Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2011, Az. 5 StR 378/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 1988

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5 [X.]/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 26. Oktober 2011
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
26. Oktober 2011
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. Mai 2011 gemäß § 349 Abs.
4 StPO im Schuldspruch dahin geändert, dass der An-geklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in fünf Fällen und des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 152 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes schuldig ist.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

G r ü n d e

eines Kindes in 170 Fällen, davon in fünf Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und in einem Fall des versuchten schweren sexu-

unter Teilfreispruch im Übrigen

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt (Einzel-strafen: 1. Tat: Geldstrafe; 45 Taten nach § 176 Abs. 1 StGB der ersten Tatserie: jeweils neun
Monate Freiheitsstrafe; 118 Taten nach § 176 Abs. 1 StGB der zweiten
Tatserie: jeweils ein
Jahr Freiheitsstrafe; eine Tat nach §
176a Abs. 1 Nr. 1, § 22 StGB: ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe; fünf Taten nach § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB: jeweils ein Jahr und neun Monate 1
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Freiheitsstrafe). Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den über den Antrag des [X.] hinausgehenden,
aus der [X.] ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg.

Das [X.] hat die Anzahl der Taten zu hoch veranschlagt. Nach den Feststellungen wurde die erste Tat im Juli 1997 begangen, die darauf
folgenden Taten innerhalb zweier Zeiträume von August 1997 bis 15.
März
1998 und vom 1. Januar 1999 bis 29. Juli
2000. Das [X.] geht auf der Grundlage der Angaben der Nebenklägerin zugunsten des [X.] von einer Tatfrequenz von jeweils zwei Taten in der Woche aus und bringt die Ferienzeiten, in denen sich die Nebenklägerin in einem Ferien-lager, bei ihrem leiblichen Vater oder ihrer Großmutter aufhielt, sowie die Zeit einer Erkrankung der Nebenklägerin, in der keine Übergriffe stattfanden, in Abzug. Vor dem Hintergrund, dass eine nähere Konkretisierung der dem [X.] vorgeworfenen Sexualstraftaten nicht möglich war und insbeson-dere weitergehende Feststellungen zu Frequenz, Häufigkeit oder zeitlichen Abständen zwischen einzelnen Rechtsverstößen nicht getroffen werden zur Ermittlung der absoluten Zahl der stattgefundenen Übergriffe nicht herangezogen werden.

Über den auf denselben Überlegungen beruhenden Antrag des [X.] hinaus zieht der Senat zwei weitere Wochen von den [X.] ab, und zwar zum
einen eine Woche ausgehend von der Erwä-gung, dass die zweiwöchige Krankheitszeit der Nebenklägerin jeweils wäh-rend des Verlaufs einer [X.] begonnen und geendet haben kann, und zum anderen die 18. [X.] 2000, in der sich unmittelbar an die
Osterferien der [X.] (Montag) anschloss. Die Abzüge gegenüber den von der [X.] abgeurteilten Taten betreffen fünf Taten des ersten Tatzeitraums (jeweils neun
Monate Freiheitsstrafe) und acht Taten des zwei-ten Tatzeitraums (jeweils ein Jahr Freiheitsstrafe); die jeweiligen Einzelstra-fen entfallen.

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Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der [X.] unberührt. Der Senat schließt in Anbetracht der Vielzahl der übrigen in die Gesamtstrafe einzubeziehenden Einzelstrafen und angesichts der deutlich an der Höhe der [X.] orientierten Gesamtstrafe aus, dass sich der Wegfall der bezeichneten Einzelstrafen auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat.

Eines weiteren Teilfreispruchs bedarf es angesichts des bereits im [X.] Urteil ergangenen Teilfreispruchs, der nunmehr auch die zu-sätzlich
weggefallenen Taten umfasst, nicht.

[X.]Schneider

König Bellay

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5

Meta

5 StR 378/11

26.10.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2011, Az. 5 StR 378/11 (REWIS RS 2011, 1988)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1988

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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