Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2002, Az. XI ZR 90/02

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 153

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:17. Dezember 2002Herrwerth,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: ja_____________________ZPO §§ 322, 330Die Rechtskraft eines klageabweisenden Versäumnisurteils macht die [X.] gerichtliche Geltendmachung des Klageanspruchs in jedem Fall un-zulässig; der Kläger kann sich im Zweitprozeß nicht darauf berufen, [X.] habe seinem Anspruch lediglich ein inzwischen behobenes [X.] Hindernis (z.B. mangelnde Fälligkeit) entgegengestanden(Bestätigung von [X.], 338). Das gilt auch dann, wenn die rechtskräf-tige Klageabweisung auf einem Versäumnisurteil des Berufungsgerichts be-ruht, mit dem die Berufung des [X.] gegen ein kontradiktorisches [X.] Urteil der ersten Instanz zurückgewiesen wurde.[X.], Urteil vom 17. Dezember 2002 - [X.]/02 - [X.] AG [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 17. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden RichterNobbe, [X.] Bungeroth und [X.], die Richterin [X.] [X.] erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil der [X.] des [X.] vom 11. [X.] aufgehoben.Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 25. Juni 2001 (19 [X.]/01)wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.Von Rechts [X.]:Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Darlehensrückzah-lungsanspruch geltend, der schon einmal Gegenstand eines [X.] der Parteien war. Dem liegt folgender Sachverhalt [X.] 3 -Der Kläger behauptet, der [X.] ein Darlehen in Höhe von10.000 DM gewährt zu haben. Am 1. Oktober 1995 unterzeichneten [X.] eine Vereinbarung, nach der die Beklagte "die von [X.] geliehenen 10.000,- DM" erst dann zurückzahlen sollte, wenn sie nachdem Auszug aus einer von ihr bewohnten Mietwohnung die mit [X.] für die Zurücklassung verschiedener Gegenstände vereinbarteZahlung erhielte. Die Beklagte behauptet, das Darlehen nicht erhaltenund die Vereinbarung vom 1. Oktober 1995 ungelesen unterschrieben zuhaben. Sie hat die Vereinbarung im September 1997 angefochten.Im Jahre 1997 erhob der Kläger Klage auf Rückzahlung des [X.]. Das Amtsgericht wies die Klage ab und führte zur Begründung aus,die Fälligkeitsvoraussetzungen der Vereinbarung vom 1. Oktober 1995lägen noch nicht vor. Das [X.] wies die Berufung des [X.]durch Versäumnisurteil vom 29. Juni 1998 zurück, nachdem es den Klä-ger darauf hingewiesen hatte, daß die Klageforderung nicht fällig sei.Seinen Einspruch gegen das Versäumnisurteil nahm der Kläger [X.] November 1998 zurück.Im November 1999 erhielt die Beklagte von ihrem ehemaligenVermieter aufgrund eines Vergleichs einen Betrag von 5.000 DM. [X.] erhob der Kläger erneut Klage auf Zahlung von 10.000 DM nebstZinsen. Das Amtsgericht hat diese Klage unter Hinweis auf die rechts-kräftige Entscheidung des [X.] als unzulässig abgewiesen. [X.] Berufung des [X.] hat das [X.] der Klage in vollem [X.] stattgegeben. Mit ihrer - zugelassenen - Revision erstrebt die [X.] die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.- 4 -Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils undzur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.[X.] Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wiefolgt begründet:Die Klage sei zulässig, weil die Rechtskraft des [X.] einer erneuten Klage auf Rückzahlung des Darlehensnicht entgegenstehe. Der Kläger habe nämlich mit der zwischenzeitlicheingetretenen Fälligkeit seiner Forderung eine neue Tatsache eingeführt,die geeignet sei, die rechtskräftig festgestellte Rechtslage zu [X.] zu verändern. Für kontradiktorische Urteile, in denen eine Klagewegen fehlender Fälligkeit abgewiesen worden sei, sei allgemein aner-kannt, daß deren Rechtskraft einer neuen Klage nach Eintritt der Fällig-keit nicht entgegenstehe. Entgegen einer Entscheidung des [X.] ([X.], 338), die berechtigte Kritik erfahren habe, könneaber auch bei einem gegen den Kläger ergangenen Versäumnisurteil dieRechtskraft der Entscheidung die Berücksichtigung neuer [X.] -Die Klage sei auch begründet, weil die von der [X.] [X.] Oktober 1995 unterzeichnete Erklärung ein deklaratorisches Schuld-anerkenntnis enthalte und die Beklagte daher mit ihren Einwendungengegen Grund und Höhe des Rückzahlungsanspruchs ausgeschlossensei. Die Anfechtung dieser Erklärung sei wirkungslos, weil der [X.]kein Anfechtungsgrund zur Seite stehe. Die Fälligkeit des [X.] ergebe sich aus der zwischenzeitlichen Zahlung des ehemali-gen Vermieters der [X.].[X.] Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist dem [X.] zuzustimmen, daß die Rechtskraft des landgerichtlichen Versäum-nisurteils vom 29. Juni 1998 der Zulässigkeit einer erneuten Klage [X.] des Darlehens entgegensteht.1. Im [X.] ist der Streit der Parteien um den angeblichenRückzahlungsanspruch des [X.] durch das genannte [X.] beendet worden. Seit der Rechtskraft dieses Versäumnisurteils stehtdaher zwischen den Parteien rechtskräftig fest, daß dem Kläger derstreitgegenständliche Darlehensrückzahlungsanspruch gegen die [X.] nicht zusteht.2. Eine Einschränkung dieser [X.] dahin, daß mitdem Versäumnisurteil vom 29. Juni 1998 nur die Unbegründetheit der- 6 -Klageforderung zum damaligen [X.]punkt rechtskräftig feststehe und diesdie Zulässigkeit einer erneuten, auf neue Tatsachen gestützten gerichtli-chen Geltendmachung derselben Forderung unberührt lasse, ist [X.]) Die [X.] eines Urteils, mit dem die Klage wegenFehlens eines bestimmten Tatbestandsmerkmals (z.B. mangelnde Fällig-keit des Anspruchs) als - zur [X.] - unbegründet abgewiesen wird, [X.] dahin eingeschränkt sein, daß sie der späteren klageweisen Gel-tendmachung desselben Anspruchs mit der Begründung, daß das bisherfehlende Tatbestandsmerkmal nunmehr gegeben sei, nicht entgegen-steht. Das setzt aber stets voraus, daß die Auslegung des Vorurteils er-gibt, daß die Klage gerade wegen des Fehlens des [X.], dessen Vorliegen in dem neuen Prozeß dargetan werden soll, ab-gewiesen worden ist (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. [X.], 338,340 f.; [X.], Urteil vom 28. September 2000 - [X.], [X.], 310; jeweils m.w.Nachw.). Eine derartige Feststellung läßt sichindes bei einem die Klage abweisenden Versäumnisurteil nicht treffen.Bei Säumnis des [X.] wird die Klage nicht auf Schlüssigkeit und Be-gründetheit geprüft, sondern ihre Abweisung erfolgt nach der gesetzli-chen Regelung des § 330 ZPO (gegebenenfalls i.V. mit § 333 ZPO) alleinaufgrund der Säumnis des [X.] mit der Wirkung, daß er mit seinerKlage schlechthin abgewiesen wird. Auf die Gründe des [X.], [X.] gegen sich ergehen zu lassen, oder darauf, wie beidem gegebenen Sach- und Streitstand im Falle eines kontradiktorischenUrteils die Entscheidung hätte lauten können oder müssen, kommt [X.] nicht an. Daher haben sowohl das [X.] ([X.], 395,397 f.) als auch der [X.] ([X.], 338, 340 f.) es [X.] 7 -lehnt, die Rechtskraft eines klageabweisenden Versäumnisurteils in demvom Berufungsgericht für richtig gehaltenen Sinne einzuschränken.b) Dieser Rechtsprechung, die im juristischen Schrifttum [X.] ([X.] LM ZPO § 330 Nr. 3; [X.]