Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2011, Az. VI ZR 311/09

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9715

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 8. Februar 2011 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 823 Ah Zum Anspruch auf Unterlassung der Zusendung von Mahnschreiben an eine [X.] persönlich, für die sich ein Rechtsanwalt bestellt hat. [X.], Urteil vom 8. Februar 2011 - [X.]/09 - [X.]AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2011 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], Pauge und [X.] und die Richterin von [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des [X.] vom 21. Oktober 2009 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand:Der Kläger nimmt die Beklagte, die Telekommunikationsdienstleistungen erbringt, auf Unterlassung der persönlichen Kontaktaufnahme in Anspruch. 1 Zwischen den [X.]en besteht Streit, ob der Kläger der [X.] einen Auftrag zur Bereitstellung eines DSL-Anschlusses erteilt hat. Die [X.] behauptet dies und stellte dem Kläger dafür ab Januar 2008 Entgelte in Rechnung. Mit Schriftsatz vom 19. März 2008 zeigte ein vom Kläger beauftrag-ter Rechtsanwalt unter Vorlage einer anwaltlichen Vollmacht seine Vertretung gegenüber der Beklagten an. Nachdem ein von der Beklagten beauftragtes In-kassounternehmen unter dem 27. März 2008 dennoch ein Mahnschreiben di-rekt an den Kläger versandt hatte, forderte dessen Rechtsanwalt die Beklagte mit Schreiben vom 1. April 2008 unter Hinweis auf sein Mandat auf, den Kläger 2 - 3 - nicht mehr direkt anzuschreiben und ausschließlich mit ihm zu korrespondieren. Dessen ungeachtet erhielt der Kläger unter dem 14. April 2008, dem 24. April 2008 und dem 2. Mai 2008 weitere drei Mahnschreiben von der Beklagten selbst, von einem von ihr beauftragten Inkassounternehmen sowie von einer von ihr beauftragten Rechtsanwältin. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, eine direkte Kontaktaufnah-me zum Kläger zu unterlassen. Das [X.] hat auf die Berufung der [X.]n die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. 3 Entscheidungsgründe: [X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist eine Verpflichtung des [X.]n, außergerichtlich ausschließlich mit dem bevollmächtigten Rechtsanwalt des [X.] zu korrespondieren, nicht gegeben. Insbesondere stehe dem Klä-ger kein Anspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit dem allge-meinen Persönlichkeitsrecht zu. Eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverlet-zung sei durch die unmittelbare Kontaktaufnahme mit dem Kläger nicht gege-ben. Es liege im berechtigten Interesse der Beklagten, unmittelbar mit ihrem Vertragspartner zur Geltendmachung von vermeintlichen Ansprüchen in [X.] zu treten und im Rahmen dieser Kontaktaufnahme bestehe keine rechtliche Verpflichtung, nur noch über einen bestellten Vertreter zu korrespondieren. Es sei grundsätzlich jeder Vertragspartei unbenommen, mit ihrem Gegenüber un-mittelbar in Kontakt zu treten, wie sich daraus ergebe, dass die Fälle, in denen zwingend nur der Bevollmächtigte zur Korrespondenz zugelassen sei, als [X.] - 4 - nahme vom Regelfall gesetzlich geregelt seien. Anhaltspunkte für ein rechts-missbräuchliches Verhalten der Beklagten bestünden nicht. I[X.] Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revi-sion stand. 5 1. Zu Recht und von der Revision nicht beanstandet ist das Berufungsge-richt davon ausgegangen, dass sich eine Verpflichtung der Beklagten, eine un-mittelbare Kontaktaufnahme zum anwaltlich vertretenen Kläger zu unterlassen, weder aus § 172 ZPO noch aus § 12 der Berufsordnung für Rechtsanwälte ([X.]) in der Fassung vom 22. März 1999 ([X.]. Nr. 3 S. 123), zuletzt geändert durch Beschluss der Bundesrechtsanwaltskammer vom 25./26. Juni 2010 ([X.]