Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2018, Az. V ZR 148/17

V. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 13842

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:160218UVZR148.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
V ZR
148/17
Verkündet am:

16. Februar 2018

Weschenfelder

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 322 Abs. 1
Mit Rechtskraft eines stattgebenden Gestaltungsurteils tritt die Gestaltungswir-kung ein; zugleich erwächst die Feststellung in materielle Rechtskraft, dass das Gestaltungsrecht des [X.] im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestand und die Gestaltungswirkung daher zu Recht eingetreten ist.
[X.] § 21 Abs. 8; ZPO § 322 Abs. 1
Ist ein Urteil, das einen Beschluss der Wohnungseigentümer ersetzt, rechtskräf-tig geworden, steht mit Wirkung für und gegen die Wohnungseigentümer und deren Sondernachfolger fest, dass der (ersetzte) Beschluss gültig ist; daher kann nicht mehr geltend gemacht werden, er sei nichtig, und zwar auch dann nicht, wenn die Beschlussersetzung durch Versäumnisurteil erfolgt ist.
[X.], Urteil vom 16. Februar 2018 -
V [X.] -
LG Koblenz

[X.]

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2018
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Dr.
Brückner
und Weinland, [X.]
Göbel und die Richterin Haberkamp

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 24. April 2017 aufgehoben.
Die Berufung des [X.]n gegen das Urteil des [X.] vom 16. April 2015 wird zurückgewiesen.
Der [X.] trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der [X.] ist Mitglied der klagenden [X.], wobei acht
der zwölf Einheiten und mehr als die Hälfte der [X.] in seinem Eigentum stehen. [X.] kam eine Beschlussfas-sung über die Sanierung schadhafter Kellertüren aufgrund der Gegenstimmen des [X.]n nicht zustande, weshalb die übrigen Wohnungseigentümer ge-gen ihn Anfechtungs-
und Beschlussersetzungsklage erhoben. Durch [X.] vom 21. März 2013 wurde der Negativbeschluss für ungültig er-klärt und im Wege der Beschlussersetzung folgender Beschluss gefasst:
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-

ü-ren und die Kellerzwischenwände/Trennwände aus Holz durch Kellertüren und Zwischenwände aus einem anderen Material (z.B. Kunststoff/Metall o.ä. in Leichtbauweise) zu ersetzen. Der [X.] soll drei Angebote von Fachfirmen einholen und den Auftrag an den kostengünstigsten Anbieter vergeben. Die Kosten tragen
die Wohnungseigentümer entsprechend ihrer Miteigentumsanteile. Der Verwalter wird beauftragt, eine Sonderumlage in Höhe des [X.] und entsprechend der jeweiligen Miteigentumsantei-le von den Wohnungseigentümern zu erheben und den Auftrag erst nach

Das Versäumnisurteil ist rechtskräftig. Das
günstigste der drei von der [X.] ermittelten und seitens der Verwalterin angeforderten Anteil

Mit der Klage verlangt die Wohnungseigentümergemeinschaft von dem Das Amtsgericht hat der Klage vollen Umfangs stattgegeben. Auf die Berufung des [X.]n hat das [X.] die Klage abgewiesen. Dagegen
wendet sich die Wohnungseigentümergemeinschaft mit der von dem [X.] zuge-lassenen Revision, deren Zurückweisung der [X.] beantragt.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in [X.], 374
ff. veröffentlicht
ist, sieht keine Rechtsgrundlage für die Erhebung der anteiligen Sonderumlage. Aus dem Tenor des Versäumnisurteils könne die Klägerin den 2
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geltend gemachten Anspruch nicht herleiten. Mangels Bestimmtheit sei zumin-dest der auf die Erhebung der Sonderumlage bezogene Teil des (ersetzten) Beschlusses nichtig. Er enthalte zwar den Verteilungsschlüssel, aber nicht den Gesamtbetrag der Sonderumlage. Damit seien die geschuldeten [X.] nicht eindeutig bestimmbar. Der Beschluss sei nicht lediglich anfechtbar,
weil der einzelne Wohnungseigentümer nach Rechtskraft des Urteils keine Möglich-keit mehr hätte, etwa (wie im vorliegenden Fall) die Korrektheit der Auswahl des günstigsten Angebots durch den Verwalter zu [X.] oder (ebenfalls wie im vor-liegenden Fall) Einwendungen gegen das ausgewählte Angebot als solches dem Grunde oder der Höhe nach geltend zu machen. Die Rechtskraft des [X.]s stehe dem nicht entgegen. Jedenfalls bei einer Beschlusserset-zung durch Versäumnisurteil sei § 48 Abs. 4 [X.] nicht analog anzuwenden mit der Folge, dass [X.] weiterhin beachtet
werden müssten. Dies ergebe sich aus der Überlegung, dass lediglich eine [X.] durchzuführen sei und eine intensive und langwierige Auseinandersetzung des Gerichts mit Gründen, die gegen die beantragte Beschlussersetzung sprächen, im Säumnisverfahren nicht stattfinde.