/[X.] Aufl. ZPO vor § 322 Rdn. 56; [X.], [X.], 2. Aufl. [X.] 486; ebenso jedenfalls im [X.]. § 322 Rdn. 170) von mehreren [X.] auch Kritik ([X.], 497 f.; Dietrich [X.] 1971, 419 ff.;Henckel, Prozeßrecht und materielles Recht, [X.] 161 f.; [X.] AcP 1973,250, 264; [X.], 21. Aufl. ZPO § 322 Rdn. 253, 254; [X.], 3. Aufl. ZPO § 322 Rdn. 54, 55; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 15. Aufl. [X.] 925) erfahren hat, schließt der erkennendeSenat sich an. Die kritischen Stimmen, die hinsichtlich der Reichweiteder von ihnen befürworteten Einschränkung der [X.] vonklageabweisenden Versäumnisurteilen weitgehend uneinig sind (vgl. z.B.einerseits [X.]/[X.]/[X.] aaO m.w.Nachw. und [X.] aaO [X.] 438), messen dem Gesichtspunkt der Rechtssi-cherheit nicht die ihm zukommende Bedeutung bei. Wer als Beklagter ineinen Rechtsstreit verwickelt wurde, muß sich mit der Rechtskraft einesklageabweisenden Urteils grundsätzlich darauf verlassen können, wegendesselben Anspruchs nicht erneut vor Gericht gezogen zu werden. [X.] von diesem Grundsatz ist nur dann gerechtfertigt, wenn ausdem rechtskräftigen Urteil ersichtlich und damit auch für den obsiegen-den [X.] erkennbar ist, daß die Klage allein deshalb abgewiesenwurde, weil ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal (z.B. die Fälligkeit [X.]) nicht vorlag, das später jedoch noch eintreten kann. Ein [X.] Versäumnisurteil, das allein auf der Säumnis des [X.] -gers beruht und keine Begründung zur Sache enthält, erfüllt diese Vor-aussetzung für eine Einschränkung seiner [X.]en nicht.Bei solchen Urteilen würde die [X.] für die [X.] ent-scheidend entwertet, wenn sie damit rechnen müßten, aus Gründen, [X.] dem Urteil nicht ersichtlich sind, erneut wegen desselben [X.] einen Rechtsstreit verwickelt zu werden.Der erkennende Senat verkennt nicht, daß die von ihm für richtiggehaltene uneingeschränkte [X.] [X.] für einen Kläger, dessen Anspruch materiell-rechtlich [X.] vorübergehendes Hindernis (z.B. mangelnde Fälligkeit) entgegen-steht, eine gewisse Härte mit sich bringen kann. Diese Härte wird [X.] die Einspruchsmöglichkeit des § 338 ZPO gemildert ([X.]aaO). Einem Kläger, der den eingeklagten Anspruch nicht endgültig [X.] geben will, ist es zuzumuten, gegen ein etwa ergangenes [X.] Einspruch einzulegen.c) Im vorliegenden Fall steht daher die Rechtskraft des landge-richtlichen Versäumnisurteils vom 29. Juni 1998 der Zulässigkeit [X.] entgegen. Daran ändert es nichts, daß dieses Urteil ein Beru-fungsurteil war, mit dem die Berufung des [X.] gegen ein [X.] kontradiktorisches Urteil des Amtsgerichts [X.]. Da über das Schicksal der Klage im [X.] erst durch daslandgerichtliche Versäumnisurteil rechtskräftig entschieden wurde, kannauf die Gründe des amtsgerichtlichen Urteils nicht zurückgegriffen wer-den.- 9 -II[X.] Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). [X.] Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sa-che selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).Nobbe Bungeroth Joeres Mayen Appl

Meta

XI ZR 90/02

17.12.2002

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2002, Az. XI ZR 90/02 (REWIS RS 2002, 153)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 153

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