [X.]s unzureichend gewesen sei. Dass in diesem Betrag - abweichend von der Berechnung des geringsten Gebots im [X.] - weder die [X.]s- und [X.] noch die Gebühr für das Verteilungsverfahren gemäß [X.] 2215 enthalten war, ist unschäd-lich. [X.]) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren konnte bei der Ablösungs-zahlung bereits deshalb unberücksichtigt bleiben, weil insoweit weder ein [X.] geleistet worden war noch die Gefahr einer zukünftigen Haftung der Gläubigerin gegenüber der St[X.]tskasse bestand. Bei einem [X.] haftet der ursprüngliche Gläubiger nämlich lediglich für die bis zu seinem [X.] entstandenen Kosten (so für den [X.] im Erkenntnisverfah-ren [X.], Kostengesetze, 36. Aufl., § 22 [X.] Rdn. 17; [X.]/ Winter/Hellstab, [X.], § 22 Rdn. 3). Im vorliegenden Fall hat allerdings im Zeit-raum bis zur Ablösung der Gläubigerin kein Verteilungsverfahren stattgefunden, so dass auch die entsprechende Gebühr nicht entstanden ist. Im Übrigen ist die für die Durchführung des Verteilungsverfahrens angefallene Gebühr ohnehin nach § 109 Abs. 1 [X.] aus dem [X.] zu entnehmen. Auch aus diesem Grund kam eine Kostenhaftung der Gläubigerin insoweit zu keinem Zeitpunkt in Betracht. 28 bb) Demgegenüber konnte zum Zeitpunkt der Ablösung eine zukünftige Inanspruchnahme der Gläubigerin für die gerichtlichen [X.]s- und [X.] nicht ausgeschlossen werden. Diese sind vor dem [X.] entstanden, so dass unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 [X.] der ursprüngliche Gläubiger gesamtschuldnerisch neben dem [X.] haftet (vgl. [X.] und [X.]/Winter/Hellstab, jeweils [X.]O). Ob allerdings diese Haftungslage dazu führt, dass der [X.] - vergleichbar dem in § 75 29 - 14 - [X.] gesetzlich geregelten Fall - auch bei einer Zahlung nach § 268 [X.] be-reits entstandene Verfahrenskosten gegenüber dem betreibenden Gläubiger begleichen muss, kann hier offen bleiben (verneinend [X.]/[X.], 4. Aufl., § 1150 Rdn. 29; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 75 Rdn. 13; [X.], Praxis des [X.], [X.] und 294). In ihrer Forderungsaufstellung vom 1. September 2005 hatte die Gläubigerin nämlich gegenüber der Beteiligten zu 4 mit Wirkung zum 7. September 2005 verbindlich mitgeteilt, die Höhe der zur Ablösung erforderlichen Gerichtskosten belaufe sich auf 1.330,65 •. Auf eine solche Auskunft des Gläubigers darf der [X.] grundsätzlich vertrauen. Die Zahlung des angegebenen Betrags reicht daher regelmäßig aus, um den von dem [X.] beabsichtigten [X.] innerhalb des [X.] herbeizuführen. [X.] der Auffassung der Gläubigerin bestand für die Beteiligte zu 4 kein An-lass, an der Richtigkeit der Angaben zur Höhe der Verfahrenskosten zu [X.]. Zwar hatte das Vollstreckungsgericht abweichend von der Mitteilung der Gläubigerin bei der Berechnung des geringsten Gebots auch die in Rede ste-henden Auslagen berücksichtigt. Diese in einer Anlage zum Protokoll des [X.] enthaltene Berechnung war jedoch nur dem Schuldner, nicht auch der Beteiligten zu 4 übermittelt worden. 3. Der angefochtene [X.]uss kann somit keinen Bestand haben, ohne dass es auf die Begründetheit der Einstellungsanträge des Schuldners und dar-auf ankommt, ob die Zwangsvollstreckung nach § 775 Nr. 5 ZPO einzustellen ist. Einer Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht bedarf es nicht, weil der Sachverhalt abschließend geklärt und zwischen den Beteiligten nicht im Streit ist. Nachdem die Gläubigerin nämlich unmittelbar nach Erteilung des Zuschlags das Vollstreckungsgericht telefonisch über den Eingang des [X.] informiert hat, bestehen an der Zahlung durch die Beteiligte 30 - 15 - zu 4 keine Zweifel mehr. Daher ist die Sache nunmehr zur Endentscheidung reif (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO), so dass der Zuschlag nach §§ 30 Abs. 1, 33, 83 Nr. 6 [X.] zu versagen ist. IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen we-der für die sofortige Beschwerde noch für die Rechtsbeschwerde an (vgl. Nr. 2241 und 2243 KV-[X.]). Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Schuldners und der Beteiligten zu 4 kommt nicht in Betracht, da sich die 31 - 16 - Beteiligten im Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde regelmäßig nicht als Parteien gegenüber stehen (Senat, [X.]. v. 20. Juli 2006, [X.], zur [X.] vorgesehen). [X.] Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Berlin-[X.], Entscheidung vom 08.09.2005 - 30 K 127/04 - [X.], Entscheidung vom [X.] -

Meta

V ZB 2/06

05.10.2006

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2006, Az. V ZB 2/06 (REWIS RS 2006, 1500)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1500

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