II.

Die Revision hat Erfolg.

1. Zunächst hält es der (uneingeschränkten) Nachprüfung durch den [X.] stand, dass das Berufungsgericht dem Tenor des Versäumnisurteils vom 21.
März 2013 einen Beschluss über die Erhebung einer betragsmäßig noch zu bestimmenden Sonderumlage entnimmt; ohne einen solchen Beschluss ent-behrte der geltend gemachte Zahlungsanspruch von vornherein der Grundlage. Der Inhalt eines -
wie hier -
gemäß §
21 Abs. 8 [X.] gerichtlich ersetzten Be-5
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schlusses ist schon wegen der in §
10 Abs. 4 Satz 1 [X.] angeordneten [X.] von Sondernachfolgern durch objektive und nächstliegende Auslegung des [X.] zu ermitteln (vgl. zur Auslegung von Beschlüssen grundle-gend Senat, Beschluss vom 10. September 1998 -
V [X.], [X.]Z 139, 288, 291
ff.). Zwar geht aus dem Tenor des Versäumnisurteils vom 21.
März 2013 nicht ausdrücklich hervor, dass die Erhebung einer Sonderumlage beschlossen ist. Dies ergibt sich aber zweifelsfrei daraus, dass der Verwalter nach Einholung von drei Angeboten den Auftrag an den günstigsten Anbieter vergeben und die nach dem Auftragswert berechnete Sonderumlage dem Verteilungsschlüssel entsprechend erheben soll. Bei nächstliegendem Verständnis soll eine (spätere) Beschlussfassung über die Erhebung einer Sonderumlage (und ggf. ein [X.]) gerade vermieden werden, indem dem Verwalter Vorgaben gemacht werden, anhand derer er den Gesamtbetrag der bereits beschlossenen Sonderumlage verbindlich bestimmen und die nach dem Verteilungsschlüssel ermittelten Anteile einfordern soll ([X.], [X.], 376). Davon zu trennen ist -
wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend ge-sehen hat -
die Frage nach der Bestimmtheit eines solchen beschlussersetzen-den [X.].

2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der durch das Versäumnisurteil vom 21. März 2013 ersetzte Beschluss sei nich-tig, so dass der geltend gemachte Zahlungsanspruch schon aus diesem Grund nicht bestehe.

a) Zweifelhaft ist bereits die diesen Ausführungen zugrunde liegende Prämisse, wonach ein in der Eigentümerversammlung gefasster Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage stets nichtig sein soll, wenn die jeweili-gen [X.] nicht bereits bei der Beschlussfassung betragsmäßig be-7
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stimmbar sind. Ob und unter welchen Voraussetzungen es ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen kann, wenn der Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage -
wie hier
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den Verteilungsschlüssel enthält und zugleich vor-gibt, auf welche Weise die Höhe der Sonderumlage zu einem späteren Zeit-punkt ermittelt werden soll, kann jedoch ebenso dahinstehen wie die Einord-nung eines etwaigen Beschlussmangels als Anfechtungs-
oder Nichtigkeits-grund.

b) Selbst wenn nämlich der gerichtlich ersetzte Beschluss einen woh-nungseigentumsrechtlichen Nichtigkeitsgrund aufweisen sollte, könnte dies auf-grund der -
auch in einem [X.] wie dem vorliegenden zu beachten-den
-
Rechtskraft des Versäumnisurteils nicht mehr geltend gemacht werden.

aa) Treffen die Wohnungseigentümer eine nach dem Gesetz erforderli-che Maßnahme nicht, so kann das Gericht -
wie es hier durch das Versäumnis-urteil vom 21.
März 2013 geschehen ist -
gemäß § 21 Abs. 8 [X.] an ihrer Stelle nach billigem Ermessen entscheiden, soweit sich die Maßnahme nicht aus dem Gesetz, einer Vereinbarung oder einem Beschluss der [X.] ergibt. Über eine solche Beschlussersetzungsklage wird durch [X.] entschieden (vgl. Senat, Urteil vom 24. Mai 2013 -
V [X.], [X.], 2271 Rn.
21). Ebenso wie die Wohnungseigentümer bei der [X.] in der Eigentümerversammlung hat das Gericht bei Abfassung des [X.], mit dem es die Willensbildung der Wohnungseigentümer er-setzt, die materiellen Vorgaben des Wohnungseigentumsgesetzes -
namentlich das Gebot ordnungsmäßiger Verwaltung -
zu beachten; vor einer Entscheidung durch Versäumnisurteil ist insoweit eine [X.] durchzuführen (vgl.
§
331
Abs. 1 und 2 ZPO).