. Nr. 6 S. 253) ergibt. Nach § 172 Abs. 1 ZPO hat die Zustel-lung in einem anhängigen Verfahren an den für den Rechtszug bestellten Pro-zessbevollmächtigten zu erfolgen. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut und Sinn ist die Vorschrift nur auf ein bereits anhängiges gerichtliches Verfahren bezogen und sagt nichts über die Frage des richtigen Zustellungsadressaten bei [X.] aus. § 12 [X.] verbietet es zwar einem Rechtsan-walt grundsätzlich, ohne Einwilligung des gegnerischen Rechtsanwalts mit des-sen Mandanten unmittelbar Verbindung aufzunehmen oder zu verhandeln. Zweck des Verbots sind der Schutz des gegnerischen Rechtsanwalts vor Ein-griffen in dessen Mandatsverhältnis, der Schutz des gegnerischen Mandanten und der Schutz der Rechtsprechung vor der Belastung mit Auseinandersetzun-gen, die ihren Grund in Einlassungen der von ihrem Rechtsanwalt nicht berate-nen [X.] finden. Trotz dieses Schutzzwecks kommt sie als Anspruchsgrund-lage für den Kläger aber nicht in Betracht, weil diese berufsrechtliche Vorschrift 6 - 5 - nur die beteiligten Rechtsanwälte, nicht jedoch die von ihnen vertretenen [X.] verpflichtet (vgl. [X.], Urteil vom 17. Oktober 2003 - [X.], [X.], 402, 403 mwN). 2. Entgegen der Auffassung der Revision hält auch die Verneinung eines Anspruchs des [X.], gemäß §§ 1004 analog, 823 Abs. 1 [X.] i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG die unmittelbare Kontaktaufnahme zu unterlassen, der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 7 a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Bereich privater Le-bensgestaltung und gibt dem Betroffenen das Recht, im privaten Bereich in [X.] gelassen zu werden (vgl. Senat, Urteil vom 19. Dezember 1995 - [X.] ZR 15/95, [X.] 131, 332, 337; [X.] 35, 202, 220; 44, 197, 203). Hieraus folgt ein Recht des Einzelnen, seine Privatsphäre freizuhalten von unerwünschter Einflussnahme anderer, und die Möglichkeit des Betroffenen, selbst darüber zu entscheiden, mit welchen Personen und gegebenenfalls in welchem Umfang er mit ihnen Kontakt haben will. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann deshalb vor Belästigungen schützen, die von einer unerwünschten Kontaktaufnahme ausgehen (vgl. [X.], [X.] 1992, 57; [X.], NJW 1996, 62, 63; [X.]/Ehmann, [X.], 12. Aufl., Anhang zu § 12 Rn. 287; [X.]/[X.] in jurisPK-[X.], 5. Aufl. 2010, § 823 [X.] Rn. 33; Münch-Komm[X.]/[X.], 5. Aufl., Anhang zu § 12 Allg. [X.] Rn. 101; [X.]/Beater, [X.], 13. Aufl., § 823 Anh. IV Rn. 80). Dies kommt auch in den ge-setzlichen Regelungen des § 1 Abs. 2 GewSchG und des § 238 Abs. 1 Nr. 2 StGB zum Ausdruck, die Teilbereiche des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützen (vgl. BT-Drucks. 14/5429, S. 17 f.; [X.]/[X.], [X.], 70. Aufl., § 1 GewSchG Rn. 4; [X.], StGB, 58. Aufl., § 238 Rn. 2). In der bloßen - als solche nicht ehrverletzenden - Kontaktaufnahme kann aber regel-mäßig nur dann eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts 8 - 6 - liegen, wenn sie gegen den eindeutig erklärten Willen des Betroffenen erfolgt, weil ansonsten die Freiheit kommunikativen Verhaltens schwerwiegend beein-trächtigt wäre (vgl. [X.], [X.]O; [X.]/Ehmann, [X.]O; Münch-Komm[X.]/[X.], [X.]O, Rn. 96, 101). b) Der erkennende Senat hat unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Grundsätze entschieden, dass dem Eigentümer oder Besitzer einer Wohnung, der sich durch einen Aufkleber an seinen Briefkasten gegen den Einwurf von Werbematerial wehrt, wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber dem Werbenden ein Unterlassungsanspruch zustehen kann (vgl. Senat, Urteil vom 20. Dezember 1988 - [X.] ZR 182/88, [X.] 106, 229, 233 ff.). Dem sind die Instanzgerichte und das Schrifttum ge-folgt (vgl. [X.], [X.]O; [X.], [X.] 1991, 1454; [X.], NJW 1996, 934; [X.]