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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 511/14
vom
28. Januar 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeu-
tung u.a.
zu 2.: Beihilfe zum schweren Menschenhandel zum Zweck der sexuellen
Ausbeutung u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. Januar 2015
beschlos-sen:
Die Revision der Angeklagten W.
gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 20.
Dezember 2013 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen. Die
Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Adhäsions-
und Ne-benklägerinnen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Revision des Angeklagten Wi.
gegen das vorbezeich-nete Urteil wird nach § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Adhäsionsklägerin
C.
entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.
Der Adhäsionsklägerin
C.
wird im Adhäsionsverfah-ren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin P.
aus [X.] beigeordnet.
Ergänzend zur Stellungnahme des [X.] vom 8. Dezem-ber
2014 bemerkt der Senat:
Die vom Angeklagten Wi.
im Rahmen seiner ausschließlich auf die Adhä-sionsentscheidung beschränkten Revision
erhobene Verfahrensrüge, dass das [X.] den im Schlussvortrag seines Verteidigers gestellten [X.] nicht beschieden habe (§ 244 Abs. 6 StPO), ist unbegründet, weil das [X.] sich an die im Antrag vorgegebene Bedingung gehalten hat. -
3
-
Wie sich aus dessen Begründung ergibt, hat der Angeklagte für den Fall, dass nicht von einer Adhäsionsentscheidung nach §
406 Abs. 1 Satz 3 und 4 StPO abgesehen werde, die neuerliche Vernehmung der Adhäsionsklägerin zu dem konkreten tatsächlichen Umfang der Tatbeteiligung des Angeklagten an den Taten der Haupttäter beantragt. Hierbei führt er weiter aus, dass der Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes und eines Schmerzensgeldes für den Zeitraum Januar bis September 2012 wegen Beihilfe zu den Taten der Haupttä-e-weiligen Anspruchs jedoch ohne konkrete Feststellungen, durch welche [X.] der Angeklagte zur Schadensverursachung beigetragen habe, nicht möglich sei. Dementsprechend hat das [X.] eine Anspruchsberechti-gung der Adhäsionsklägerin gegen den Angeklagten und die Mitangeklagten gesamtschuldnerisch (§ 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 840 Abs. 1 BGB) für den genannten Zeitraum
zuerkannt, wegen der bezifferten Beträge und eines weite-ren Tatzeitraums von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren
aber abgese-hen.
Eine Ergänzung der Adhäsionsentscheidung in Ziffer 17 des Urteilstenors ([X.] der Namen der beteiligten Adhäsionsbeklagten) ist entgegen dem Antrag des [X.] nicht veranlasst, weil ein dem [X.] unterlau-fenes Fassungsversehen nicht eindeutig ersichtlich ist.
Sander
Schneider
Dölp
Berger
Bellay
Meta
28.01.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2015, Az. 5 StR 511/14 (REWIS RS 2015, 16450)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 16450
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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