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bb) Dagegen richten sich sowohl der Rechtsschutz gegen das Urteil als auch dessen Wirkungen nicht nach den für Beschlüsse, sondern nach den für Urteile maßgeblichen
rechtlichen Regelungen.

(1) Im Ausgangspunkt ändert der Umstand, dass das Gericht bei seiner Entscheidung die materiellen Vorgaben des Wohnungseigentumsgesetzes zu beachten hat, nichts daran, dass die Entscheidung durch Urteil ergeht und folg-lich den für Urteile maßgeblichen prozessualen Regeln unterliegt. Anders als bei einem in der Eigentümerversammlung gefassten Beschluss wird der Rechtsschutz daher nicht durch die [X.] nach §
46 [X.] gewährleistet, sondern -
wie bei jedem Urteil -
durch die verfahrensrechtlich vorgesehenen Rechtsmittel. Die Wirkungen des Gestaltungsurteils ergeben sich zunächst aus den in § 10 Abs. 4 Satz 1 [X.] und §
48 Abs.
3 [X.] enthalte-nen Spezialvorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes und im Übrigen aus den allgemeinen zivilprozessualen Bestimmungen über die Wirkungen des [X.]. Deshalb sind Beschlussersetzungen -
anders als (nicht nichtige) Be-schlüsse der Wohnungseigentümer nach §
23 Abs. 4 [X.] -
nicht schon mit der Beschlussfassung gültig, sondern entfalten Wirkungen erst mit Eintritt der Rechtskraft (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juni 2011 -
V [X.], [X.], 2385 Rn. 8; Urteil vom 24. Mai 2013 -
V [X.], [X.], 2271 Rn.
21).

(2) Nach den für Urteile maßgeblichen Regeln bestimmen sich ferner der Eintritt der Rechtskraft und die Reichweite der Gestaltungswirkung. Mit [X.] eines stattgebenden Gestaltungsurteils tritt die Gestaltungswirkung ein; zugleich erwächst die Feststellung in materielle Rechtskraft, dass das Gestal-tungsrecht des [X.] im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung [X.] und die
Gestaltungswirkung daher zu Recht eingetreten ist (vgl. Zöl-ler/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 322 Rn. 4; MüKoZPO/[X.], 5.
Aufl., § 322 11
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Rn. 185; HK-ZPO/[X.], 7. Aufl., § 322 Rn. 43). Diese Wirkungen entfaltet das Urteil auch dann, wenn das Gericht etwaige materiell-rechtliche Nichtig-keitsgründe wie etwa das Fehlen der [X.] nicht beachtet hat; solche Rechtsfehler führen nicht zur Wirkungslosigkeit des Urteils, stehen dem Eintritt der Rechtskraft (§ 322 Abs.
1 ZPO) nicht entgegen und können nur im Rechtsmittelverfahren eingewendet werden (zutreffend [X.]/Lehmann-Richter, BGB [2018], §
21 [X.] Rn.
282). Nach allgemeinen zivilprozessualen Regeln kann ein Urteil zwar dann nicht in materielle Rechtskraft erwachsen, wenn der [X.] unbestimmt oder in sich widersprüchlich ist (vgl. HK-ZPO/[X.], 7. Aufl., §
313 Rn. 14). Ist dies aber zu verneinen und ist das Urteil, das einen Beschluss der Wohnungseigentümer ersetzt, rechtskräftig ge-worden, steht mit Wirkung für und gegen die Wohnungseigentümer und deren Sondernachfolger (vgl. § 10 Abs. 4 Satz 1 [X.]) fest, dass der (ersetzte) [X.] gültig ist; daher kann nicht mehr geltend gemacht werden, er sei nich-tig.