/[X.], [X.]O; MünchKomm[X.]/[X.], [X.]O, Rn. 97; Soergel/Beater, [X.]O, Rn. 81 ff.) und haben diese Grundsätze auf unerwünschte E-Mail-Werbung ([X.], [X.] 2005, 769 f.) sowie auf [X.] und [X.] ([X.], Urteil vom 26. März 2009 - 4 U 219/08, juris Rn. 13) ausgedehnt. Zum einen wird der Unterlassungsanspruch mit dem Auf-wand begründet, der dem Betroffenen dadurch aufgezwungen wird, dass er das Werbematerial sichten und sodann von anderen Sendungen trennen muss ([X.], [X.]O, 770). Zum anderen wird auf die [X.] der Werbung abgestellt. Der Wille des Betroffenen, seinen privaten Lebensbereich von jedem Zwang zur Auseinandersetzung mit Werbung freizuhalten, sei als Ausfluss seines personalen Selbstbestimmungsrechts schutzwürdig (vgl. Senat, Urteil vom 20. Dezember 1988 - [X.] ZR 182/88, [X.]O). 9 c) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht die vorstehend dargelegten Gesichtspunkte, welche im Fall der uner-wünschten Werbung einen Unterlassungsanspruch begründen können, nicht 10 - 7 - auf die im Streitfall gegebenen Umstände übertragen und entschieden, dass dem Kläger kein Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung seines allge-meinen Persönlichkeitsrechts zusteht. [X.]) Nach den von den Instanzgerichten getroffenen Feststellungen hat der von Kläger beauftragte Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 19. März 2008 seine Bevollmächtigung gegenüber der Beklagten angezeigt und diese mit Schreiben vom 1. April 2008 unter Hinweis auf sein Mandat aufgefordert, den Kläger nicht mehr direkt anzuschreiben und ausschließlich mit ihm zu korres-pondieren. Nachdem der Kläger dennoch weitere Mahnschreiben von der [X.]n selbst, von einem von ihr beauftragten Inkassounternehmen sowie von einer von ihr beauftragten Rechtsanwältin erhalten hat, hat sich die Beklagte über den eindeutigen Willen, nicht mit ihm persönlich in Kontakt zu treten, hin-weggesetzt und dadurch sein Persönlichkeitsrecht tangiert. 11 bb) Das Berufungsgericht hat es zutreffend für geboten erachtet, das Recht des [X.] auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seiner [X.] aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 [X.] mit dem berech-tigten Interesse der Beklagten, zur Durchsetzung ihrer behaupteten Ansprüche unmittelbar mit ihrem Vertragspartner in Kontakt zu treten, abzuwägen. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrech-te und Gewährleistungen der [X.] inter-pretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeits-recht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 2010 - [X.] ZR 243/08, [X.], 673 Rn. 14 mwN). Dies führt zu 12 - 8 - dem Ergebnis, dass im Streitfall ein Unterlassungsanspruch des [X.] nicht besteht. Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen überwiegt das Interesse des [X.] nicht das Interesse der Beklagten, mit ihm unmittelbar in Kontakt zu treten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die unerwünschten Mahnschreiben die Interessen des [X.] nur vergleichsweise geringfügig beeinträchtigten, weil er diese mit geringem Aufwand an den beauftragten Rechtsanwalt hätte weiterleiten können. Andererseits lag es im berechtigten Interesse der Beklag-ten, mit ihrem Vertragspartner zur Geltendmachung von vermeintlichen Ansprü-chen in Kontakt zu treten und diese Ansprüche weiter zu verfolgen, und auf [X.] der Beklagten bestand auch keine rechtliche Verpflichtung, nur noch mit dem vom Kläger beauftragten Rechtsanwalt zu korrespondieren. Wie oben ausgeführt, lässt sich eine solche Verpflichtung weder aus § 172 ZPO noch aus der berufsrechtlichen Regelung des § 12 [X.] ableiten. Aus der Vorschrift des § 171 ZPO, nach der