Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2015, Az. 3 StR 237/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 6526

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 237/15

vom
18. August
2015
in der Strafsache
gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu
2. auf dessen Antrag
-
am 18.
August 2015 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten F.

wird das Urteil des [X.] vom 9.
Februar 2015, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das [X.] von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurück-verwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Mona-ten verurteilt, eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die auf die nicht ausgeführte Formalrüge sowie die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist zum Schuld-
und Strafausspruch sowie zu der Entscheidung nach §
69a StGB 1
-
3
-
unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO. Das Rechtsmittel hat Erfolg, so-weit das [X.] davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen (§
64 StGB).
Das sachverständig beratene [X.] hat angenommen, bei dem Angeklagten liege eine eingewurzelte psychische Disposition vor, immer wieder Amphetamin zu konsumieren. Die abgeurteilten Taten stellten sich aber nicht als Ausdruck einer hangbedingten Gefährlichkeit des Angeklagten dar, da der Angeklagte nicht unter Suchtdruck gelitten habe und im Zeitraum der [X.] in der Lage gewesen sei, seinen [X.] anlassbedingt aufzuschieben oder ganz auf ihn zu verzichten.
Diese Begründung trägt das Absehen von der Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt nicht; denn sie steht im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen. Danach konsumierte der Angeklagte während des elfwöchigen Tatzeitraums fünf Gramm Amphetamin pro Woche. Seinen ent-sprechenden Bedarf deckte er dadurch, dass er insgesamt 55
Gramm des bei der Tat
II.
1. der Urteilsgründe in [X.] erworbenen Amphetamins nicht -
wie die übrigen Betäubungsmittel
-
weiter verkaufte, sondern zum [X.] verwendete.
Über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt muss deshalb neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte
Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der [X.] nicht ([X.], Beschluss vom 11.
Juli 2013 -
3
StR
193/13, juris Rn.
6; Urteil vom 10.
April 1990 -
1
StR
9/90, [X.]St 37, 5, 9
f.). Der [X.] hat die Nichtanwendung des §
64 StGB durch den Tatrichter auch 2
3
4
-
4
-
nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Oktober 1992 -
2
StR
374/92, [X.]St 38, 362, 363).
Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt den Strafausspruch unberührt. Es ist auszuschließen, dass das [X.] bei Anordnung der Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt eine mildere Freiheitsstrafe verhängt hätte.
VRi[X.] [X.] ist wegen Urlaubs gehindert, seine Unterschrift beizufügen.
Pfister
Pfister
Schäfer
Mayer
Spaniol

5

Meta

3 StR 237/15

18.08.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2015, Az. 3 StR 237/15 (REWIS RS 2015, 6526)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6526

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