(3) Da sich dieses Ergebnis allgemeinen prozessualen Regeln entneh-men
lässt, bedarf es der von dem Berufungsgericht erwogenen analogen An-wendung von §
48 Abs. 4 [X.] nicht. Die Vorschrift betrifft einen anderen Fall, nämlich die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils, mit dem eine Anfechtungs-klage als unbegründet abgewiesen
worden ist. Insoweit stellt § 48 Abs. 4 [X.] klar, dass auch [X.] nicht mehr geltend gemacht werden können, was sich aus dem einheitlichen Streitgegenstand von Anfechtungs-
und Nich-tigkeitsklage (vgl. dazu Senat, Urteil vom 26. Oktober 2012 -
V [X.], [X.], 65 Rn. 8) allerdings ohnehin ergibt (zutreffend [X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., § 48 Rn. 69). Im Ergebnis stimmen die Wirkungen eines von dem [X.] für gültig befundenen Beschlusses der Eigentümer und die eines gericht-lich ersetzten Beschlusses insoweit überein; nach rechtskräftiger gerichtlicher 14
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Entscheidung können
wohnungseigentumsrechtliche
[X.] im ei-nen wie im anderen Fall nicht mehr geltend gemacht werden.

(4) Schließlich gilt -
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts -
nichts anderes bei einer Beschlussersetzung durch Versäumnisurteil. Denn nach allgemeinem Zivilprozessrecht ist auch ein Versäumnisurteil der materiel-len Rechtskraft gemäß §
322 Abs. 1 ZPO fähig (vgl. [X.], Urteil vom 3.
Juli
1961 -
III ZR 19/60, [X.]Z 35, 338, 339; Beschluss vom 16. April 1986

[X.], [X.]Z 97, 341, 345). Infolgedessen ist der [X.] gehalten, seine prozessualen Rechte zu wahren, indem er Einspruch einlegt und dem Gericht seine Argumente gegen die beantragte Beschlussersetzung unterbrei-tet. Weil er es in der Hand hat, den Eintritt der materiellen Rechtskraft abzu-wenden, ist das Ergebnis unbedenklich (aA bezogen auf den [X.] von § 48 Abs. 4 [X.] Hügel/[X.], [X.], 2.
Aufl., § 48 Rn. 47), zumal die klagenden Wohnungseigentümer ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die Rechtslage abschließend gestaltet und geklärt wird.

c) Daran gemessen steht mit Bindungswirkung für den hier geführten [X.] fest, dass ein gültiger Beschluss über die Erhebung
einer Son-derumlage gefasst worden ist. Das Versäumnisurteil ist nämlich nicht wirkungs-los und in Rechtskraft erwachsen. Der Tenor ist -
wie oben ausgeführt -
dahin-gehend auszulegen, dass dem Verwalter Vorgaben gemacht werden, anhand derer er den Gesamtbetrag der bereits beschlossenen Sonderumlage verbind-lich bestimmen soll. An der hinreichenden Bestimmtheit dieser Regelung [X.] aus prozessualer Sicht kein Zweifel, weil die Bestimmung der Höhe der Sonderumlage auf die Verwalterin übertragen worden ist.
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III.

Die Abweisung der Klage kann danach keinen Bestand haben; das [X.] ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist entschei-dungsreif (§
563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung ist zurückzuweisen, weil das Amts-gericht der Klage zu Recht stattgegeben hat. Der
Zahlungsanspruch
ergibt sich aus §
16 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit dem beschlussersetzenden Teil des Versäumnisurteils vom 21. März 2013 und der Bestimmung der Anspruchshöhe durch die Verwalterin. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Verwalterin die Vorgaben des Versäumnisurteils beachtet, indem sie das güns-tigste der drei eingeholten Angebote als Auftragswert zugrunde gelegt, danach e-klagten an dem aufzubringenden Betrag zutreffend ermittelt hat. Gründe, die gegen die Erforderlichkeit der Maßnahme sprechen, kann der [X.] auf-grund der Rechtskraft des Gestaltungsurteils nicht mehr geltend machen. Mit dem Einwand, das günstigste Angebot sei unvollständig, weil einzelne Positio-nen fehlten, kann der [X.] bei der Anforderung der Sonderumlage nicht gehört werden, da es nach dem
rechtskräftigen Versäumnisurteil Sache der Verwalterin ist, die Höhe der Sonderumlage zu bestimmen. Infolgedessen hat sie die Prüfung der Angebote ebenso wie die spätere Auftragsvergabe nach dem in dem (ersetzten) Beschluss vorgesehenen Verfahren in eigener Verant-wortung vorzunehmen; selbst wenn ihr bei der Umsetzung dieser Vorgaben Fehler unterlaufen sein sollten, wären die Wohnungseigentümer nicht ihrer [X.] enthoben.
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IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann Brückner Weinland

Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.04.2015 -
10 [X.]/14 [X.] -

LG Koblenz, Entscheidung vom 24.04.2017 -
2 S 58/15 [X.] -

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Meta

V ZR 148/17

16.02.2018

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2018, Az. V ZR 148/17 (REWIS RS 2018, 13842)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13842

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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