Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2012, Az. IX ZR 2/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4292

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 2/12

vom

25. Juli
2012

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den
Richter
Vill, die Richterin [X.], die Richter
Dr. [X.] und Dr. Pape

am 25. Juli 2012
beschlossen:

Der Senatsbeschluss vom 21.
Juni 2012 wird gemäß §
319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der zweite Satz des Abschnitts [X.] (Randnummer 8 der Leseabschrift) richtig
lautet wie folgt: "Eine Zuständigkeit der [X.] Gerichte lässt sich nur aus Art.
3 Abs.
1 EuInsVO
her-leiten."

Kayser
Vill
[X.]

[X.]
Pape

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.10.2010 -
2 O 736/09 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 03.05.2011 -
I-27 [X.] -

Meta

IX ZR 2/12

25.07.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2012, Az. IX ZR 2/12 (REWIS RS 2012, 4292)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4292

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZR 2/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.