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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 2/12
vom
25. Juli
2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den
Richter
Vill, die Richterin [X.], die Richter
Dr. [X.] und Dr. Pape
am 25. Juli 2012
beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 21.
Juni 2012 wird gemäß §
319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der zweite Satz des Abschnitts [X.] (Randnummer 8 der Leseabschrift) richtig
lautet wie folgt: "Eine Zuständigkeit der [X.] Gerichte lässt sich nur aus Art.
3 Abs.
1 EuInsVO
her-leiten."
Kayser
Vill
[X.]
[X.]
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.10.2010 -
2 O 736/09 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.05.2011 -
I-27 [X.] -
Meta
25.07.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2012, Az. IX ZR 2/12 (REWIS RS 2012, 4292)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4292
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