an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden kann, ergibt sich vielmehr, dass außerhalb eines anhängigen Prozesses auch nach Beauftragung eines Bevollmächtigten ein Schriftstück grundsätzlich sowohl an den Bevollmächtigten als auch an den Vollmachtgeber gesandt werden kann. Dies steht in Einklang mit der Auffassung des Berufungsgerichts, dass es grundsätzlich jeder [X.] unbenommen ist, mit ihrem Gegenüber unmittelbar in Kontakt zu treten, und die Fälle, in denen zwingend nur der Bevollmächtigte zur Korres-pondenz zugelassen ist, als Ausnahme vom Regelfall ausdrücklich gesetzlich geregelt sind. Eine solche ausdrückliche gesetzliche Regelung liegt im Streitfall nicht vor. 13 Es besteht auch keine Notwendigkeit, zum Schutz des Persönlichkeits-rechts des [X.] der Beklagten vorzuschreiben, nur mit dem vom Kläger [X.] - 9 - auftragten Rechtsanwalt zu korrespondieren. Auch wenn die Beklagte die Mahnschreiben weiterhin an den Kläger versendet, kann er diese Schreiben ohne Weiteres an seinen Rechtsanwalt weiterleiten, der den Schreiben entge-gentreten kann. Solange kein gerichtliches Verfahren anhängig ist, darf die [X.] auch einen etwaigen Mahnbescheid gemäß § 171 ZPO unmittelbar dem Kläger zustellen lassen, so dass er ohnehin für diesen Fall Vorsorge treffen und gegebenenfalls das Notwendige, möglicherweise durch seinen bevollmächtigten Anwalt, veranlassen muss. Wenn ihm die Schreiben der Beklagten zu lästig werden, hat er die Möglichkeit, seinen Rechtsanwalt mit der Erhebung einer negativen Feststellungsklage gegen die Beklagte zu beauftragen, mit der Folge, dass in dem dann anhängigen Prozess Zustellungen gemäß § 172 ZPO an sei-nen Prozessbevollmächtigten erfolgen. Nachteile können dem Kläger dadurch nicht entstehen, weil der Beklagten als Anspruchstellerin auch in der Rolle der Feststellungsbeklagten der Beweis derjenigen Tatsachen obliegt, aus denen sie ihren Anspruch herleitet (vgl. Senat, Urteil vom 2. März 1993 - [X.] ZR 74/92, [X.], 857, 858; [X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl., § 256 Rn. 18). [X.] dafür, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten vorläge, hat das Berufungsgericht nicht gesehen und sind auch vom Kläger nicht vorge-tragen. Mithin ist der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des [X.] nicht rechtswidrig, weil dessen Schutzinteresse die schutzwürdigen Belange der [X.]n nicht überwiegt. - 10 - 3. Nach den vorstehenden Ausführungen ist auch der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht gemäß § 242 [X.] nicht gegeben. 15 4. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 16 Galke Zoll Pauge
[X.] von [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 13.03.2009 - 15 [X.]/08 - [X.], Entscheidung vom 21.10.2009 - 12 S 106/09 -

Meta

VI ZR 311/09

08.02.2011

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2011, Az. VI ZR 311/09 (REWIS RS 2011, 9715)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9715

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI ZR 311/09 (Bundesgerichtshof)

Persönlichkeitsschutz: Anspruch auf Unterlassung der Zusendung von Mahnschreiben an eine anwaltlich vertretene Partei


VI ZR 330/09 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 134/15 (Bundesgerichtshof)

Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet: Werbung in einer automatisch generierten Bestätigungs-E-Mail


VI ZR 134/15 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 225/17 (Bundesgerichtshof)

Persönlichkeitsrechtsverletzung: Verwendung einer E-Mail-Adresse zum Zwecke der Werbung ohne Einwilligung des Empfängers; Übersendung einer Rechnung …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VI ZR 311/09

VI ZR 243/08

4 U 219/08

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.